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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 279/12
vom
8. August
2012
in der Strafsache
gegen
wegen
schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August
2012
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 [X.]
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. April 2012
a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders
schweren räuberischen Erpressung in [X.] mit zweifacher fahrlässiger Körperverletzung schul-dig ist,
b) im Straf-
sowie im [X.] aufgehoben, im [X.] auf den [X.] mit den zugehörigen Feststellungen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
[X.] von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat das [X.] die [X.]
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bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in [X.] mit zweifacher fahrlässiger Körperverletzung nach den §§
253, 255, 250 Abs.
2 Nr.
1, 229, 52 StGB. Die [X.] hat es jedoch -
worauf sie selbst in den Urteilsgründen ([X.] S.
13)
hingewiesen hat -
versäumt, die [X.] des [X.] des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB in der [X.] zum Ausdruck zu bringen. Der Senat hat den Schuldspruch ent-sprechend berichtigt, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 [X.] geforderte rechtli-che Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der begangenen [X.] erfordert (vgl. [X.], [X.], 55.
Aufl., §
260 Rn. 25a).
Der Strafausspruch und die Maßregelanordnung weisen dagegen durch-greifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
trafkammer zwar zunächst ohne Be-rücksichtigung des vertypten [X.] des § 21 StGB und unter alleiniger Heranziehung der allgemeinen Strafmilderungs-gründe geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des §
250 Abs.
3 StGB zu werten ist ([X.] S. 14
f.). Auch hält sich die Wertung der [X.], dass die allgemeinen Milderungsgründe allein die Annahme eines minderschweren Falles nicht tragen [X.], im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Die [X.] hätte jedoch im [X.] an die Abwägung aller allgemeinen [X.] weiter prüfen müssen, ob der mildere [X.] unter zusätzlicher Heranziehung des gesetzlich ver-2
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typten [X.] des §
21 StGB der Strafzumessung im engeren Sinne hätte zu Grunde gelegt werden können. Erst wenn sie danach weiterhin keinen minderschweren Fall für gerechtfertigt gehalten hätte, hätte sie -
wie geschehen ([X.] S.
15)
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den wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen der Strafzumessung zu Grunde legen dürfen ([X.], Beschluss vom 26. Oktober 2011
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2
StR 218/11, [X.], 271; [X.], Beschluss vom 21.
November 2007
-
2
StR 449/07, [X.], 105; [X.], StGB, 59.
Auflage 2012, §
50 Rn. 4 m.w.N.). Diese rechtlich zwingende Prüfungsreihenfolge hat das [X.] nicht beachtet.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die [X.] bei zusätzlicher Heranziehung des vertypten [X.] des § 21 StGB einen minder schweren Fall im Sinne des §
250 Abs.
3 StGB bejaht hätte. Zwar wäre der gesetzlich vertypte Straf-
50 StGB), der [X.] des §
250 Abs.
3 StGB (1 Jahr bis [X.]) wäre jedoch für den Angeklagten günstiger gewesen als der nach §§
21, 49 Abs.
1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen des §
250 Abs.
2 StGB (2 Jahre bis 11 Jahre 3 Monate). Im Hinblick auf die von der [X.] festgestellten gewichtigen allgemeinen Strafminderungsgründe ist nicht auszuschließen, dass das [X.] bei Anwendung des Sonderstrafrahmens des §
250 Abs.
3 StGB eine mildere Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte. Deshalb bedarf es einer Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch. Da die zum Strafausspruch getroffenen [X.] nicht berührt werden, können diese indes bestehen bleiben.
2. Die Maßregelanordnung der Unterbringung des Angeklagten in [X.] nach §
64 StGB weist ebenfalls durchgrei-fende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a)
Zwar hat die [X.] einen Hang des langjährig opiatabhän-gigen Angeklagten zu übermäßigem Rauschmittelkonsum mit [X.] Begründung bejaht ([X.] S.
3, 12). Die Urteilsgründe belegen jedoch nicht, dass die verfahrensgegenständliche Tat eine Symptomtat im Sinne des §
64 Satz
1 StGB war. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die verfahrensgegenständliche Tat in einem (hinrei-chenden) symptomatischen Zusammenhang mit der Betäubungsmit-telabhängigkeit des Angeklagten stand. Insbesondere sind keine An--
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haltspunkte dafür erkennbar, dass die Tat der Beschaffung von [X.] zum Drogenerwerb dienen sollte. Hiergegen spricht zum einen, dass der Angeklagte mit Methadon substituiert wurde ([X.] S.
3, 7), und zum anderen, dass seine (erhebliche) bisherige [X.] nicht durch Taten gekennzeichnet ist, die dem Bereich der Beschaffungskriminalität zuzuordnen sind.
Zwar hatte der Angeklagte im unmittelbaren Tatvorfeld erhebliche Mengen Alkohol konsumiert ([X.] S.
7), was die sachverständig bera-tene [X.] veranlasst hat, in Verbindung mit dem konkreten Methadon-
und Rohpynolkonsum des Angeklagten am Tattag von einer rauschbedingten erheblichen Verminderung der Steue-rungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit auszugehen ([X.] S.
12). Dies genügt jedoch
nicht zum Beleg für eine Rauschtat im Sinne des §
64 StGB. Denn zum einen hat die [X.] den angenomme-nen Rauschzustand bei der Tatbegehung maßgeblich auf den [X.] Alkoholkonsum zurückgeführt, zum anderen ist sie von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten ausgegangen, dass die-ser in den letzten drei Jahren vor der Tat keinerlei Alkohol konsu-miert hatte, mithin kein Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum vorlag ([X.] S.
3, 11
f.). Einem alkoholbedingten Rausch zur Tatzeit kann damit kein Symptomwert für einen Hang im Sinne des §
64 StGB zu-erkannt werden, weil sich der vorhandene Hang des Angeklagten zum Rauschmittelkonsum nicht auf Alkohol, sondern auf Betäu-bungsmittel bezieht.
b)
Im Übrigen hat die [X.] die konkrete Erfolgsaussicht einer Behandlung in einer Entziehungsanstalt im Sinne des §
64 Satz
2 StGB nicht rechtsfehlerfrei dargetan. Denn die [X.] ist -
in Übereinstimmung mit den Ausführungen des psychiatrischen Sach-verständigen
-
zu der Feststellung gelangt, dass eine Therapiedauer von etwa drei Jahren erforderlich sei ([X.] S.
18). Die maximale Dauer einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beläuft sich [X.] gemäß §
67d Abs.
1 Satz
Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 Satz 2 StGB kann -
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deshalb nicht bejaht werden, wenn sie die voraussichtlich notwendi-ge Dauer einer Behandlung die Höchstfrist des §
67d Abs.
1 Satz
1 StGB überschreitet ([X.], Beschluss vom 17. April 2012 -
3 StR
Dem schließt sich der Senat an.
[X.] [X.] Berger
Krehl
Ott
4
Meta
08.08.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2012, Az. 2 StR 279/12 (REWIS RS 2012, 4020)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4020
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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3 StR 81/19 (Bundesgerichtshof)
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