Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. XII ZB 313/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16752

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:030216BXIIZB313.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 313/15

vom

3. Februar
2016

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 43, 51; FamFG § 226 Abs. 4
a)
Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der [X.]
in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Alters-rente zu ermitteln (im [X.] an die [X.]sbeschlüsse vom 14.
Oktober 1981
IVb
ZB
504/80
FamRZ 1982, 33 und vom 11.
April 1984

IVb
ZB
876/80
FamRZ 1984, 673 und in Abgrenzung zu den [X.]sbe-schlüssen vom 18.
Januar 2012
XII
ZB
696/10
FamRZ 2012, 509 und vom 21.
März 2012
XII
ZB
372/11
amRZ 2012, 847).
b)
In einem Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich, welches [X.]räume vor dem 1.
Juli 2014 einbezieht, sind die Wirkungen des [X.]s, sofern sich die Regelungen über die sog. "[X.]" auswirken, durch Übertragung entsprechender Entgeltpunkte für die [X.] bis zum 30.
Juni 2014 und die
[X.] ab dem 1.
Juli 2014 gesondert auszuspre-chen.
[X.], Beschluss vom 3. Februar 2016 -
XII ZB 313/15 -
Kammergericht [X.]

[X.][X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
3.
Februar
2016
durch [X.], die Richterin [X.]-Monecke und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
1 wird der Beschluss des 13.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19.
Juni 2015
teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des [X.]/[X.] vom 20.
Juli 2014
zu Ziffer
1c
unter Aufrechterhaltung im Übrigen wie folgt geändert:
c.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des An-rechts der Antragsgegnerin
bei der [X.] (Vers.-Nr.

) zuguns-ten des Antragstellers
ein Anrecht von 2,0139 Entgelt-punkten mit Wirkung ab dem 1.
Oktober 2013 bis zum 30.
Juni 2014 und in Höhe von 2,5139 Entgeltpunkten mit Wirkung ab
dem 1.
Juli 2014, jeweils bezogen auf den 31.
März 1982, übertragen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden unter den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben.
[X.]: bis 4.000

-
3
-

Gründe:
I.
Auf den am 13.
April 1982 zugestellten
Antrag wurde die am 3.
August 1967 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden.
Aus der Ehe gingen zwei 1968 und 1983 geborene Kinder hervor.
Nach den im Scheidungsverfahren erteilten Auskünften hatte der [X.] während der Ehezeit (1.
August
1967 bis 31.
März 1982; §
1587 Abs.
2 [X.], vgl. auch §
3 Abs.
1 [X.]) Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 630,40
DM und solche aus
einer Beamtenversorgung
des Bundes
in Höhe von monatlich 1.049,38
DM
erworben. Die Ehefrau hatte danach
bis zum 15.
August 1981 Anwartschaften
bei der [X.] Bund in Höhe von monatlich 87,50
DM
erworben.
Am 1.
Januar 1982 wurde sie in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Den [X.] regelte das Familiengericht, indem es im Wege des [X.] vom Versicherungskonto des Ehemanns
in der gesetzlichen Rentenversicherung [X.] in Höhe von monatlich 271,45
DM auf das Versiche-rungskonto der Ehefrau
übertrug. Wegen des
vom Ehemann erworbenen
An-rechts
auf Beamtenversorgung wurden weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 524,69
DM im Wege des Quasi-[X.] (§
1587
b Abs.
2 BGB) auf dem
Versicherungskonto der Ehefrau
begründet, bezogen jeweils auf den 31.
März
1982.
Beide Ehegatten beziehen inzwischen Alterseinkünfte.
Am 27.
September 2013 hat der Ehemann die Abänderung der Ent-scheidung über den Versorgungsausgleich beantragt. Nach den vom Familien-1
2
3
4
-
4
-

gericht neu eingeholten [X.] hat
der Ehemann während der Ehezeit 20,8606
Entgeltpunkte mit einem [X.] von 10,4303
Entgelt-punkten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ein Anrecht in der Bun-desbeamtenversorgung von monatlich 707,67
DM (=
361,83

