Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 128/05
vom
26. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung von § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO durch den Beschluß der [X.] vom 27. Oktober 2003 ist unzulässig. Die Revision teilt die in dem [X.] in Bezug genommenen, schon vor der Anbringung des [X.] abgegebenen dienstlichen Erklärungen, mit denen die [X.] begründet, daß das Gesuch ausschließlich zu verfahrensfremden Zwecken erfolgt ist, (mit [X.] der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden [X.]) nicht mit. Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Bei der gegebenen Sachlage hat die [X.] zu Recht angenommen, daß durch die Ablehnung nur verfahrensfremde Zwecke ver-folgt werden sollten. [X.] Miebach
Pfister
Becker
Hubert
Meta
26.07.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. 3 StR 128/05 (REWIS RS 2005, 2375)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2375
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.