Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2001, Az. VI ZR 12/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3058

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[X.] DES [X.]/00Verkündet am:27. März 2001Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 133 [X.], 157 G, 166, 852Haben die Parteien eines Teilungsabkommens eine Ausschlußfrist vereinbart, nachder Ansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn sie innerhalb von dreiJahren seit Kenntnis vom Schadensfall angemeldet worden sind, so kann es für denBeginn der Frist auf die Kenntnis der Mitarbeiter der für [X.] zuständigen Ab-teilung der Körperschaft anstelle derjenigen der Leistungsabteilung ankommen.[X.], Urteil vom 27. März 2001 - [X.] [X.] -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. März 2001 durch [X.] Lepa, [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. [X.] Oberlandesgerichts [X.] vom 24. November1999 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juni 1998 verkün-dete Urteil des [X.]s [X.] wird [X.].Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tra-gen.Von Rechts [X.]:Die klagende [X.] gewährt der Witwe und den [X.] 1985 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Versicherten [X.]. Die Beklagten sind Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer [X.]. Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten auf-grund eines zwischen ihnen 1984 geschlossenen Teilungsabkommens die Er-- 3 -stattung von 50 % ihrer Aufwendungen sowie die Feststellung der Verpflich-tung der Beklagten, ihr nach Maßgabe des Teilungsabkommens auch in [X.] alle weiteren unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten. § 3 des [X.] aus dem Teilungsabkommen können nur geltend gemachtwerden, wenn sie von der [X.] innerhalb einer [X.] von drei Jahren seit ihrer Kenntnis vom Schadensfall wenig-stens dem Grunde nach angemeldet worden [X.] Klägerin bewilligte die Witwen- und Waisenrenten aufgrund [X.] der Witwe des Versicherten vom 7. Dezember 1985, der bei ihrer [X.] (Rentenbüro der Geschäftsstelle K.) bearbeitet wurde. [X.] es versehentlich, die Regreßabteilung der Klägerin in [X.] hierüber zuinformieren.Auch die [X.], die ebenfalls aufgrund [X.] Zahlungen erbrachte, unterhielt ein Teilungsabkommen mit den [X.]. Sie meldete bereits mit Schreiben vom 6. März 1986 [X.] bei den Beklagten an, die auch reguliert wurden. Im Zuge dieser Regulie-rung teilte die [X.] bei der Berechnung ihrer [X.] der Beklagten zu 2) unter anderem mit, daß gleichzeitig vonder Klägerin Witwen- und Waisenrenten gezahlt würden. Die [X.] Klägerin erfuhr von diesen Zahlungen erst durch einen telefonischen Hin-weis der [X.] vom 15. August 1996 und durch de-ren Schreiben vom 20. August 1996. Daraufhin meldete sie ihre Regreßan-sprüche bei den Beklagten mit Schreiben vom 27. August 1996 an.Die Beklagten sind der Auffassung, die Ausschlußfrist des § 3 des [X.] habe mit Kenntnis der Leistungsabteilung der Klägerin vom- 4 -Schadensfall, also noch im Jahre 1985, zu laufen begonnen, so daß die [X.] der Ansprüche verspätet sei. Zumindest sei der klägerische Anspruchverwirkt. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, für den Beginn [X.] komme es - ebenso wie für den Beginn der Verjährung des§ 852 BGB - auf die Kenntnis des Sachbearbeiters ihrer Regreßabteilung [X.] an, so daß diese frühestens mit dem 15. August 1996 zu laufenbegonnen habe. Jedenfalls aber sei die Leistungsverweigerung der Beklagtentreuwidrig, da sie Kenntnis davon gehabt hätten, daß auch die Klägerin [X.] und Waisenrenten gewähre.