)
mit einem Aus-gleichswert von 353,84
DM (=
180,92

)
und einem korrespondieren Kapitalwert von 68.085,44
DM (=
34.811,53

)
erworben. Die Ehefrau hat danach 4,0676
Entgeltpunkte mit einem [X.] von 2,0338
Entgeltpunkten in der ge-setzlichen Rentenversicherung
erworben. Die von der [X.] Bund
erteilten [X.] beruhten auf
der Berechnung nach
einer fiktiven Vollrente wegen Alters. Das Familiengericht hat die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich
mit Wirkung ab 1.
Oktober 2013
abgeändert
und die interne Teilung der ge-nannten Anrechte zu den jeweils angegebenen [X.]en angeordnet.
Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt
mit dem Ziel, das
bis dahin noch unberücksichtigte Anrecht der Ehefrau aus ihrer Beamtenstel-lung auf Probe sowie die
erhöhten Anwartschaften der Ehefrau aufgrund ver-besserter
rentenrechtlicher
Anerkennung von Erziehungszeiten nach dem [X.] über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.], sog. [X.]) in den Versorgungsaus-gleich einzubeziehen.
Nach der vom Beschwerdegericht neu eingeholten Versorgungsauskunft beträgt der Ehezeitanteil der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der "[X.]"
nunmehr 5,0277 Entgeltpunkte mit einem [X.] von 2,5139 Entgeltpunkten. Diese Auskunft beruht auf einer
Neuberechnung auf der Grundlage des Rentenbescheids
der Ehefrau. Danach ergibt sich
die Änderung
von ursprünglich 4,0676 Entgeltpunkten
auf
nunmehr 5,0277 Entgeltpunkte aus
der Berücksichtigung der "[X.]"
ab 1.
Juli 2014 und im Übrigen aus
einer geänderten Rechtsauffassung der [X.] 5
6
-
5
-

Bund, wonach die [X.] für beitragsgeminderte und bei-tragsfreie [X.]en nunmehr nach der tatsächlich bewilligten Rente vorzunehmen
sei.
Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung hinsichtlich der Teilung des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts der Ehefrau abgeändert und insoweit im Wege der internen Teilung eine Übertragung von 2,0338 Entgeltpunkten und ab dem 1.
Juli 2014 von 2,5338 Entgeltpunkten auf das Konto des Ehemanns angeordnet sowie
die weitergehende Beschwerde des
Ehemanns zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die [X.] Bund
einen Wertausgleich zugunsten des Ehemanns ab dem 1.
Oktober 2013 in Höhe von 2,0139 Entgeltpunkten und ab dem 1.
Juli 2014 in Höhe von 2,5139 Entgeltpunkten.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für
eine Abänderung der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich lägen vor, da eine wesentliche Änderung bei der Beamtenversorgung des Ehemanns eingetreten sei.
Nicht in die Neuberechnung einzubeziehen sei allerdings das bislang un-berücksichtigte Anrecht der Ehefrau aus ihrer Beamtenstellung auf Probe. §
51 Abs.
1 [X.] sehe nur eine Abänderung derjenigen Anrechte vor, die be-reits Gegenstand der Erstentscheidung gewesen seien. Es fehle daher an der Möglichkeit, das in der Erstentscheidung unberücksichtigte Anrecht im [X.] erstmals geltend zu machen, gleich ob das Anrecht nach bishe-7
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-
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-

rigem Recht dem Versorgungsausgleich nicht unterlegen habe
oder ob es übersehen worden sei.
Der Versorgungsausgleich sei im Hinblick auf das ursprünglich überse-hene und jetzt nicht mehr zu berücksichtigende Anrecht auch nicht gemäß §
27 [X.] in umgekehrter Richtung
teilweise auszuschließen.
[X.] könne nur auf Umstände gestützt werden, die nach dem Erlass der abzu-ändernden Entscheidung über den Versorgungsausgleich entstanden seien.
Erfolg habe die Beschwerde aber insoweit, als aufgrund der am 1.
Juli 2014 in [X.] getretenen Regelungen über die "[X.]"
ab dieser [X.] ein zusätzlicher Entgeltpunkt zugunsten der Ehefrau für das 1968 in der Ehezeit
geborene Kind zu berücksichtigen sei.
Entgegen der Auffassung der [X.] Bund könne aber nicht für die [X.] ab 1.
Juli 2014 von einem ehezeitlichen Anrecht von 5,0277
Entgeltpunkten aus-gegangen werden. Denn diese Auskunft beruhe auf dem lange nach der Ehezeit
ergangenen Rentenbescheid und berücksichtige bei der Gesamtleis-tungsbewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten [X.]en die Entwick-lung nach dem Ende der Ehezeit. Zutreffend habe zwar die [X.] Bund im [X.] für
die Gesamtleistungszeit die Entwicklung bis zum Bezug der Rente wegen Alters berücksichtigt. Diese Berechnung könne aber im [X.] nicht übernommen werden, wenn

