Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2012, Az. V ZB 282/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6417

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 282/11
vom

15. Mai 2012

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. Mai 2012 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], die [X.] Dr. Schmidt-Räntsch und [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 25.
Zivilkammer des [X.] vom 17. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung,
auch über die außer-gerichtlichen Kosten des [X.],
an das [X.] zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.488,03

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage der Kläger gegen den Be-schluss der aus den Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Jahresabrechnung abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil die Berufungssu1
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die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §
522 Abs.
1 Satz 4
ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt
wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte [X.] deutlich werden muss. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerde-entscheidung nach sich zieht (Senat, Beschlüsse vom 7. April 2011 -
V
ZB 301/10, [X.], 377 Rn. 3 und vom 29. September 2011 -
V
ZB 157/11, NJW-RR 2012, 141, 142 Rn.
2).
2. So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Angaben zum Streitge-genstand lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Es ist nicht erkenn-2
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bar, gegen welche Jahresabrechnung sich die Kläger wenden, was sie gegen diese einwenden und welches [X.] sie mit der Berufung verfolgen.
3. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

III.
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Sollten gegen die Darstellung einzelner Positionen in der Jahresab-rechnung Einwände erhoben werden, die nicht zu einer Verminderung der per-sönlichen Belastung der Kläger führen, wäre Folgendes zu berücksichtigen: [X.] durch die Abweisung der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümer muss nicht immer nach sei-nen persönlichen wirtschaftlichen Interessen zu bemessen sein. Das gilt etwa für die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwalters, gegen den keine Ansprüche erhoben werden sollen (Senat, Beschluss vom 31.
März 2011 -
V
ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026, 1027 Rn. 12). Auf die Anfechtung der Jahresrechnung nach § 28 Abs. 3 [X.] lässt sich diese Überlegung nicht übertragen. Die Jahresrechnung hat Einnahmen und Ausgaben und die Höhe gebildeter Rücklagen der [X.] auszuweisen (Senat, Urteil vom 4. De-zember 2009 -
V [X.], NJW 2010, 2127 f. Rn. 10). Sie soll die Wohnungs-eigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der [X.] zu erfassen und daraufhin zu überprüfen, was mit den einge-zahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben namentlich des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind (Senat, Urteil vom
4

März 2011 -
V
ZR 156/10, NJW 2011, 1346, 1347 Rn. 6). Sie ist nicht zuletzt 5
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die Grundlage für die Festlegung der endgültigen Höhe der Beiträge (KG, [X.] 1994, 141, 145; [X.], [X.], 11. Aufl., § 28 Rn.
56 [X.]). Darüber hinausgehende ideelle Zwecke hat die Jahresabrechnung nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abrechnung, wie die Kläger formuliert haben, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen müsse. Richtig ist zwar, dass die Jahresabrechnung nicht nur inhaltlich richtig, sondern auch für einen Wohnungseigentümer ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich, geordnet und übersichtlich sein muss (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 -
V
[X.], NJW 2010, 2127 f. Rn.
10). Damit soll aber nur erreicht werden, dass die Jahresabrechnung die ihr zugedachte [X.] erfüllt. Deshalb bestimmt sich die Beschwer des [X.] durch die erfolglose Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung allein nach seinem persönlichen wirtschaftlichen Inte-resse.
2. Dieses persönliche wirtschaftliche Interesse entspricht auch bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses über die
Jahresrechnung nicht dem Streitwert des [X.], der sich gemäß
§
49a Abs.
1 Satz 1 GKG nach
dem Gesamtinteresse beider Parteien und alle Beige-ladenen bestimmt. Maßgeblich ist vielmehr der Anteil des Klägers an dem Ge-samtergebnis. Geht es dem Kläger nur um einen bestimmten Aspekt der [X.], kann es sachgerecht sein, auf diesen abzustellen (Suilmann in [X.], [X.], 2. Aufl., §
49a GKG Rn.
16 [X.] für die Anfechtung eines Wirt-schaftsplans). Das wäre etwa der Fall, wenn der Kläger geltend macht, der Rücklage fehlten Beträge, sei es, weil sie nicht eingezogen, sei es, weil sie falsch zugeordnet worden sind. Maßgeblich wäre auch dann nicht der [X.], sondern nur der Anteil des Klägers an diesem Fehlbetrag.

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3. Sollte das Amtsgericht von einer Berufungsbeschwer von über 600

ausgegangen sein, muss das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zu-lassung der Berufung nach §
511 Abs. 4 ZPO nachholen, wenn es diesen Wert für nicht erreicht hält ([X.], Urteil vom 14. November 2007 -
VIII
ZR 340/06, [X.], 218, 219 Rn. 12; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 -
V
ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82, 83 Rn. 6). Sollte die Klage als unschlüssig abgewie-sen worden sein, käme eine Zulassung nur zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung und nur in Betracht, wenn das Amtsgericht die Anforderungen an den Sachvortrag der Kläger überspannt oder Vortrag der Kläger übergangen haben sollte.
[X.]
Schmidt-Räntsch
Roth

[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2011 -
290a C 7495/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.11.2011 -
25 [X.]/11 -

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Meta

V ZB 282/11

15.05.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2012, Az. V ZB 282/11 (REWIS RS 2012, 6417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6417

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