Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.2019, Az. 7 C 12/18

7. Senat | REWIS RS 2019, 129

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Gegenstand

Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung beim sachlich unzuständigen Gericht


Leitsatz

Wird die Klagefrist durch eine vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß erhobene Klage gewahrt, gilt dies auch nach Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Oberverwaltungsgericht; der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht steht dem nicht entgegen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, wendet sich gegen Nebenbestimmungen zu einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 27. Januar 2014. Mit einer unter dem [X.] eingereichten Klageschrift, die von zwei nicht näher gekennzeichneten Angestellten unterzeichnet worden war, erhob die Klägerin am 27. Februar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 verwies das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht, das bereits in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids als zuständiges Gericht bezeichnet worden war. Dort war die Klägerin anwaltlich vertreten.

2

Mit Urteil vom 13. März 2018 hat das Oberverwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mangels Postulationsfähigkeit sei sie innerhalb der einmonatigen Klagefrist nicht wirksam beim Oberverwaltungsgericht erhoben worden. Der [X.] gelte nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, mit denen - wie hier funktional mit der Klageerhebung beim sachlich unzuständigen Verwaltungsgericht - ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet werde. Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seien sogenannte Syndikusanwälte nicht postulationsfähig gewesen. Dem Anwaltszwang werde nicht schon dadurch entsprochen, dass ein handelnder Vertreter als Rechtsanwalt zugelassen sei. Vielmehr sei ein eindeutig erkennbares Tätigwerden in dieser Eigenschaft erforderlich. Hieran habe es gefehlt. Die Klage sei auch nicht deswegen zulässig, weil sie ursprünglich bei dem Verwaltungsgericht erhoben worden sei, wo es keinen [X.] gebe. Das Erfordernis der Postulationsfähigkeit werde deswegen nicht entbehrlich. Nichts anderes ergebe sich aus § 17b [X.]. Diese Vorschrift regele nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Klage wirksam erhoben sei und damit die Klagefrist einhalte. Die Wirksamkeit der Prozesshandlungen richte sich grundsätzlich nach den Prozessvoraussetzungen vor dem zuständigen Gericht. Die Verweisung solle den Kläger vor Nachteilen schützen. Er werde grundsätzlich so gestellt, als ob er mit dem vor der Verweisung eingelegten Rechtsbehelf vor dem zuständigen Gericht Klage erhoben habe. Eine Bevorzugung desjenigen, der vor einem unzuständigen Gericht geklagt habe, sei nicht bezweckt. Der Beteiligte könne sich der Einhaltung der verfahrens- oder gerichtsspezifischen Sachentscheidungsvoraussetzungen vor dem zuständigen Gericht nicht durch die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht entziehen.

3

Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, sie habe durch die Einreichung der Klageschrift beim Verwaltungsgericht, wo sie durch die für sie handelnden Personen ohne Weiteres postulationsfähig gewesen sei, wirksam Klage erhoben. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO erfasse allein rechtsmittelbezogene Prozesshandlungen. Die Erhebung der Klage bei einem unzuständigen Gericht ändere nichts am Eintritt der Rechtshängigkeit, die nach der Verweisung der Klage erhalten bleibe.

4

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] für das [X.] vom 13. März 2018 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und macht ergänzend geltend, dass sich die Entscheidung jedenfalls aus anderen Gründen als richtig erweise; die angefochtenen Nebenbestimmungen seien rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf einem unzutreffenden Verständnis von § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.]. Die Entscheidung, die Klage als unzulässig abzuweisen, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 [X.]). Eine Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil es insoweit an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt. Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]).

8

1. Das Oberverwaltungsgericht stellt entscheidungstragend darauf ab, dass sich die Frage, ob die Klage mit der Folge der Einhaltung der Klagefrist ordnungsgemäß erhoben worden ist, nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] bestimme. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 [X.] muss sich der [X.]eteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3 oder 7 [X.] vertreten lassen. Dass die Einreichung der [X.] diesen Anforderungen - wie vom Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - nicht entsprach, weil die Unterzeichner jedenfalls nicht eindeutig erkennbar als vertretungsberechtigte Rechtsanwälte und damit als postulationsfähige, d.h. zur wirksamen Vornahme von Prozesshandlungen befähigte, Personen handelten, wird von der Klägerin nicht infrage gestellt.