wie hier

der Rentenbeginn erst lange nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sei. Denn die rentenrechtli-che Bewertung dieser beitragsfreien und beitragsgeminderten [X.]en sei von individuellen [X.] Umständen des Versicherten abhängig. Sie be-ruhten auf der Höhe des nachehezeitlich erzielten Einkommens und hätten deshalb keinen Bezug zur Ehezeit.
Das Stichtagsprinzip des §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] verlange, dass derartige individuelle Veränderungen unberücksich-11
12
13
-
7
-

tigt blieben. Damit habe die Ehefrau bis zum 30.
Juni 2014 ein Anrecht von 4,0676 Entgeltpunkten mit einem [X.] von 2,0338 Entgeltpunkten und ab dem 1.
Juli 2014 ein um einen Entgeltpunkt erhöhtes Anrecht von 5,0676 Entgeltpunkten mit einem [X.] von 2,5338 Entgeltpunkten erworben.
Die abgeänderte Entscheidung über den Versorgungsausgleich sei deswegen nach entsprechenden [X.]abschnitten getrennt abzufassen.
2. Dies
hält
einer rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt
nicht stand.
Gemäß §
51 Abs.
1 [X.] ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31.
August 2009 gegolten hat, bei einer [X.] auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbe-zogenen Anrechte nach den §§
9 bis 19 [X.] teilt.
a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Entschei-dung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich liegen vor.
aa) Der Antrag auf Abänderung ist durch den
nach §
52 Abs.
1 [X.]
i.[X.]. §
226 Abs.
1 FamFG antragsberechtigten Ehemann zulässig gestellt; die Abänderung würde sich auch zu seinen
Gunsten auswirken (vgl. §
225 Abs.
5 FamFG). Die Voraussetzung des §
226 Abs.
2 FamFG, wonach der Antrag frühestens sechs Monate vor dem [X.]punkt zulässig ist, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist, ist in der Person beider Ehegatten erfüllt, da sie
bereits laufende Altersrenten
beziehen.
bb) Die eingetretene Wertänderung übersteigt auch die in §
51 Abs.
2 [X.] i.[X.]. §
225 Abs.
3 FamFG vorausgesetzten Wesentlichkeitsgren-14
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18
-
8
-

zen. Nach diesen Bestimmungen ist die Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens fünf Prozent des bisherigen [X.]s des Anrechts beträgt (relative
Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120
Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen
monatlichen Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 [X.] übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze), wobei es genügt, wenn sich der [X.] nur eines Anrechts geändert hat.
(1) Der Ausgangsentscheidung war ein ehezeitlicher [X.] des vom Ehemann in der Beamtenversorgung erworbenen Anrechts in Höhe von 524,69
DM
(=
268,27

t-stellungen beträgt der [X.] nunmehr 353,84
DM (=
180,92

. Er hat sich somit um 87,35

verringert;
das entspricht einer Wertänderung von über fünf
Prozent gegenüber dem früheren [X.] und übersteigt somit die relative Wesentlichkeitsgrenze.
(2) Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist im vorliegenden Fall der Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße
der Beamtenversorgung.
Die monatliche Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 SGB
IV betrug zum Ende der Ehezeit im Jahr 1982
(vgl. [X.], 196) 2.460
DM (=
1.257,78

ein Prozent davon betragen 24,60
DM (=
12,58

). Der Änderungsbetrag von 87,35

übersteigt somit auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze.
b) Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Ausgleich einbezogen waren, also auch die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ansprüche der Ehefrau, um die es in der [X.] noch geht.
Die Abän-derung vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nunmehr nach den §§
9 bis 19 [X.] teilt.
19
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-
9
-

c)
Gemäß §
1 Abs.
2 Satz
2 [X.] steht der ausgleichsberechtig-ten Person die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils zu. Maßgeblicher [X.]punkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit.
Rechtliche oder tatsächli-che Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zu-rückwirken, sind allerdings zu berücksichtigen