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellungdes landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin [X.] der Ausschlußfrist in § 3 des Teilungsabkommens keine Ansprü-che gegen die Beklagten mehr zu. Die Ausschlußfrist habe mit Kenntnis [X.] der Klägerin vom Schadensfall zu laufen begonnen. [X.] Zweck des Abkommens und der Ausschlußfrist sowie die Interessenlageder Vertragsparteien geböten es, bei Auslegung des § 3 auf die Kenntnis [X.] der Leistungsabteilung [X.] und auch dessen § 3 diene der Vereinfachungund Beschleunigung der Schadensabwicklung. Dem widerspreche es aber,wenn hinsichtlich der für den Beginn der Ausschlußfrist maßgeblichen Kenntnisauf diejenige der [X.] und nicht der Leistungsabteilung der Klägerin [X.] würde. Denn dann müßten sich die Beklagten Verzögerungen zurechnenlassen, die aus mangelnder Unterrichtung der [X.] durch die Leistungsab-teilung resultierten, mit denen sie nicht zu rechnen bräuchten. Nur bei dieserAuslegung sei auch das weitere Ziel der Ausschlußfrist erreichbar, für die be-teiligten Haftpflichtversicherer das [X.] überschaubar undkalkulierbar zu machen. Zu berücksichtigen sei auch, daß die Klägerin nichtauf sie übergegangene Ansprüche aus Delikt, sondern an deren Stelle [X.] vertragliche Ansprüche aus dem Teilungsabkommen geltend mache. [X.] lasse der umfassende Verzicht der Klägerin auf deliktische Ansprüchein dem Abkommen nur den Schluß zu, daß sie damit zugleich auf den durch§ 852 BGB gewährten Schutz verzichtet habe. Als rechtsgeschäftlich Handeln-de sei die Klägerin nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie als deliktisch Ge-schädigte. Der Vertragspartner einer am Rechtsverkehr teilnehmenden juristi-schen Person könne erwarten, daß diese ihre innere Organisation so ausge-stalte, daß "typischerweise aktenmäßig festgehaltene Informationen", derenRelevanz für andere Mitarbeiter der juristischen Person dem konkret [X.] erkennbar sei, tatsächlich weitergeleitet würden.Schließlich habe die Kenntnis der Beklagten zu 2) davon, daß auch dieKlägerin und nicht nur die [X.] Sozialversiche-rungsleistungen als Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls erbrachthabe, deren Anmeldung ihrer Ansprüche nicht überflüssig gemacht. Das nun-mehrige "Berufen" der Beklagten auf die Ausschlußfrist könne nicht als [X.] angesehen werden, weil die Beklagten nicht Sachwalterinnen der [X.] -essen der Klägerin seien, sondern nur ihre eigenen - prinzipiell gegenläufigen -Interessen zu wahren gehabt hätten.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis [X.]. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht für die Frage, wann die [X.] nach § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen [X.] zu laufen begonnen hat, auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Mitar-beiter der Leistungsabteilung der Klägerin vom Schadensfall und nicht aufdenjenigen der Mitarbeiter der Regreßabteilung abgestellt.1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,daß an die Stelle deliktischer Ansprüche gegen die Beklagten, die auf die Klä-gerin übergegangen sind, die vertraglichen Ansprüche aus dem Teilungsab-kommen getreten sind (Senatsurteile vom 29. September 1970 - [X.] -VersR 1970, 1108, 1109; vom 23. März 1993 - [X.] - VersR 1993,841, 842 m.w.N.). Teilungsabkommen wie hier haben den Zweck, [X.] und damit verbundene Mehraufwendungen einzusparen, die bei einerBearbeitung der Schadensfälle nach der Rechtslage entstehen würden. [X.] das mit einer gerichtlichen Klärung zweifelhafter Regreßansprüche ver-bundene Risiko vermieden werden. Der Haftpflichtversicherer verpflichtet sichdeshalb, in allen Schadensfällen ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Haft-pflichtschuld seines Versicherungsnehmers eine in dem Abkommen [X.] der Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers zu zahlen (Senats-urteil vom 29. September 1970 aaO; [X.], Urteil vom 5. Mai 1969- [X.] - [X.], 641, 642).- 7 -2. Ob die Klägerin mit ihren auf das Teilungsabkommen gestütztenKlagansprüchen wegen Verstreichens der dreijährigen Frist ausgeschlossenist, muß, wie das Berufungsgericht ferner zu Recht angenommen hat, [X.] dieses Vertrages und seines § 3 ermittelt werden. Die [X.], die das Revisionsgericht selbst gemäß §§ 133, 157 [X.] hat ([X.]Z 20, 385, 389; 40, 108, 110; Senatsurteile vom23. März 1993 aaO; vom 4. November 1997 - [X.] - [X.], 124,125), führt dazu, daß es bei der für den Beginn der Ausschlußfrist maßgebli-chen Kenntnis, wie bei der Verjährung deliktischer Ansprüche nach § 852 BGB,auf den Kenntnisstand der für [X.] zuständigen