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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 341/13
vom
3. Dezember 2014
in der Familiensache
-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 3.
Dezember 2014 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Antragstellerinnen werden, nachdem sie die [X.] gegen den Beschluss des 26.
Zivilsenats
Familiensenat
des [X.] [X.] vom 16.
Mai 2013 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für
verlustig erklärt.
Sie haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
117 Abs.
2 FamFG i.V.m. §
516 Abs.
3 ZPO analog).
Beschwerdewert: 2.498
Gründe:
Der Antrag der Antragstellerinnen, von der Erhebung der beim Bundes-gerichtshof
angefallenen
Gerichtsgebühren abzusehen, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten liegen nicht vor.
1. Gemäß §
20 Abs.
1 Satz
1 FamGKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht ein leichter [X.] in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu [X.] nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die Recht-sprechung vielmehr einen schweren [X.] (Senatsbeschluss vom 1
2
-
3
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4.
Mai 2005
XII
ZR
217/04
MDR 2005, 956 mwN zum gleichlautenden §
21 GKG; [X.] FamRZ 2014, 1800, 1801).
Ein [X.] liegt seitens des [X.] nicht vor. Es war nicht verpflichtet, die
nur zugunsten der Antragsgegnerin zugelassene Rechtsbeschwerde ausdrücklich so zu bezeichnen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich auch bei
wie hier
uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne
von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken
(Senatsbeschluss vom 7.
November 2012
XII
ZB
229/11
FamRZ
2013, 109 Rn.
9 mwN).
2. Auch die Voraussetzungen des §
20 Abs.
1 Satz
3 FamGKG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann bei Zurücknahme eines Antrages von der Erhebung der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Bestim-mung gilt auch bei Rücknahme eines Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 4.
Mai 2005
XII
ZR
217/04
MDR 2005, 956).
3
4
-
4
-
Die
ausweislich des Hinweises vom 10.
November 2014 vom
Senat als zulässig erachtete
Zulassungsbeschränkung kann nur angenommen werden, wenn aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungs-
bzw. Beschwerdegericht die Möglich-keit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines
abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte
(Senatsbeschluss vom 7.
November 2012
XII
ZB
229/11
FamRZ 2013, 109 Rn.
10 mwN). Deswegen fehlt es hier an einer unverschuldeten Unkenntnis.
Dose
[X.]
Schilling
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2013 -
535 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.05.2013 -
26 UF 347/13 -
5
Meta
03.12.2014
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2014, Az. XII ZB 341/13 (REWIS RS 2014, 750)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 750
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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