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5 StR 61/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. April 2005 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. April 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Infolge der Anrechnung der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) wird nunmehr sofort die Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffen sein, für die hier grundsätzlich nach § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO das Tatgericht zuständig ist. Ungeachtet des einer Strafausset-zung nach § 56 Abs. 1 StGB noch entgegenstehenden Bewährungs-versagens erscheint im Blick auf die getroffenen positiven Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ([X.]), sofern diese andauern, eine Aussetzung der [X.] nicht zuletzt auch - 3 - unter Berücksichtigung der beträchtlichen Dauer des Revisionsverfahrens Œ naheliegend.
[X.] Basdorf [X.]Raum
Meta
20.04.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2005, Az. 5 StR 61/05 (REWIS RS 2005, 3943)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3943
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