Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2020, Az. 5 StR 532/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11884

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:050220B5STR532.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 532/19
(alt: 5 StR 332/15)
vom
5. Februar 2020
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Vorenthaltens
und Veruntreuens
von Arbeitsentgelt u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am
5. Februar 2020
gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs.
2
sowie entsprechend § 354 Abs. 1 und 1b Satz
1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. April 2019 wird

a)
das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten in den vier die [X.]

, [X.]

, L.

und Y.

betreffenden Fällen wegen Beihilfe zum Vorenthal-ten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verurteilt [X.] sind; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Ange-klagten;

b)
das vorgenannte Urteil

aa)
betreffend den Angeklagten [X.]

[X.]

im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 59
Fällen schuldig ist, und

im [X.] mit der [X.], dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-scheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist,

-
3
-
bb)
betreffend den Angeklagten F.

[X.]

dahin geändert, dass dieser wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3.
Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.]

[X.]

bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zu-ständigen Gericht vorbehalten; der Angeklagte F.

[X.]

hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hatte die Angeklagten durch Urteil vom 7. Novem-ber
2014 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 59 Fäl-len (Angeklagter
[X.]

[X.]

) bzw. Beihilfe zum Vorenthalten und [X.] von Arbeitsentgelt in 54
Fällen (Angeklagter F.

[X.]

) jeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten bzw. einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, sie im Übrigen freigesprochen und als Kompensation für eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung drei bzw. zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt erklärt. Mit Urteil vom 7. April 2016 hatte der Senat das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum gesamten objektiven Geschehen mit Ausnahme derjenigen zur Höhe des 1
-
4
-
Schadens sowie auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben (5
StR 332/15, [X.], 460). Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten [X.]

[X.]

wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 59 Fällen sowie Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in vier
Fällen, den Angeklagten F.

[X.]

wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in fünf
Fällen zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten bzw. einem Jahr und zwei Monaten

jeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung

verurteilt und als Kompensation für eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sechs bzw. fünf Monate der verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt erklärt. Hiergegen richten sich die auf Verfahrensrügen sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel führen infolge der Teileinstellung des Verfahrens zu einer Änderung der Schuldsprüche und zur
Aufhebung der Gesamtstrafen; im Übrigen sind
die Revisionen
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das [X.] ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angeklagten auf der Grundlage der ihnen bekannten tatsächlichen Verhältnisse die Möglichkeit erkannten, dass die Sortierer der Gruppe Ho.

sowie deren Gruppenleiter als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte der I.

GmbH anzusehen waren,
und diese Möglichkeit billigend in Kauf nahmen.

Hinsichtlich der die Gruppenführer B.

, [X.]

, L.

und Y.

betreffenden Beihilfetaten stellt der Senat das Verfahren aus [X.] Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

2
3
-
5
-

Die Teileinstellung des
Verfahrens hat die Änderung der Schuldsprüche, den Wegfall der verhängten [X.] sowie die Aufhebung der [X.] zur Folge.
Die [X.] bleiben hiervon [X.].

Die gegen den Angeklagten F.

[X.]

hinsichtlich der
den Gruppenführer Ho.

betreffenden
Beihilfetat verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten hat ebenso wie die Bewährungsentscheidung Bestand.

Betreffend den Angeklagten .

[X.]

macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den [X.] dem Nachverfahren nach §§
460, 462 StPO zu-zuweisen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. August 2017

4 StR 275/17, Rn. 4; vom 13.
März 2014

4 StR 537/13, [X.], 222 [Ls]).

Sander
Schneider
König

Berger

Mosbacher

Vorinstanz:
[X.], [X.], 18.04.2019 -
413 Js 3938/05
5 KLs (11/16)
4
5
6

Meta

5 StR 532/19

05.02.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2020, Az. 5 StR 532/19 (REWIS RS 2020, 11884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11884

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5 StR 332/15

4 StR 537/13

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