Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2016, Az. XII ZB 350/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9517

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[X.]:[X.]:BGH:2016:220616BXIIZB350.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/15

vom

22. Juni
2016

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] §§ 5 Abs. 2, 43 Abs. 4; [X.] § 262 Abs. 1
Bei der Bewertung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §
262 Abs.
1 SGB
VI sind nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters auch solche Werterhöhungen für Beitragszeiten zu berücksichtigen, die sich infolge einer nachträglich vorgenommenen Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben (Fortführung von [X.]sbeschluss vom 3.
Februar 2016

XII
ZB
313/15

[X.], 791).
BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 -
XII [X.]/15 -
OLG Nürnberg

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Juni
2016
durch [X.],
[X.], Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur und
die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats
und [X.]s für Familiensachen
des [X.]s Nürnberg
vom 14.
Juli 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin
zurückge-wiesen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Auf den am 23.
Januar 1990 zugestellten Antrag wurde die am 29.
No-vember 1968 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden. Aus der Ehe gingen zwei 1970 und 1980
geborene
Kinder
hervor.
Nach den Auskünften im Ausgangsverfahren erwarb der Ehemann während
der Ehezeit (1.
November 1968 bis 31.
Dezember 1989; §
3 Abs.
1 [X.]) Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversiche-rung
in Höhe von monatlich 1.095,80
DM sowie unverfallbare Anrechte aus [X.] betrieblichen Altersversorgung mit einem dynamisierten Wert von monatlich 74,57
DM. Die Ehefrau erwarb Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi-cherung in Höhe von monatlich
241,60
DM.
Den Versorgungsausgleich regelte 1
2
-
3
-
das [X.], indem es im Wege des [X.] vom [X.] des Ehemanns
in der gesetzlichen Rentenversicherung [X.] in Höhe von monatlich 427,10
DM auf das [X.] der Ehefrau
übertrug. Weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 37,29
DM wurden

im Hinblick auf das vom Ehemann erworbene betriebliche Anrecht

im Wege des erweiterten [X.] (§
3
b Abs.
1 [X.]) auf das [X.] der Antragstellerin übertragen, bezogen jeweils auf den 31.
Dezember 1989.
Beide Ehegatten beziehen inzwischen eine Altersrente.
Auf einen ersten Abänderungsantrag der Ehefrau vom 28.
November 2012
holte das [X.] neue Versorgungsauskünfte ein, nach denen der Ehemann während der Ehezeit 28,3684 Entgeltpunkte mit einem [X.] von 14,1842 Entgeltpunkten und einem korrespondieren Kapitalwert von 54.332,39

in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ein betriebliches Anrecht von monatlich 490,12

i-nem korrespondieren Kapitalwert von 47.285,80

7,4954 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 3,7477 Entgeltpunkten und einem korrespondieren Kapitalwert von 14.355,52

in der gesetzlichen Ren-tenversicherung. Durch Beschluss vom 27.
Juni 2013 änderte das [X.] über den Versorgungsausgleich ab und ordnete die
interne Teilung der genannten Anrechte zu den jeweils angegebenen [X.] an.
Am 30.
Mai 2014 hat der Ehemann eine erneute Abänderung der Ent-scheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts der Ehe-frau beantragt, um an der verbesserten rentenrechtlichen Anerkennung von Erziehungszeiten nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der ge-setzlichen Rentenversicherung

RV-Leistungsverbesserungsgesetz (sog. "Müt-3
4
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-
4
-
terrente") teilzuhaben. Nach der vom [X.] neu eingeholten
Versor-gungsauskunft beträgt der Ehezeitanteil der Ehefrau nunmehr 11,5205 [X.] mit einem Ausgleichswert von 5,7603 Entgeltpunkten
und einem korres-pondierenden Kapitalwert von 22.064,76

. Danach beruhe die Steigerung von ursprünglich 7,4954 Entgeltpunkten
auf
nunmehr 11,5205 Entgeltpunkte im [X.] von zwei Entgeltpunkten auf der Berücksichtigung der "Mütterrente"
und im Übrigen auf einer geänderten Rechtsauffassung der [X.], wonach nunmehr auch Mindestentgeltpunkte gemäß §
262 SGB
VI berücksichtigt wür-den und die [X.] für beitragsgeminderte und beitrags-freie Zeiten nunmehr nach der tatsächlich bewilligten Rente vorgenommen sei. Das [X.] hat die erste Abänderungsentscheidung in Bezug auf die-ses Anrecht erneut abgeändert, indem es im Wege der internen Teilung vom [X.] der Ehefrau bei der [X.] 5,7603 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemanns, bezogen auf den 31.
Dezember 1989, übertragen hat.
Auf die Beschwerde der [X.] hat das [X.] die Be-schlussformel dahin ergänzt, dass die Änderung mit Wirkung vom 1.
Juli 2014 erfolge. Die Beschwerde der
Ehefrau
hat das [X.] zurückgewie-sen; hiergegen richtet sich deren
zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das [X.] hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Nachdem der Ehemann in der Beschwerdeinstanz klarge-stellt habe, dass er
eine Abänderung erst ab dem 1.
Juli 2014

