Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2022, Az. 4 StR 59/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 9841

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist bei Formmangel der Revisionsbegründungsschrift aufgrund Nichteinhaltung der elektronischen Form


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.

2

1. Die Revision ist nicht fristgerecht begründet worden. Der Schriftsatz vom 28. Januar 2022, mit dem der Verteidiger die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist dem [X.] innerhalb der mit Zustellung des Urteils am 24. Januar 2022 begonnenen Frist des § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht in elektronischer Form (§ 32a StPO) und damit gemäß § 32d Satz 2 StPO nicht wirksam übermittelt worden (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 2022 – 1 Ss 28/22 mwN unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, [X.]. 18/9416, S. 51).

3

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten [X.] kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat die Wiedereinsetzung nicht beantragt. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ohne Antrag gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO liegen nicht vor. Der [X.] vermag nicht festzustellen, dass die versäumte Handlung fristgerecht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Verteidiger hat die [X.] vom 28. Januar 2022 zwar am 15. März 2022 in elektronischer Form an das [X.] übermittelt. Dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht bereits länger als eine Woche Kenntnis von dem Formmangel der zuvor ausschließlich per Telefax übermittelten Revisionsbegründung hatte, ist indes nicht ersichtlich, zumal ein schriftlicher Hinweis des [X.] auf den Formmangel am 5. März 2022 dem Angeklagten persönlich und am 7. März 2022 seinem Verteidiger zuging.

Quentin     

      

Bartel     

      

Sturm 

      

Maatsch     

      

Scheuß     

      

Meta

4 StR 59/22

28.04.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 6. Dezember 2021, Az: II-9 KLs 41/21

§ 32a StPO, § 32d S 2 StPO, § 45 Abs 2 S 2 StPO, § 45 Abs 2 S 3 StPO, § 345 Abs 1 S 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2022, Az. 4 StR 59/22 (REWIS RS 2022, 9841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9841

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