5 Abs.
2 [X.]).
aa) Die Wertermittlung für beitragsfreie und beitragsgeminderte [X.]en erfolgt dabei im Wege der [X.] nach den §§
71
ff. SGB
VI. Diese hat das Beschwerdegericht allein auf der Grundlage der ehezeit-lichen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte durchgeführt. Es hat sich dabei auf die Ausführungen in dem [X.]sbeschluss vom 18.
Januar 2012 (XII
ZB
696/10

FamRZ 2012, 509 Rn.
28; vgl. außerdem [X.]sbeschluss vom 21.
März 2012

XII
ZB
372/11

FamRZ 2012, 847
Rn.
23)
gestützt, wonach für die
[X.] grundsätzlich von einem fiktiven Rentenbeginn zum [X.]punkt des Endes der Ehezeit auszugehen
sei.
Danach würde eine Berücksichtigung des [X.] Versiche-rungsverlaufs bei der [X.] gegen das Stichtagsprinzip des §
5 Abs.
2 [X.] verstoßen, weshalb auch in einem späteren Abän-derungsverfahren nach den §§
225
f. FamFG nur von den ehezeitlichen Durch-schnittswerten auszugehen sei.
bb)
Entgegen der Annahme des [X.] gilt dies
allerdings nur für
die Bewertung eines
Anrechts, das
sich
noch in der [X.] befindet. Soweit sich aus der bisherigen [X.]srechtsprechung (vgl. [X.]sbe-schlüsse
vom 18.
Januar 2012

XII
ZB
696/10

FamRZ 2012, 509 Rn.
22
ff.
und vom 21.
März 2012

XII
ZB
372/11

FamRZ 2012, 847 Rn.
16
ff.) etwas anderes ergibt, hält der [X.] daran nicht fest.

22
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-
10
-

Während der [X.] ändern sich die Parameter für die [X.] monatlich laufend und können im weiteren Versiche-rungsverlauf auch wieder umgekehrte Tendenzen annehmen. Es entspricht deshalb auch der Vorstellung des Gesetzgebers, für die [X.] grundsätzlich von einem fiktiven Rentenbeginn zum [X.]punkt des [X.] der Ehezeit auszugehen (BT-Drucks. 7/650 S.
226; BT-Drucks. 11/4124 S.
234).
Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte hingegen bereits die gesetzli-che Rente, ist gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums im Rahmen der [X.] nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente

72 Abs.
2 SGB
VI). Die endgültige gesetzliche Fixierung des Be-rechnungszeitpunkts
auf diesen Monat stellt, wenn der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, eine rechtliche und tatsächliche Änderung dar, die gemäß
§
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] zu berücksichtigen ist.
Bereits zum frühe-ren Recht hatte der [X.] deshalb entschieden, dass nach dem bereits eingetretenen
Bezug einer Vollrente wegen Alters anstelle
des fiktiven Versor-gungsanrechts
die tatsächlich gezahlte Rente mit ihren Wertverhältnissen zu berücksichtigen ist
([X.]sbeschlüsse
vom 14.
Oktober 1981

IVb
ZB
504/80

FamRZ
1982, 33 und vom 11.
April 1984

IVb
ZB
876/80

FamRZ 1984, 673).
Auf diese Weise werden die ehezeitlich erworbenen beitragsfreien und beitragsgeminderten [X.]en zwar über die Durchschnittsberechnung der [X.] nach den §§
71
ff. SGB
VI auch durch Beitragszeiten beeinflusst, die nach dem Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn erdient [X.]. Das führt aber nicht dazu, dass die nachehelich [X.] Entgeltpunkte entgegen §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] in die Ehezeit übertragen werden. Die für die Rentenbemessung durchzuführende Durchschnittsberechnung aller 25
26
27
-
11
-

