Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. 3 StR 128/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2375

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 128/05

vom

26. Juli 2005

in der Strafsache

gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung von § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO durch den Beschluß der [X.] vom 27. Oktober 2003 ist unzulässig. Die Revision teilt die in dem [X.] in Bezug genommenen, schon vor der Anbringung des [X.] abgegebenen dienstlichen Erklärungen, mit denen die [X.] begründet, daß das Gesuch ausschließlich zu verfahrensfremden Zwecken erfolgt ist, (mit [X.] der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden [X.]) nicht mit. Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Bei der gegebenen Sachlage hat die [X.] zu Recht angenommen, daß durch die Ablehnung nur verfahrensfremde Zwecke ver-folgt werden sollten. [X.] Miebach

Pfister

Becker

Hubert

Meta

3 StR 128/05

26.07.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. 3 StR 128/05 (REWIS RS 2005, 2375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2375

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