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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 127/03
vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
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[X.] hat am 28. Oktober 2004 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.]n gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 18. März 2003 wird zurückgewiesen.
Der [X.] hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.
Streitwert 39.848,04 •
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.
1. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, die Prozeßfähigkeit des [X.] (§ 51 Abs. 1, § 52 ZPO i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB) durch Sachverständi-gengutachten aufzuklären. Der [X.] hatte im [X.] nicht geltend gemacht, prozeßunfähig zu sein; dafür bestand auch sonst kein Anhalt. - 3 -
2. Das Berufungsgericht hat dem [X.]n nicht das rechtliche Gehör [X.], indem es einen in der Berufungsverhandlung angetretenen [X.] übergangen hat. Dort hatte der [X.] die Zeugen [X.]und [X.]zum Beweis dafür benannt, "daß der Maklerauftrag für das Objekt der oHG er-teilt worden (sei), und zwar durch [X.](= Kläger) persönlich". Dem [X.] ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil es das unter Beweis gestellte [X.]nvorbringen für zu wenig substantiiert gehalten hat. Diese Würdigung ist vor dem Hintergrund, daß der [X.] nach eigenem Vortrag nur "fairerweise" eine Vergütung für seine berufliche Leistung erwartete, also im Grunde selbst nicht von einer vertraglichen Bindung des [X.] ausging, nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann
Meta
28.10.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. III ZR 127/03 (REWIS RS 2004, 988)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 988
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