Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2018, Az. II ZR 239/16

2. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12115

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Gegenstand

Kommanditistenhaftung: Rückwirkung der Vorschrift zur Rückgewähr von Einlagen oder Ausschüttungen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch


Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 31. August 2016 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.200 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer [X.] und fordert vom Beklagten die Rückzahlung von 3.600 € gemäß § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1, 2 HGB.

2

Der Beklagte übernahm als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin eine Einlageverpflichtung in Höhe von 20.000 €. Von ihrer Gründung im Jahr 2003 bis zur Insolvenzeröffnung Ende 2013 erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin fast jedes Jahr Verluste. Die Kapitalkonten der Kommanditisten waren bereits im Beitrittsjahr unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemindert. Von 2005 bis 2008 erhielt der Beklagte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 7.600 €. Im Rahmen eines gescheiterten Sanierungsversuchs der Insolvenzschuldnerin zahlte der Beklagte 4.000 € an diese zurück. Im Insolvenzverfahren reicht die freie Masse nicht aus, die angemeldeten Forderungen zu befriedigen.

3

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung der noch nicht zurückgezahlten Ausschüttungen in Höhe von 3.600 € in Anspruch. Der Beklagte hat einen "Widerruf der Entnahmen von Liquidität" erklärt und hilfsweise mit einer Forderung aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung in Höhe von 3.600 € die Aufrechnung erklärt.

4

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung der Klageforderung verurteilt.

5

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Er verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Klageabweisungsantrag weiter.

6

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

7

1. Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 31. August 2016 - 1 S 31/16, juris) hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Die Haftung des Beklagten sei nicht durch § 152 Abs. 2 Satz 1 KAGB ausgeschlossen, da die Vorschrift erst am 22. Juli 2013 in [X.] getreten sei und die Übergangsvorschrift des § 353 Abs. 4 KAGB keine Rückwirkung vorsehe. Ohnehin trete die persönliche Haftung des Kommanditisten auch im Falle eines Verstoßes gegen § 152 Abs. 2 Satz 1 KAGB ein, weil dieser lediglich im Innenverhältnis zwischen Kommanditist und Gesellschaft zu einem Schadensersatzanspruch führe, nicht jedoch zu einem Ausschluss der Haftung im Außenverhältnis. Ein solcher Ausschluss ergebe sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditrechts (§§ 491 ff. [X.]). Zwar habe die Rechtsprechung die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts auch auf einen Schuldbeitritt angewandt, dieser sei aber mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht vergleichbar.

8

2. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des [X.]s.

9

a) Es stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

aa) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden ([X.], Beschluss vom 22. September 2015 - [X.], [X.], 266 Rn. 3 mwN).

bb) Es stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Hinblick auf eine Rückwirkung des § 152 Abs. 2 KAGB auf Ausschüttungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Eine Rückwirkung ist nicht anzunehmen.

In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass Schuldverhältnisse in Bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, das zur [X.] ihres [X.] galt, wenn eine Rückwirkung nicht eindeutig gesetzlich bestimmt wird. Dieser allgemeine Rechtsgedanke wird aus Artikel 170 EG[X.] abgeleitet (st. Rspr., [X.], Urteil vom 18. Oktober 1965 - [X.], [X.]Z 44, 192, 194; Urteil vom 22. Januar 1987 - [X.], [X.]Z 99, 363, 369; Urteil vom 19. August 2010 - [X.], [X.], 2090 Rn. 6).

Die Haftung des Beklagten für Schulden der Insolvenzschuldnerin lebte schon vor Inkrafttreten des [X.] wieder auf, das nach Artikel 28 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/[X.] über die Verwalter alternativer Investmentfonds ([X.]) vom 4. Juli 2013 ([X.]l. I S. 1981) am 22. Juli 2013 in [X.] getreten ist. Der Beklagte ist der Insolvenzschuldnerin bereits im Jahr 2003 beigetreten. Er hat von 2005 bis 2008 die streitgegenständlichen Ausschüttungen vereinnahmt. Zu diesem Zeitraum war sein Kapitalkonto unter den Betrag seiner Hafteinlage herabgemindert.

Eine eindeutige gesetzliche Bestimmung, die eine Rückwirkung bestimmt, besteht nicht. Ein rückwirkendes Inkrafttreten des § 152 KAGB kann Artikel 28 Abs. 2 [X.] entgegen der Ansicht der Revision angesichts dessen eindeutigen Wortlauts nicht entnommen werden.

