Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.02.2010, Az. VIII B 210/09

8. Senat | REWIS RS 2010, 9788

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Grundsätzliche Bedeutung - neues Vorbringen


Leitsatz

1. NV: Die Frage, ob zugeflossene Erziehungsgelder aus öffentlichen Kassen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG zu bewerten sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn das FG über diese Frage gar nicht entschieden hat, weil es die Klage als verfristet abgewiesen hat.

2. NV: Die im NZB-Verfahren erstmals erhobene Behauptung, das Datum auf dem Briefumschlag der Klageschrift beruhe auf einem mechanischen Versehen, weil sich bei Durchführung des Postausgangs bei dem Postaliagerät der Netzstecker gelöst habe und anschließend versehentlich ein falsches Datum eigestellt worden sei, ist als neues Tatschachenvorbringen nicht zu berücksichtigen. Wie im Revisionsverfahren ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Berücksichtigung neuen tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten ausgeschlossen.

Gründe

1

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von [X.] von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

2

Nach § 115 Abs. 2 [X.]O ist die Beschwerde nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] ([X.]) erfordert, oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

3

a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erachten es als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob zugeflossene Erziehungsgelder aus öffentlichen Kassen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 des Einkommensteuergesetzes zu bewerten sind. Sie lassen jedoch außer [X.], dass das Finanzgericht ([X.]) über diese Frage gar nicht entschieden hat, weil es die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen hat. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage ist im Streitfall daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig.

4

b) Den Vortrag der Kläger, das Datum auf dem Briefumschlag der Klageschrift (26. Mai 2009) beruhe auf einem mechanischen Versehen, weil sich bei Durchführung des Postausgangs bei dem Postaliagerät der Netzstecker gelöst habe und anschließend versehentlich ein falsches Datum eingestellt worden sei, konnte der Senat als neues Tatsachenvorbringen nicht berücksichtigen. Wie im Revisionsverfahren ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Berücksichtigung neuen tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten ausgeschlossen ([X.]-Beschluss vom 10. November 1999 [X.], [X.]/NV 2000, 721; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 132 Rz 6; § 116 Rz 54, jeweils m.w.[X.]). Diesen Vortrag des mechanischen Versehens haben die Kläger indes erstmalig im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, obwohl sie durch die Verfügung des Berichterstatters im [X.]-Verfahren vom 27. August 2009 ausdrücklich unter Hinweis auf das Datum 26. Mai 2009 auf die Problematik des von ihnen gestellten [X.] hingewiesen worden sind.

Meta

VIII B 210/09

02.02.2010

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. September 2009, Az: 14 K 203/09, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 56 FGO, § 18 EStG 1990, § 18 EStG 1997, § 18 EStG 2002, § 116 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.02.2010, Az. VIII B 210/09 (REWIS RS 2010, 9788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9788

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X B 109/18 (Bundesfinanzhof)

Behauptung eines von der Zugangsvermutung abweichenden Zugangszeitpunkts


VIII B 43/13 (Bundesfinanzhof)

Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei Änderungsbescheid im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren


III B 76/11 (Bundesfinanzhof)

Behauptung des verspäteten Zugangs der Einspruchsentscheidung - Berechnung der Klagefrist


X B 222/13 (Bundesfinanzhof)

(Berichtigung nach § 129 AO: Prüfung des Vorliegens eines dem Sachbearbeiter unterlaufenen, nicht mechanischen Fehlers)


IV B 59/10 (Bundesfinanzhof)

Bindung an das Klagebegehren - offenbare Unrichtigkeit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.