9

Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 [X.] gilt der [X.] auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Diese durch Art. 13 Nr. 2 des [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.] I S. 2840) geschaffene [X.]estimmung verlegt den nach Satz 1 für Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden [X.] insoweit vor, als er sich auch auf Prozesshandlungen vor dem Verwaltungsgericht erstreckt, wenn diese auf ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht als dem Verfahren der nächsten Instanz bezogen sind, aber noch beim Gericht der Vorinstanz vorgenommen werden (vgl. [X.]. 16/3655 [X.]). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber, worauf auch das Oberverwaltungsgericht zutreffend verweist, Zweifelsfragen zur Reichweite des [X.]s nach § 67 Abs. 1 [X.] a.F. bei der [X.]eschwerde (§§ 146, 147 Abs. 1 Satz 1 [X.]; § 173 Satz 1 [X.] i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 [X.]), der [X.]erufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 [X.]) und dem Antrag auf Zulassung der [X.]erufung (§ 124a Abs. 4 Satz 2 [X.]) geklärt (vgl. etwa [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, [X.], Stand Juni 2016, § 67 Rn. 68; [X.]zybulka/Siegel, in: [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 52; W.-R. [X.]e, in: [X.]/[X.]e, [X.], 25. Aufl. 2019, § 67 Rn. 27, 29). Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben. Die Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht war - ungeachtet des weiteren Verfahrensgangs und im Gegensatz zur Einlegung eines Rechtsmittels - gerade nicht darauf gerichtet, ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einzuleiten. Die vom Gesetz vorausgesetzte Finalität in einem Instanzenzug kann entgegen der Auffassung des [X.] nicht durch die Feststellung ersetzt werden, dass das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht angesichts der unzutreffenden Wahl des unzuständigen Verwaltungsgerichts "funktional mit der erstinstanzlichen Klageerhebung eingeleitet worden ist".

Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus. Es fehlt an der Regelungslücke. Denn die Frage, welche Rechtswirkungen einer Klageerhebung beim unzuständigen Gericht nach der Verweisung an das zuständige Gericht zukommt, beantwortet sich nach § 83 [X.] i.V.m. § 17b [X.]. Dabei ist auch der [X.] nach § 67 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu beachten, während sich aus § 67 Abs. 4 Satz 2 [X.] insoweit - entgegen der Auffassung des [X.] - keine "speziellere Sachurteilsvoraussetzung" ergibt.

2. Die Vorschriften über die Wirkungen der Verweisung an das zuständige Gericht (§ 83 Satz 1 [X.] i.V.m. § 17b Abs. 1 [X.]) führen ebenso wenig auf die Unzulässigkeit der Klage wegen Verfristung.

Nach § 17b Abs. 1 Satz 1 [X.] wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Verweisungsbeschluss bezeichneten Gericht nach Eintritt der Rechtskraft des [X.]eschlusses anhängig. Damit ist allein die formelle prozessuale Zuordnung des Rechtsstreits zu diesem Gericht und dessen Verfahrensherrschaft bezeichnet (vgl. [X.]. 11/7030 S. 38; [X.], in: [X.], [X.], 15. Aufl. 2019, § 41 Rn. 40; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2018, § 17b [X.] Rn. 2). Vorgaben für die rechtliche [X.]ewertung des [X.] durch das nunmehr zur Entscheidung berufene Gericht enthält § 17b Abs. 1 Satz 2 [X.]. Danach bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit nach der Verweisung bestehen. Folglich kommen dem Kläger die mit der Klageerhebung vor dem unzuständigen Gericht und dem Eintritt der Rechtshängigkeit verbundenen vorteilhaften prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen als Ausdruck der Einheit des Verfahrens bei dem abgebenden und dem aufnehmenden Gericht weiterhin zugute. Ist die Rechtshängigkeit nach Maßgabe der vor dem angerufenen Gericht geltenden Verfahrensvorschriften eingetreten, hat es für die weitere rechtliche [X.]eurteilung damit sein [X.]ewenden. Für die Annahme, der Eintritt der Rechtshängigkeit und deren Wirkungen müssten einer neuen Prüfung am Maßstab der für das Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht geltenden Regelungen unterzogen werden, ist kein Raum.

