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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:230816B3STR119.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 119/16
vom
23. August
2016
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. August
2016 ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26.
November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1a [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob
wie der Angeklagte meint
das [X.] niedrigere Strafen [X.] hätte, wenn es den langen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und der Verurteilung in gleichem Maße berücksichtigt hätte, wie bei anderen Strafta-ten auch (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 29.
Oktober 2015 -
3 [X.], [X.], 277), ist für die Frage, ob der Senat nach §
354 Abs.
1a [X.] ent-scheiden kann, irrelevant, denn bei dieser Entschei[X.] handelt es sich um eine Ermessensentschei[X.] des Revisionsgerichts; darauf, wie der Tatrichter entschieden hätte, kommt es nicht an (BT-Drucks.
15/3482 [X.]; [X.], [X.] vom 22.
August 2006
-
1 StR 293/06, [X.]St 51, 84, 86).
-
3
-
Dass der Angeklagte mit Schriftsatz vom 19.
August 2016 hat vorbringen
sei
mitursächlich für die erheblichen, nach Durchführung der Hauptverhandlung zwischenzeitlich eingetretenen psychischen Probleme [X.] des Senats nach §
354 Abs.
1a [X.] ebenfalls nicht entgegen. Der Vortrag neuer Tatsachen führt lediglich da-zu, dass das Revisionsgericht solche neuen Umstände bei seiner Entschei-[X.], ob die in dem angefochtenen Urteil verhängte Strafe angemessen ist,
zu berücksichtigen hat ([X.], Beschluss vom 11.
August 2009 -
3 [X.], [X.], 177, 179 f. mit zust. Anmerkung [X.]; vgl. auch [X.] [X.]/Wiedner, § 354 Rn. 79; LR/[X.], [X.], 26. Aufl. § 354 Rn.
55; [X.], [X.], 139, 141; Dehne-Niemann, [X.], 601).
Auch unter Berücksichtigung der genannten Umstände erweisen sich die in dem angefochtenen Urteil verhängten Einzelstrafen sowie die [X.] als angemessen.
[X.] Hubert
Gericke
Spaniol [X.]
Meta
23.08.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. 3 StR 119/16 (REWIS RS 2016, 6432)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6432
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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