Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2020, Az. XIII ZB 44/19

13. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1095

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WILLKÜR ZUSTÄNDIGKEIT HAFTRICHTER HAFTRECHT

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Gegenstand

Freiheitsentziehungssache: Rechtsmittel bei für die Haftanordnung nicht zuständiges Haftgericht


Leitsatz

Auch in Freiheitsentziehungssachen kann ein Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden, dass das Haftgericht für die Haftanordnung nicht zuständig gewesen sei. Die Rüge der fehlenden Zuständigkeit ist im Rechtsmittelverfahren jedoch dann zu berücksichtigen, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 14. September 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 7. August 2018 den Betroffenen auch in seinen Rechten verletzt hat, soweit [X.] im Zeitraum vom 12. September 2018, 14.45 Uhr, bis zum 14. September 2018 angeordnet worden ist.

Von den im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Betroffenen mit Ausnahme der [X.] tragen der Betroffene 7% und der [X.] 93%. Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Betroffenen tragen der Betroffene 60% und der [X.] 40%. Weitere gerichtliche Kosten werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

1

I. Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 in das [X.] ein. Mit Bescheid vom 23. November 2016 lehnte das zuständige [X.] seinen Asylantrag ab und drohte ihm die Abschiebung nach [X.] an. Nachdem sich der Betroffene zwischenzeitlich in [X.] aufgehalten hatte, wurde er am 7. Juli 2018 in [X.] festgenommen und dort zunächst in Untersuchungshaft genommen.

2

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht [X.] mit Beschluss vom 1. August 2018 im Wege einer einstweiligen Anordnung Abschiebungshaft bis längstens zum 15. August 2018 angeordnet. Der Betroffene wurde noch am selben Tag in die [X.], Abteilung [X.], verbracht. Nach Eingang eines weiteren Antragsschreibens der beteiligten Behörde an das Amtsgericht [X.] vom 6. August 2018 hat dieses mit Beschluss vom 7. August 2018 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 17. September 2018 angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] mit - am 18. September 2018 berichtigtem - Beschluss vom 14. September 2018 festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 7. August 2018 den Betroffenen in der [X.] vom 7. August 2018 bis zum 12. September 2018, 14.45 Uhr, in seinen Rechten verletzt hat; im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

3

Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung der Entscheidung des [X.], soweit seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen worden ist, sowie die Feststellung, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts und des [X.] ihn auch insoweit in seinen Rechten verletzt haben. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

4

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.

5

1. Nach Ansicht des [X.] lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft im [X.]raum ab dem 12. September 2018, 14.45 Uhr, vor. Zwar habe der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen bis dahin in seinen Rechten verletzt, da der Haftantrag der beteiligten Behörde den Begründungserfordernissen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht entsprochen habe. Dieser Mangel sei jedoch mit Abschluss der gerichtlichen Anhörung des Betroffenen zum ergänzenden Vortrag der beteiligten Behörde am 12. September 2018 geheilt worden. Im Übrigen sei die Haftanordnung durch das Amtsgericht rechtmäßig gewesen, denn der Betroffene sei aufgrund des Bescheides des [X.] vom 23. November 2016, der ihm gemäß § 181 ZPO wirksam zugestellt worden sei, vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Da der Betroffene über seine Identität getäuscht und erklärt habe, dass er sich der Abschiebung entziehen werde, habe der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung vorgelegen.

6

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nur zum Teil stand.

7

a) Der Beschluss des Amtsgerichts vom 7. August 2018 hat den Betroffenen über den vom Beschwerdegericht festgestellten [X.]raum hinaus auch bis zum 14. September 2018 in seinen Rechten verletzt. Zutreffend ist das Beschwerdegericht zwar davon ausgegangen, dass der Haftantrag der beteiligten Behörde den Begründungserfordernissen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht entsprochen hat. Weiter hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der Mangel des [X.] durch die ergänzenden Angaben der beteiligten Behörde im Beschwerdeverfahren geheilt worden ist. Diese Heilung ist jedoch nicht bereits mit der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht eingetreten, sondern erst mit dessen Entscheidung über die Fortdauer der Haft (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 2018 - [X.], [X.] 2018, 136 Rn. 6; Beschluss vom 25. Oktober 2018 - [X.], juris Rn. 7), also mit dem Beschluss des [X.] vom 14. September 2018.