Das Kapitalanlagegesetzbuch hat mit § 353 KAGB eine ausdrückliche Übergangsregelung. Deren Anwendung auf geschlossene alternative Investmentfonds wie den vorliegenden ist nicht klärungsbedürftig, da insoweit keine Unklarheiten bestehen. Eine rückwirkende Anwendung des § 152 KAGB aufgrund des § 353 KAGB ist eindeutig nicht vorgesehen. Sie wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.

cc) Das vor Inkrafttreten des [X.] geltende und auf die streitgegenständliche Beteiligung anwendbare Recht ist im Hinblick auf die Behandlung von Ausschüttungen hinreichend geklärt. Der [X.] hat wiederholt klargestellt, dass jede Zuwendung an den Kommanditisten, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird, eine Rückzahlung der Einlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB darstellt (zuletzt [X.], Beschluss vom 28. Juni 2016 - [X.], [X.], 77 Rn. 9). Danach kommt es auf den [X.] des Kommanditisten nicht an.

dd) Ein Klärungsbedarf besteht auch nicht im Hinblick auf eine rückwirkende Neuinterpretation des vor Inkrafttreten des [X.] geltenden Rechts. Eine solche kommt im Hinblick auf § 152 Abs. 2 KAGB - entgegen der Ansicht der Revision - nicht in Betracht. Sie setzte einen Willen des Gesetzgebers voraus, dass er die Rechtslage mit der Norm lediglich klarstellen und keine konstitutive Neuregelung wollte (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2008 - [X.], [X.]Z 179, 71 Rn. 12 - [X.]). Eine Neuregelung ist hier anzunehmen, weil es nach der Gesetzesbegründung für bestehende geschlossene alternative Investmentfonds, die keine zusätzlichen Anlagen tätigen, bei der bisherigen Rechtslage bleiben sollte (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Drucks. 17/12294, [X.]). Auch lassen die differenzierten gesetzlichen Übergangsregelungen in §§ 343 ff. KAGB erkennen, dass keine bloße Klarstellung des bisherigen Rechts beabsichtigt war.

ee) Soweit das Berufungsgericht die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen hat, welche Rechtsfolgen eine etwaige Anwendbarkeit des § 152 Abs. 2 KAGB im Verhältnis zu [X.] hat, fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit. Auf die Rechtsfrage kommt es nicht an, weil § 152 Abs. 2 KAGB nicht anwendbar ist.

ff) Die aufgeworfene Rechtsfrage einer entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 491 ff. [X.] auf Rückzahlungen nach § 172 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig.

Dass in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen zur Anwendbarkeit der §§ 491 ff. [X.] auf Rückzahlungen nach § 172 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB vertreten werden, ist weder ersichtlich, noch von der Revision dargelegt worden. Die Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts auf Rückzahlungen nach § 172 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB liegt vielmehr fern (s.u. III. 1.).

b) Aus den genannten Gründen zur Ablehnung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache folgt auch, dass der Streitfall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Eine Entscheidung des [X.]s zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich. Auch für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.]s zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gibt es keinen Anhalt.

III. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] aus § 171 Abs. 1, 2, § 172 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB zutreffend bejaht.

1. Die Haftung des Beklagten wegen Einlagenrückgewähr scheidet nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts (§§ 491 ff. [X.]) aus.

Die Revision kann sich nicht auf die Rechtsprechung des [X.]s zur entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag berufen. Diese hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vertrag über einen Schuldbeitritt einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen sei, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag im Sinne des Verbraucherkreditrechts handelt. Da das Verbraucherkreditrecht die Beteiligung Dritter auf Seiten des Kreditnehmers nicht regelt, besteht im Fall des [X.] zu einem Kreditvertrag eine Lücke, die durch eine entsprechende Anwendung geschlossen werden muss ([X.], Urteil vom 5. Juni 1996 - [X.], [X.]Z 133, 71, 74 f.).

Bei der Einlagenrückgewähr fehlt es bereits an einem Kreditvertrag, der als Anknüpfungspunkt dienen könnte. Eine Ausschüttung bei möglicher späterer Rückzahlungspflicht ist kein Kreditvertrag. Zudem bestehen grundsätzliche Unterschiede zwischen der Haftung aus einem Schuldbeitritt und der Haftung des Kommanditisten. Letztere beruht auf einer gesetzlichen Regelung und nicht wie beim Schuldbeitritt zu einem Verbraucherdarlehen auf einer vertraglichen Vereinbarung. Schließlich ist die Interessenslage nicht vergleichbar. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das Verbraucherkreditrecht den Schutz des Vertragspartners bezweckt, die §§ 171, 172 HGB hingegen den Schutz der Gläubiger der Gesellschaft.

2. Der Beklagte kann nicht mit einem Schadensersatzanspruch (hilfsweise) aufrechnen. Die Revision wendet sich nicht gegen die Ablehnung eines Anspruchs des Beklagten aus § 826 [X.] durch das Berufungsgericht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Ein auf einen Verstoß gegen § 152 Abs. 2 KAGB gestützter Schadensersatzanspruch scheitert bereits an der fehlenden Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Beteiligung des Beklagten.

Drescher     

        

Wöstmann     

        

Born   

        

Bernau     

        

V. Sander     

        

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

II ZR 239/16

20.03.2018

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Rottweil, 31. August 2016, Az: 1 S 31/16, Urteil

§ 152 Abs 2 S 1 KAGB, § 353 KAGB, § 171 Abs 1 HGB, § 171 Abs 2 HGB, § 172 Abs 4 HGB, Art 28 Abs 2 AIFM-UmsG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2018, Az. II ZR 239/16 (REWIS RS 2018, 12115)

Papier­fundstellen: WM2018,1099 REWIS RS 2018, 12115

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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