Mitarbeiter der [X.]) Jede Auslegung von Verträgen hat in erster Linie von ihrem Wortlautals dem objektiv erklärten Parteiwillen auszugehen ([X.]Z 121, 13, 16; 124,39, 44/45). Unter diesem Blickpunkt ist hier zunächst von Bedeutung, daß [X.] den Beginn der Ausschlußfrist nicht an bestimmte objektiveEreignisse wie etwa den [X.], sondern an ein subjektives Erforder-nis, nämlich die "Kenntnis vom Schadensfall" knüpft. Daraus läßt sich [X.] unmittelbar entnehmen, auf wessen Kenntnis und Wissen es bei einerjuristischen Person wie der Klägerin ankommen soll. Gleichwohl ist die [X.] dieses Ausdrucks für die Interpretation von Bedeutung, denn sie läßt,wie die Revision zu Recht geltend macht, darauf schließen, welche Vorstellungdie Parteien mit diesem Begriff im Zeitpunkt der Abfassung des [X.] verbanden und welches Verständnis sie ihm zu jener Zeit beimaßen.aa) Während für den Beginn von Ausschlußfristen sowie die Verjährungvon Ansprüchen im allgemeinen objektive Ereignisse maßgebend sind, stelltdas Gesetz in § 852 BGB bei der Verjährung deliktischer Ansprüche [X.] 8 -nahmsweise auf die Kenntnis des Geschädigten von bestimmten Umständenab. Handelt es sich bei dem Geschädigten bzw. dem [X.] um eine Behörde oder öffentliche Körperschaft, so kommt [X.] die nach § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis vom Schaden und der [X.] nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] darauf an, wann der nach der behördlichen Organisation zuständige,mit der Vorbereitung und Verfolgung von Schadensersatzansprüchen betrauteBedienstete diese Kenntnis erlangt hat (Senatsurteile [X.]Z 133, 129, 138 f.;134, 343, 346 m.w.N.; [X.], Urteil vom 9. März 2000 - [X.], 1411 f.). Nur dessen Wissen wird der Behörde bzw. Körperschaft [X.] aus unerlaubter Handlung zugerechnet. In diesem Sinne zuständigwaren, wie zwischen den Parteien außer Streit ist, im vorliegenden Fall [X.] der [X.]) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr wird hingegen nach der neuerenRechtsprechung des [X.] entsprechend § 166 BGB einer juri-stischen Person aus Gründen des [X.] in weiterem Umfang dasWissen von Mitarbeitern hinsichtlich solcher Vorgänge zugerechnet, derenRelevanz für spätere Geschäftsvorgänge innerhalb des Organisationsbereichsdem Wissenden erkennbar ist und die deshalb dokumentiert und verfügbar ge-halten oder an andere Personen innerhalb des [X.] werden müssen ([X.]Z 109, 327, 332; 132, 30, 35 ff.; 135, 202,205 ff.; [X.], Urteil vom 21. Juni 2000 - [X.] - [X.], 1133; vom13. Oktober 2000 - [X.] - NJW 2001, 359 zu II. 3) b)). Mit solchen [X.] hat das Berufungsgericht - im Ansatz zutreffend - im vorliegendenFall die Beschäftigten der Leistungsabteilung der Klägerin gleichgestellt, weildiese bei ordnungsgemäßem Vorgehen gehalten waren, ihre im Rahmen der- 9 -Rentengewährung erlangten Informationen an die Regreßabteilung weiterzu-geben, sofern sie für einen Rückgriff Bedeutung haben konnten.cc) Bei der Ausschlußfrist nach § 3 des Teilungsabkommens geht esunmittelbar um keine der beiden genannten Fallgruppen. Es handelt sich beiden betroffenen Ansprüchen - wie bemerkt - zwar nicht um solche aus uner-laubter Handlung, sondern um vertragliche Ansprüche aus dem Teilungsab-kommen, die aber in einer deliktischen Handlung ihren Grund haben und beidenen der Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht im Vordergrundsteht. Vor diesem Hintergrund spricht mehr für eine Auslegung im Sinne [X.], die der Senat für die Wissenszurechnung bei der [X.] Ansprüche entwickelt hat.Darauf deutet schon die Wortwahl hin, die sich mit der Verwendung [X.] "Kenntnis" eng an die Verjährungsregelung für Ansprüche aus un-erlaubter Handlung anlehnt. Die Parteien haben den Beginn der dreijährigenFrist nämlich nicht an ein objektives Ereignis, sondern, ebenso wie in § [X.], an die Kenntnis des Geschädigten von den anspruchsbegründendenTatsachen geknüpft. Das legt wiederum die Annahme nahe, daß die [X.] Abfassung des Teilungsabkommens von dem Verständnis des Fristbeginnsausgingen, das für die entsprechende Verjährungsvorschrift maßgebend