8

b) Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

9

aa) Keinen Erfolg hat die [X.], das Amtsgericht [X.] sei örtlich unzuständig gewesen.

(1) Nach § 65 Abs. 4 FamFG kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dasselbe gilt gemäß § 72 Abs. 2 FamFG für die Rechtsbeschwerde.

(a) Diese im Zuge des [X.] und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 ([X.] - [X.], [X.]. [X.]) eingeführten Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsmittelgerichte von rein prozessualen Streitigkeiten entlasten und zugleich vermeiden, dass die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/6308 S. 206, 210 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einführung der [X.] in § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, [X.]. I S. 1887, vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 113).

Da die besonderen Vorschriften der §§ 415 ff. FamFG keine abweichende Regelung vorsehen, finden die § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2 FamFG auch in [X.] Anwendung.

(b) Dies steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Verfahrensgrundrechten der Art. 104 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 [X.]. Zwar verlangt der in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 [X.] garantierte Richtervorbehalt, dass eine Entscheidung über eine Freiheitsentziehung von dem gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 [X.] getroffen wird. Entscheidet [X.] über eine Freiheitsentziehung, ist zugleich auch ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 1 [X.] gegeben ([X.] 14, 156, 162; [X.] [1.12.2019], Art. 104 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Art. 104 Rn. 8; [X.]/[X.]/Mehde, [X.], 86. EL, Art. 104 Rn. 78). Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 [X.] folgt jedoch nicht daraus, dass das Gericht des ersten Rechtszugs über die Frage seiner Zuständigkeit endgültig entscheidet. Es wird dadurch weder zu einem Ausnahmegericht, da es ersichtlich nicht für einen bestimmten Einzelfall oder eine bestimmt bezeichnete Mehrzahl von Einzelfällen geschaffen worden ist, noch entzieht es den Rechtssuchenden auf diese Weise [X.]. Vielmehr verhindern die § 65 Abs. 4 und § 72 Abs. 2 FamFG ebenso wie § 3 Abs. 3 FamFG, nach dem ein Verweisungsbeschluss nicht anfechtbar ist, lediglich eine Nachprüfung der Entscheidung über diese prozessuale Frage in den [X.]. Dadurch wird in erster Linie ausgeschlossen, dass ein Streit über die Zuständigkeit des Gerichts in mehreren Instanzen ausgetragen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 1957 - [X.], NJW 1957, 832; [X.], [X.], 2284).

(c) Eine einschränkende Auslegung der § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2 FamFG ist verfassungsrechtlich allerdings dann geboten und die [X.] der fehlenden Zuständigkeit daher im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Dezember 2010 - [X.] 227/10, [X.] 2011, 101 Rn. 19 unter Bezug auf [X.] 42, 237, 241 mwN; [X.], Beschluss vom 2. März 2017 - [X.], [X.] 2017, 293 Rn. 6; Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 65 Rn. 8; [X.], FamFG, 20. Aufl., § 65 Rn. 17). Findet die Annahme der Zuständigkeit im Verfahrensrecht keine Stütze mehr, wird der Betroffene [X.] entzogen.

(2) Nach diesen Maßstäben kann im Streitfall die - vermeintlich - fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden. Eine willkürliche Annahme der Zuständigkeit durch das Haftgericht scheidet bereits deshalb aus, weil das Amtsgericht [X.] für die Anordnung der [X.] im Beschluss vom 7. August 2018 örtlich zuständig war.

(a) Nach § 416 Satz 1 FamFG ist für [X.] das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entsteht. Befindet sich die Person bereits in Verwahrung einer abgeschlossenen Einrichtung, ist gemäß § 416 Satz 2 FamFG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Für Entscheidungen über die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten diese Vorschriften nach § 425 Abs. 3 FamFG entsprechend. Maßgeblich sind dabei nach § 2 Abs. 1 FamFG die Verhältnisse zu dem [X.]punkt, zu dem das Gericht mit der Sache befasst wird, also der Antrag der Behörde bei Gericht eingeht.

