Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. 5 StR 589/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4451

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5 [X.][X.] vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. April 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] (Oder) vom 23. Mai 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen [X.] aufgehoben a) im Fall II. 1 der Urteilsgründe, wobei jedoch die Fest-stellungen zum äußeren Tatablauf aufrechterhalten bleiben, b) im Fall II. 6 Urteilsgründe, c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Der Angeklagte wird im Fall II. 6 der Urteilsgründe freige-sprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 4. Im verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.]. - 3 - [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, sowie wegen sexuellen [X.] in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat entsprechend dem Antrag des [X.] mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. 1 Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen gab sich der Angeklagte in allen Fällen als Mitarbeiter einer Modeagentur aus und sprach die geschädigten Mädchen darauf an, ob sie sich fotografieren lassen wollen. Zumeist unter dem Vorwand, bessere Lichtverhältnisse zu benötigen, brach-te der Angeklagte die Geschädigten zu einem ruhigen beziehungsweise ab-gelegenen Ort und veranlasste sie dann, sich zu entkleiden. Dabei filmte er sie zunächst und berührte sie anschließend mit unterschiedlichen Begrün-dungen im Brust- und Genitalbereich. Wenn die Geschädigten ihm Einhalt geboten, ließ er von ihnen ab, ohne Gewalt angewandt zu haben. 2 1. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe hält die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 [X.] a. F. zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat keine Feststellungen zur inneren Tatseite, soweit sie das Alter des Tatopfers be-trifft, getroffen. Zwar ist hinsichtlich des Alters des Kindes lediglich bedingter Vorsatz erforderlich (vgl. Fischer, [X.] 55. Aufl. § 176a Rdn. 4; § 176 Rdn. 30 m.N.). Dass der das Tatgeschehen bestreitende Angeklagte bei [X.] im Juni 2000, vier Monate vor dem 14. Geburtstag des [X.], mit der Möglichkeit rechnete, dass das Tatopfer noch nicht 14 Jahre alt war, lässt sich aber weder der Schilderung des äußeren Sachverhalts noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei entnehmen. 3 - 4 - Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein neuer Tatrichter die erforderlichen Feststellungen wird treffen können. Der aufgezeigte [X.] nötigt insoweit zur Aufhebung des Urteils, wobei jedoch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äu-ßeren Tatgeschehen aufrechterhalten werden können. 4 2. Soweit der Angeklagte im Fall II. 6 wegen sexuellen Missbrauchs einer [X.] gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verurteilt worden ist, hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Die [X.] weisen nicht aus, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen —un-ter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen [X.] vorgenommen hat. 5 6 a) Für das Merkmal —Zwangslagefi im Sinne des § 182 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. [X.] ist eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers kennzeichnend. Sie setzt Umstände von Gewicht voraus, denen die spezifische Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugend-lichen in einer Weise Vorschub zu leisten, dass sich der Jugendliche ihnen gegenüber nicht ohne weiteres entziehen kann (BGHSt 42, 399). Es müssen also gravierende, das Maß des für Personen im Alter und in der Situation des [X.] Üblichen deutlich übersteigende Umstände vorliegen, die [X.] sind, die Entscheidungsmöglichkeiten des [X.] gerade über sein sexuelles Verhalten einzuschränken (vgl. Fischer aaO § 182 Rdn. 5). Daran fehlt es hier. Die Geschädigte konnte, obwohl der Angeklagte sie zu einem Waldstück gebracht hatte, [X.] reagieren und die sexuellen Übergriffe des Angeklagten beenden. Allein die Tatsache, dass die Geschädigte sich hilflos fühlte, zunehmend Angst bekam und schließlich weinte, begründet noch nicht den erforderlichen gravierenden Umstand. 7 - 5 - b) Auch die Alternative einer Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt ist nicht gegeben. Anders als in den Fällen [X.], 5 und 7 hat der An-geklagte der hier Geschädigten kein Geld angeboten. 8 c) Da weitere Feststellungen zum Bestehen einer Zwangslage, zum Gewähren eines Entgelts oder zum Nachweis einer sonstigen Straftat nicht zu erwarten sind, ist der Angeklagte freizusprechen. 9 3. Im Übrigen hat das Rechtsmittel aus den vom Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift bezeichneten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 10 11 4. Die Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall II. 1 und der Einzelstrafe im Fall II. 6 in Höhe von acht Monaten Freiheitsstrafe führt zur Aufhebung des [X.]. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben, sie sind von den [X.] nicht unmittelbar berührt und auch ihrer nied-rigen Höhe nach nicht ersichtlich beeinflusst. [X.] Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 589/07

16.04.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. 5 StR 589/07 (REWIS RS 2008, 4451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4451

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