war.Die Rechtsprechung des Senats zu § 852 BGB, nach der es bei Behörden [X.] des öffentlichen Rechts auf die Kenntnis des zuständigen Be-diensteten ankommt, bestand bereits lange vor Abschluß des Teilungsabkom-mens im Jahre 1984 (Senatsurteil vom 20. November 1973 - [X.] -VersR 1974, 340, 342 m.w.N.), und es muß angenommen werden, daß dieseRechtsprechung rechtskundigen Personen, die bei dem [X.] haben, bekannt war. Dagegen ist die oben dargestellte neuere- 10 -Rechtsprechung des [X.] zur Wissenszurechnung im rechtsge-schäftlichen Verkehr erst später entwickelt worden. Sie konnte daher von [X.] bei Abfassung des Teilungsabkommens noch nicht zugrundegelegtwerden. Deshalb kann sie auch für die interessengerechte Auslegung der [X.], für die es auf die Vorstellungen und das Verständnis der [X.] im Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsgeschäfts ankommt, nichtherangezogen werden (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1998 - [X.] - NJW1998, 3268 zu III. 2) a)). Das verkennt das Berufungsgericht, wenn es bei derInteressenauslegung der [X.] auf die zu rechtsgeschäftlichemVerkehr ergangene Rechtsprechung abhebt.b) Auch eine am [X.] ausgerichtete Auslegung der [X.] führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu,die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr entwickelten Grundsätze der Wis-senszurechnung anzuwenden. Eine dahingehende Interpretation legen wederdie schutzwürdigen Belange der Klägerin noch diejenigen der [X.]) Maßgebend für die Rechtsprechung, nach der es für die [X.] auf den Wissensstand des zuständigen Bediensteten ankommt,ist der Gedanke, daß § 852 BGB mit dem im Vergleich zur allgemeinen Regeldes § 198 BGB hinausgeschobenen Verjährungsbeginn dem Schutz des [X.] dient. Dieser ist weder verpflichtet, aktive Bemühungen im [X.] zu entfalten, um sich die für den Verjährungsbeginn notwendi-ge Kenntnis zu verschaffen (Senatsurteil vom 18. Januar 2000 - [X.] -[X.], 503, 504; vom 12. Dezember 2000 - [X.] - und vom6. März 2001 - [X.]/00 - beide m.w.N.), noch gereicht einer Behörde dieKenntnis von Mitarbeitern, die nach der behördlichen Zuständigkeitsregelung- 11 -gar nicht mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen befaßt sind, zumNachteil.Das Teilungsabkommen bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klä-gerin als Zessionarin auf diesen durch § 852 BGB gewährten Schutz bei [X.] hat verzichten wollen. Vielmehr spricht die Tatsache,daß die [X.] hinsichtlich Dauer und Beginn der Frist ersichtlich andie gesetzliche Regelung in § 852 BGB angelehnt ist, dafür, daß der durch [X.] gewährleistete Schutz, der der Klägerin ohne das [X.] gekommen wäre, in das Teilungsabkommen mit übernommen werdensollte. Hätte dieser Schutz eingeschränkt werden sollen, hätte es nahegelegen,den Fristbeginn - wie vielfach üblich - an den [X.] als objektive Vor-aussetzung zu knüpfen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1984 - [X.]/82 -VersR 1984, 1143; [X.]/[X.], [X.] 14. Aufl.,Rdn. 2542; [X.]/[X.], [X.]., [X.]. 30Rdn. 112).bb) Der Schutz der Beklagten gebietet es demgegenüber nicht, der Klä-gerin die Kenntnis von Mitarbeitern der Leistungsabteilung nach den Grundsät-zen der zum rechtsgeschäftlichen Verkehr entwickelten Rechtsprechung zuzu-rechnen. [X.] Grund für eine Zurechnung des Wissens von Mitar-beitern anderer als der gerade handelnden Abteilungen entsprechend § 166BGB ist der Schutz des Rechtsverkehrs (vgl. [X.]Z 132, 30, 35 ff.; 135, 202,205; [X.], Urteil vom 31. Januar 1996 - [X.] - NJW 1996, 1205). [X.] erfolgt daher im allgemeinen im Zusammenhang mit dem [X.] von Rechtsgeschäften, bei denen es darum geht, die in einer [X.] im Interesse und zum Schutz des Partners im Rechtsverkehr ange-ordnete Rechtsfolge an eine bestimmte Kenntnis zu [X.] 12 -Darum geht es hier aber gerade nicht, insbesondere geht es nicht umden Schutz eines Partners bei der Anbahnung und dem Abschluß von [X.]