dem Datum des 6
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-
5
-
Inkrafttreten des
RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

beantrage, sei die Wir-kung der Änderung auf diesen Zeitpunkt festzulegen.
Die Neubewertung des Anrechts der Ehefrau habe anhand der nunmehr korrekt ermittelten Ehezeitanteile zu erfolgen. Hierbei sei das Gericht nicht
an den Antrag des Ehemanns gebunden, der nur eine Teilhabe an den zusätzli-chen Entgeltpunkten der Mütterrente angestrebt habe.
Die vorliegende Erhöhung der Entgeltpunkte beruhe auf drei Komponen-ten: Zum einen sei der Ehezeitanteil durch zwei zusätzliche Entgeltpunkte ge-mäß §
307d SGB
VI angewachsen (sog. Mütterrente). Zum anderen sei nun-mehr auch die Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen (§
262 SGB
VI) berück-sichtigt, nach der für langjährig Versicherte mit mindestens 35
Jahren renten-rechtlichen Zeiten die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht [X.], wenn sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergebe. Aufgrund dieser Regelung erhalte die Ehefrau insgesamt 2,9411 zusätzliche Entgeltpunk-te, von denen rd. 1,7 Entgeltpunkte auf die Ehezeit entfielen. Schließlich führe unter anderem diese Anhebung auch zu einer höheren Gesamtleistungsbewer-tung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, was sich in Höhe von [X.] rd. 0,3 Entgeltpunkten auf den Ehezeitanteil auswirke. Bei tatsächlich be-zahlten Renten müssten diese gesamten Veränderungen in die Bewertung des Ehezeitanteils einfließen, weil andernfalls der [X.] verletzt werde.
2. Diese
Ausführungen halten
einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Gemäß §
225 Abs.
1, 2 FamFG
ist eine Abänderung des [X.] bei der Scheidung für Anrechte im Sinne des §
32 [X.] zulässig bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der
Ehezeit, die 9
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-
6
-
auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen.
a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Entschei-dung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich liegen vor.
aa) Der Antrag auf Abänderung ist durch den nach §
226 Abs.
1 FamFG antragsberechtigten Ehemann zulässig gestellt; die Abänderung wirkt
sich auch zu seinen Gunsten aus (vgl. §
225 Abs.
5 [X.]). Die Voraussetzung des §
226 Abs.
2 FamFG, wonach der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Ver-sorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der [X.] zu erwarten ist, ist in der Person beider Ehegatten
erfüllt, da
beide
bereits eine laufende Altersrente beziehen.
bb) Die eingetretene Wertänderung übersteigt auch die in §
225 Abs.
3 FamFG vorausgesetzten Wesentlichkeitsgrenzen. Nach dieser Bestimmung
ist die Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein Prozent, in allen ande-ren Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen
monatlichen Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 SGB
IV übersteigt (absolute We-sentlichkeitsgrenze).
(1) Der vorangegangenen Abänderungsentscheidung war ein [X.] Ausgleichswert des von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversiche-rung erworbenen Anrechts in Höhe von 3,7477 Entgeltpunkten zugrunde gelegt worden. Nach den getroffenen Feststellungen
und unter Zugrundelegung der vom [X.] vertretenen Rechtsauffassung beträgt der Ausgleichs-wert aufgrund nachehelicher Veränderungen nunmehr 5,7603 Entgeltpunkte. Er 13
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hat sich somit um 2,0126 Entgeltpunkte erhöht, das entspricht einer Wertände-rung von über fünf Prozent gegenüber dem früheren Ausgleichswert und über-steigt somit die relative Wesentlichkeitsgrenze.
(2) Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist im vorliegenden Fall, da in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße
darstellt, der (korrespondierende) Kapitalwert. Die monatliche Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 SGB
IV betrug zum Ende der Ehe-zeit im Jahr 1990
(vgl. [X.], 192) 3.290
DM (=
1.682,15

120
Pro-zent davon betragen 3.948
DM (=
2.018,58

des kor-respondierenden Kapitalwerts beträgt (22.064,76

-

)
=
7.709,24

und übersteigt somit auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze.
b) Liegt eine wesentliche Wertänderung vor und ist eine Abänderung somit eröffnet, ist eine erneute Entscheidung über die Teilung des Anrechts zu erlassen, die hinsichtlich dieses Anrechts

als begrenzte Rechtskraftdurchbre-chung

dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt (vgl. [X.]sbeschluss vom 22.
Oktober 2014

XII
ZB
323/13
FamRZ 2015, 125 Rn.
16). Deshalb hindert der vorangegangene Abänderungsbeschluss vom 27.
Juni 2013, in welchem die höhere [X.] sowie die Mindestbewertung von Pflicht-beiträgen für langjährig Versicherte unberücksichtigt geblieben sind, nicht die erneute Prüfung dieser Rechtsfrage.
c) Zutreffend
hat das [X.] in der angefochtenen Entschei-dung nicht nur die Verbesserungen durch die sog. Mütterrente, sondern auch die auf Grundlage des tatsächlichen Rentenbezuges höhere Gesamtleistungs-bewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten sowie die [X.] für langjährig Versicherte (§
262 SGB
VI) be-rücksichtigt.
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-
aa) Wie der [X.] nach Erlass
des angefochtenen Beschlusses bereits in Bezug auf die [X.] entschieden hat,
ist nach dem Be-ginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetz-lichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden [X.]n der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln
([X.]sbeschluss vom 3.
Februar 2016