Die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, dass durch die Verweisung lediglich Nachteile vermieden werden sollten, die sich aus der Anrufung des unzuständigen Gerichts ergeben, eine [X.]evorzugung desjenigen, der die Klage vor dem unzuständigen Gericht erhoben habe, jedoch nicht angezeigt sei, mag eine Leitlinie für eine mögliche Ausgestaltung der Verweisungsvorschriften sein; eine solche hat im geltenden Recht allerdings keinen Niederschlag gefunden. Danach verbleibt es insoweit vielmehr bei dem einmal - vor dem unzuständigen Gericht - eingetretenen Rechtsstand, der in den neuen Verfahrensabschnitt vor dem zuständigen Gericht übergeleitet wird (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2018, nach § 40 [X.], §§ 17 bis 17b [X.] Rn. 57; [X.], in: [X.], [X.], 15. Aufl. 2019, § 41 Rn. 42; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2018, § 17b [X.] Rn. 5; [X.], in: [X.]/Schütze, ZPO und Nebengesetze, 4. Aufl. 2018, § 17b [X.] Rn. 4). So kann der Kläger etwa davon profitieren, dass die Rechtshängigkeit nach den öffentlich-rechtlichen [X.] - abgesehen von Verfahren nach § 198 ff. [X.] - schon mit der Anhängigkeit der Klage (§ 90 Satz 1 [X.], § 94 Satz 1 SGG, § 66 Satz 1 FGO) eintritt und es hierfür im Unterschied zu der für das zuständige ordentliche Gericht einschlägigen Zivilprozessordnung gemäß § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO keiner Zustellung der Klage bedarf (vgl. [X.], in: [X.], ZPO, 22. Aufl. 2011, § 17b [X.] Rn. 6; [X.], NJW 1986, 34 <35>; Prütting/[X.], NZV 1989, 329 <332 f.>). Ob es von diesem Grundsatz Ausnahmen geben kann, um einer missbräuchlichen Erschleichung günstiger Rechtspositionen zu begegnen ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2018, § 17 Rn. 48; [X.], [X.]eschluss vom 11. Mai 1995 - 10 A 11400/95 - NVwZ-RR 1996, 181 <182>), bedarf keiner Entscheidung; Anhaltspunkte für eine solche Fallkonstellation liegen hier nicht vor. Ebenso kann dahinstehen, inwieweit zugunsten des Klägers von der Einhaltung der vor dem angerufenen Gericht geltenden Verfahrensvorschriften abgesehen werden kann (siehe hierzu [X.], in: [X.], [X.], 15. Aufl. 2019, § 74 Rn. 9 und [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]/FGO, § 47 FGO Rn. 103, Stand August 2015, einerseits; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2018, § 74 Rn. 29, andererseits; sowie - zur Postulationsfähigkeit - [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. April 2002 - 3 [X.] - [X.] 310 § 60 [X.] Nr. 244 S. 41).

Für den Fortgang des Verfahrens vor dem aufnehmenden Gericht sind indessen die dort geltenden Verfahrensvorschriften zu beachten. Auch müssen die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein (vgl. etwa [X.], in: [X.], [X.], 15. Aufl. 2019, § 41 Rn. 42; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]/FGO, § 34 FGO Rn. 187 m.w.N., Stand August 2019 sowie - vom [X.] in [X.]ezug genommen - [X.], [X.]eschluss vom 15. Januar 1992 - [X.]/91 - [X.]/NV 1992, 676 <676>).

Nach diesen Maßstäben ist die Klage nicht wegen Verfristung abzuweisen. Die Klägerin hat innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach [X.]ekanntgabe des angefochtenen [X.]escheids (§ 74 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 110 [X.]) Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Gemäß § 67 Abs. 1 [X.] können die [X.]eteiligten vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Von diesem Selbstvertretungsrecht hat die Klägerin ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Als selbst prozessunfähige juristische Person hat sie durch ihre gesetzlichen Vertreter (§ 62 Abs. 3 [X.]) und in deren Auftrag handelnde Personen eine Klageschrift eingereicht und damit, da die Postulationsfähigkeit gesetzlich nicht eingeschränkt ist, die prozessuale Erwirkungshandlung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.] wirksam in den Prozess eingeführt. Die wirksame Klageerhebung, die gemäß § 90 Satz 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Rechtshängigkeit der Streitsache führt, wahrt die Klagefrist auch dann, wenn das angegangene Gericht örtlich oder - wie hier - sachlich unzuständig ist ([X.]VerwG, Urteil vom 24. Juli 1963 - 6 [X.] 190.60 - [X.] 310 § 41 [X.] Nr. 5, [X.]eschlüsse vom 20. Januar 1993 - 7 [X.] 158.92 - [X.] 310 § 91 [X.] Nr. 24 S. 4 f. und vom 10. April 2007 - 10 [X.] 72.06 - [X.] 310 § 153 [X.] Nr. 35 Rn. 3; [X.], in: [X.], [X.], 15. Aufl. 2019, § 74 Rn. 9; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, [X.], § 74 Rn. 32, Stand September 2018; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2018, § 74 Rn. 30).

Dass die Klage vor dem Oberverwaltungsgericht aus einem anderen Grund unzulässig gewesen sein könnte, wird weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich; insbesondere war die Klägerin, wie nach § 67 Abs. 4 Satz 1 [X.] geboten, im weiteren Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, so auch in der mündlichen Verhandlung, anwaltlich vertreten.

3. Eine Sachentscheidung unter Würdigung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nebenbestimmungen ist dem Senat verwehrt, weil das Oberverwaltungsgericht - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht - hierzu keine Feststellungen getroffen hat.

Meta

7 C 12/18

19.12.2019

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. März 2018, Az: 8 D 92/14.AK, Urteil

§ 67 Abs 1 VwGO, § 67 Abs 4 S 1 VwGO, § 67 Abs 4 S 2 VwGO, § 83 VwGO, § 17b Abs 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.2019, Az. 7 C 12/18 (REWIS RS 2019, 129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 129

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