. Vielmehr handelt es sich um die Abwicklung von ursprünglich de-liktischen Ansprüchen im Rahmen eines selbst ausgehandelten Vertrages. [X.] als Partner dieses Vertrages waren nicht gehindert, eine andere,von der Kenntnis der Klägerin unabhängige Regelung herbeizuführen.cc) Auch der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Be-schleunigungszweck des Teilungsabkommens kann nicht zu einer Auslegungdes § 3 führen, daß der durch den hinausgeschobenen Fristbeginn gewährlei-stete Schutz eingeschränkt werden müßte. Es ist schon zweifelhaft, ob die Be-schleunigung überhaupt zu den primären Zielen eines Teilungsabkommensgehört. Von den maßgeblichen Autoren zu diesem Thema, die die [X.] als den maßgeblichen Zweck vom [X.] hervorheben, wird er jedenfalls nicht genannt (vgl. [X.], Teilungsabkommen 4. Aufl., [X.]; [X.]/[X.] aaO Rdn. 2509;[X.]/[X.] aaO Rdn. 95; Prölss/[X.], [X.]., § 67 Rdn. 52).Die Beschleunigung der Abwicklung stellt danach eher einen Nebeneffekt derangestrebten Vereinfachung der Regulierung dar.Primär wird mit der Ausschlußfrist jedenfalls der Zweck verfolgt, diesonst für die Verjährung von Ansprüchen aus Teilungsabkommen geltende 30-jährige Frist ([X.], Urteil vom 23. September 1963 - [X.] - [X.] zu III.; vom 8. Oktober 1969 - [X.] - [X.], 1141) [X.] kürzere Frist zu ersetzen (vgl. [X.]/[X.] aaO Rdn. 2542;[X.]/[X.] aaO Rdn. 112). Soweit die Regelung nicht von der gesetzli-chen Verjährungsvorschrift für unerlaubte Handlungen abweicht, wird gegen-über dieser keine Beschleunigung erreicht. Wäre dies das Ziel der [X.] -frist, hätte es nahegelegen, den Ausschluß gerade nicht an die Kenntnis [X.], wodurch eine subjektiv bedingte Verzögerung in Kauf genommenwird, sondern eher an die Anmeldung binnen einer mit dem [X.] be-ginnenden Frist zu knüpfen. Das ist jedoch nicht geschehen.Soweit sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auf das [X.] aaO beruft, in dem der Senat in bezug auf die dort zu be-urteilende Ausschlußfrist ausgeführt hat, der Haftpflichtversicherer könne [X.] nur die ihm gemeldeten Schäden aus einem Zeitraum von dreiJahren zugrunde legen, hat es nicht bedacht, daß die in jenem Fall vereinbarteFrist mit dem [X.], also unabhängig von einer Kenntnis des Sozialver-sicherungsträgers zu laufen begann.3. Die Klägerin hat ihre Ansprüche auch nicht wegen Verstoßes gegenTreu und Glauben verwirkt. Eine Verwirkung von Ansprüchen kommt zwar beiilloyal verspäteter Geltendmachung von Rechten in Betracht ([X.]Z 25, 47, 52;92, 184, 187). Das bloße Verstreichen eines längeren Zeitraums allein vermagjedoch keinesfalls eine solche Rechtsfolge auszulösen (Senatsurteil vom11. Februar 1992 - [X.]/91 - [X.], 627, 629; vom 26. Mai 1992- VI ZR 230/91 - [X.], 1108, 1109). Erforderlich ist vielmehr weiter, daßder Berechtigte durch sein gesamtes Verhalten bei dem [X.] geschaffen hat, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen, unddieser sich darauf eingerichtet hat ([X.]Z 25, 47, 52; 84, 280, 281; Senatsur-teile aaO). Im Streitfall machen die Beklagten keine Umstände geltend, die dieAnnahme eines derartigen Vertrauenstatbestandes rechtfertigen könnten.Es kann auch sonst keine Rede davon sein, daß die Klägerin die [X.] der Ansprüche gegenüber den Beklagten treuwidrig verzögert hat. [X.] sein, daß sie aufgrund des Teilungsabkommens gehalten war, ihren be-- 14 -hördlichen Betrieb so zu organisieren, daß sichergestellt war, daß die [X.] ihr Wissen von Schadensfällen erforderlichenfalls an die [X.] weiterleitete. Daß die Klägerin ihre Organisationspflichten indieser Richtung versäumt habe, wird jedoch nicht geltend gemacht. [X.] die mangelnde Unterrichtung der Regreßabteilung lediglich auf [X.] 15 -III.Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da weitere Fest-stellungen nicht in Betracht kommen, macht der Senat von der Möglichkeit [X.] abschließenden Entscheidung durch Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils Gebrauch (§ 565 ZPO).[X.] Dr. v. Gerlach Dr. DresslerWellner Diederichsen

Meta

VI ZR 12/00

27.03.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2001, Az. VI ZR 12/00 (REWIS RS 2001, 3058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3058

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