rentenrelevanten
Beiträge wirkt lediglich als Reflex i.S.v.
§
5 Abs.
2 Satz
2 [X.]
auf die in der Ehezeit liegenden beitragsfreien und beitragsgemin-derten [X.]en zurück.
Dem Versorgungsausgleich liegt nämlich die Konzeption zugrunde, dass der auf die Ehejahre entfallende Rentenbetrag zusammen mit dem Rentenbe-trag, der auf den außerhalb der Ehe liegenden [X.]en beruht, so hoch sein muss wie die aus allen [X.]en berechnete Rente. Das vorgesehene Berech-nungsverfahren soll gewährleisten, dass der dem Wertausgleich zugrunde ge-legte Anwartschaftsbetrag für die Ehejahre mit dem tatsächlich in der Rente enthaltenen Anteil übereinstimmt (BT-Drucks.
7/650 S.
226). Diesen Grundsät-zen liefe es zuwider, wenn in Fällen, in denen bereits eine Altersrente erlangt ist, an der Notwendigkeit einer fiktiven Neuberechnung des [X.] festgehalten und der sich dabei ergebende Rentenbetrag
selbst dann der an-schließenden Aufteilung zugrunde gelegt würde, wenn der Betrag

wie hier

von der tatsächlichen Rente abweicht. Eine derartige Handhabung stünde auch mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, der gleichmäßigen Betei-ligung beider Ehegatten an den in der Ehe begründeten Versorgungsanrechten, nicht in Einklang (vgl. [X.]sbeschluss vom 14.
Oktober 1981

IVb
ZB
504/80

FamRZ 1982, 33, 34).
An dieser Sichtweise hat der Gesetzgeber auch weder mit der späteren
Neufassung des §
1587
a Abs.
2 Nr.
2 BGB
(vgl. BT-Drucks. 11/4124 S.
234) noch durch das 2009 in [X.] getretene Versorgungsausgleichsgesetz etwas ändern wollen.

Zwar findet sich eine ausdrückliche
Gesetzesbestimmung dazu, dass
die Annahmen für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen sind, nur in den Regelungen über
die zeitratierliche Bewertung (§
41 28
29
30
-
12
-

Abs.
2 Satz
2 [X.]). Damit sollte jedoch keine Abgrenzung zur unmittel-baren Bewertung geschaffen, sondern im Gegenteil ausgedrückt werden, dass die zeitratierliche Bewertung einer laufenden Rente mit einer unmittelbaren Be-wertung vergleichbar ist ([X.]/[X.]
6.
Aufl. §
41
[X.] Rn.
11).
Nach dem Beginn des Bezugs einer
Vollrente wegen Alters ist der [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung daher weiterhin allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (ebenso [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
43 [X.]
Rn.
90;
[X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
362;
vgl. auch [X.]/[X.]/Weil Der Versorgungsausgleich 2.
Aufl. §
5 Rn.
57; [X.] Wick Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
231;
Johannsen/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
43 [X.] Rn. 34).
d) Danach ist von den Werten auszugehen, die die [X.] Bund auf dieser rechtlichen Grundlage mit ihren Auskünften vom 1.
Oktober 2014 und vom 26.
März 2015 benannt hat und deren Einbeziehung sie mit ihrer Rechtsbe-schwerde erstrebt.
31
-
13
-

e) Da die Erhöhung des [X.]s infolge der Regelungen des [X.]es erst am 1.
Juli 2014 und nur mit Wirkung für die Zukunft in [X.] getreten ist, hat das Beschwerdegericht zu Recht auch die Wirkungen des Versorgungsausgleichs durch Übertragung entsprechender Entgeltpunkte gesondert für die [X.] bis zum 30.
Juni 2014 und die [X.] ab dem 1.
Juli 2014 ausgesprochen (vgl. [X.]/[X.] FamRZ 2014, 1329, 1331
f.).

Dose

[X.]-Monecke

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Guhling

Vorinstanzen:
[X.][X.], Entscheidung vom 20.07.2014 -
17 F 9083/13 -

Kammergericht [X.], Entscheidung vom 19.06.2015 -
13 UF 258/14 -

32

Meta

XII ZB 313/15

03.02.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. XII ZB 313/15 (REWIS RS 2016, 16752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16752

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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