Die einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts wird - auch in [X.] im Sinne der §§ 415 ff. FamFG - durch eine spätere Veränderung dieser Verhältnisse nicht berührt (§ 2 Abs. 2 FamFG). Insbesondere verliert ein bei Eingang des Antrags der zuständigen Behörde örtlich zuständiges Gericht nicht dadurch seine Zuständigkeit für die Anordnung der Abschiebungshaft, dass sich die [X.] des Betroffenen vor der gerichtlichen Entscheidung ändern (vgl. [X.]/[X.]/[X.], FamFG, 12. Aufl., § 416 Rn. 2; [X.]/[X.], FamFG, 2. Aufl., § 416 Rn. 5; [X.], FamFG, 20. Aufl., § 416 Rn. 1; [X.]/Wendtland, 3. Aufl., § 416 Rn. 8).

Aus der Rechtsprechung des [X.] folgt nichts Abweichendes. Soweit dieser die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 FamFG für [X.] verneint, beruht dies ausdrücklich und ausschließlich auf der spezielleren Regelung in § 425 Abs. 3 FamFG, wonach die Gerichtszuständigkeit - nach den Verhältnissen im Sinne des § 416 FamFG bei Eingang des eigenständigen [X.] - neu zu bestimmen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 2. März 2017 - [X.], [X.] 2017, 293 Rn. 8 ff.).

(b) Danach war im Streitfall das Amtsgericht [X.] für die Entscheidung über die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung örtlich zuständig.

(aa) Die Rechtsbeschwerde begründet die Unzuständigkeit des Amtsgerichts [X.] für die mit Beschluss vom 7. August 2018 getroffene Haftanordnung damit, dass der Betroffene sich bei Eingang des Antrags der beteiligten Behörde vom 6. August 2018 bei diesem Gericht bereits in der [X.] befunden habe. Nach § 416 Satz 2 FamFG i.V.m. § 425 Abs. 3 FamFG sei daher allein das [X.] zur Entscheidung über die Anordnung der [X.] berufen gewesen.

(bb) Diese [X.] blendet aus, dass die beteiligte Behörde bereits am 1. August 2018 beim Amtsgericht [X.] neben dem - mit Beschluss vom 1. August 2018 positiv beschiedenen - Eilantrag nach § 427 FamFG einen (Hauptsache-)Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 15. September 2018 gestellt hat, über den das Amtsgericht [X.] noch nicht entschieden hatte, als es mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. August 2018 die [X.] gegen den Betroffenen bis zum 17. September 2018 angeordnet hat. Damit bestand die - bei Eingang des [X.] vom 1. August 2018 aufgrund der in [X.] vollstreckten Untersuchungshaft nach § 416 Satz 2 FamFG begründete - örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] im [X.]punkt der Entscheidung gemäß § 2 Abs. 2 FamFG fort.

Das Antragsschreiben der beteiligten Behörde vom 6. August 2018 stellt insofern keinen neuen Haftantrag dar, sondern lediglich eine Ergänzung und Erweiterung des [X.] vom 1. August 2018. Dies folgt aus dem Umstand, dass das Amtsgericht [X.] im Beschluss vom 1. August 2018 die endgültige Entscheidung über den Hauptsacheantrag erklärtermaßen noch offengelassen hat. Dass die beteiligte Behörde einen entsprechenden Bezug nicht ausdrücklich hergestellt hat, steht dieser Einordnung ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass das Amtsgericht den Antrag vom 6. August 2018 aktenmäßig gesondert erfasst hat.

bb) Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Kirchhoff

      

Picker     

      

Rombach     

      

Meta

XIII ZB 44/19

24.06.2020

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Frankfurt, 14. September 2018, Az: 2-29 T 291/18

§ 65 Abs 4 FamFG, § 72 Abs 2 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2020, Az. XIII ZB 44/19 (REWIS RS 2020, 1095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1095

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