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ZB
313/15

[X.], 791 Rn.
26).
bb) Ebenso zu berücksichtigen sind
diejenigen
Werterhöhungen
für Bei-tragszeiten, die sich gemäß §
262 SGB
VI infolge einer nachträglich vorge-nommenen Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen
in der gesetzlichen Renten-versicherung
ergeben. Diese
Mindestbewertung beruht
auf der Erfüllung einer besonderen Wartezeit
von 35 vorhandenen
Jahren
mit rentenrechtlichen Zeiten, sofern sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergibt

262 Abs.
1 SGB
VI).
Gemäß §
43 Abs.
3 [X.] sind besondere Wartezeiten dann im Versorgungsausgleich werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erfor-derlichen Zeiten bereits erfüllt sind. Ob eine besondere
Wartezeit erfüllt ist, rich-tet sich

wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben hat

nach dem gemäß
§
5 Abs.
2 [X.] maßgeblichen Zeitpunkt (BT-Drucks. 16/10144 S.
81).
Damit ist auch §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] in Bezug ge-nommen, wonach rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind.
Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits die gesetzliche Rente, ist gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente. Die endgültige gesetzliche Fixierung des 20
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9
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Berechnungszeitpunkts auf diesen Monat stellt, wenn der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, eine rechtliche und tatsächliche Änderung dar, die gemäß §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] zu berücksichtigen ist. Bereits zum frühe-ren Recht hatte der [X.] deshalb entschieden, dass nach dem eingetretenen Bezug einer Vollrente wegen Alters anstelle des fiktiven Versorgungsanrechts die tatsächlich gezahlte Rente mit ihren Wertverhältnissen zu berücksichtigen ist ([X.]sbeschlüsse vom 14.
Oktober 1981

IVb
ZB
504/80

FamRZ 1982, 33, 34 und vom 11.
April 1984

IVb
ZB
876/80

FamRZ 1984, 673
f.).
Dem Versorgungsausgleich liegt nämlich die Konzeption zugrunde, dass der auf die Ehejahre entfallende Rentenbetrag zusammen mit dem Rentenbe-trag, der auf den außerhalb der Ehe liegenden Zeiten beruht, so hoch sein muss wie die aus allen Zeiten berechnete Rente. Das vorgesehene Berech-nungsverfahren soll gewährleisten, dass der dem Wertausgleich zugrunde ge-legte Anwartschaftsbetrag für die Ehejahre mit dem tatsächlich in der Rente enthaltenen Anteil übereinstimmt (BT-Drucks. 7/650 S.
226). Diesen Grundsät-zen liefe es zuwider, wenn in Fällen, in denen bereits die Altersrente erlangt ist, an der Notwendigkeit einer fiktiven Neuberechnung des [X.] und der sich dabei ergebende Rentenbetrag selbst dann der anschlie-ßenden Aufteilung zugrunde gelegt würde, wenn der Betrag

wie hier

von der tatsächlichen Rente abweicht. Denn auch die Wartezeit nach §
262
SGB
VI wird anteilig während der Ehezeit erfüllt. Eine Handhabung, die den [X.] nicht an der darauf beruhenden
Höherbewertung [X.] Pflichtbeitragszeiten teilhaben ließe, stünde mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, der gleichmäßigen Beteiligung beider Ehegatten an den in der Ehe begründeten Versorgungsanrechten, nicht in Einklang (vgl. [X.]sbeschluss
vom 3.
Februar 2016

XII
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313/15
-
[X.], 791
Rn.
26
ff.
mwN).
24
-
10
-
Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung
daher
aus den auf die Ehe-zeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente unter Berücksichtigung von Werterhöhungen nach §
262 SGB
VI zu ermitteln (ebenso [X.] Beschluss vom 18.
Juni 2015

22
UF
165/15

juris; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
43 [X.] Rn.
36; Borth Versorgungsausgleich
7.
Aufl. Rn.
366; FAKomm-FamR/Wick
5.
Aufl. §
43 [X.]
Rn.
46; [X.]/Norpoth BGB 14.
Aufl. §
43 [X.] Rn.
23, 31; vgl. auch [X.]/[X.]/Weil Der Versorgungsausgleich 2.
Aufl. §
5 Rn.
57; [X.] in Götsche/[X.]/[X.] Versorgungsausgleichsrecht §
43 Rn.
48).

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.12.2014 -
2 F 644/14 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.07.2015 -
11 UF 88/15 -

25

Meta

XII ZB 350/15

22.06.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2016, Az. XII ZB 350/15 (REWIS RS 2016, 9517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9517

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XII ZB 350/15

11 UF 88/15

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