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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Internet- und Prospekt-Werbung eines Supermarktbetreibers für ein Smartphone bei begrenztem Warenvorrat - Smartphone-Werbung
Smartphone-Werbung
1. Die durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbotene Irreführung über die unzureichende Bevorratung kann nicht nur durch hinreichende Aufklärung über die tatsächlichen Verhältnisse (den unzulänglichen Warenvorrat), sondern auch durch Einwirkung auf die relevanten Tatsachen selbst (Sicherstellung einer hinreichenden Lagerhaltung) vermieden werden.
2. Wirbt ein Unternehmen für das Angebot eines fremden Unternehmens, so unterliegt es gleichermaßen der durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG normierten Aufklärungspflicht und muss sich, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, über die dem Angebot zugrunde liegende Bevorratung informieren.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 13. März 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin ist ein in die Liste nach § 4 [X.] eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte zu 1 betreibt die Lidl-Supermärkte; die Beklagte zu 2 unterhält den Internet-Shop "www.lidl.de". Im August 2011 erschien ein Prospekt mit der nachfolgend abgebildeten Werbung für ein Smartphone "[X.]".
Das Gerät sollte ab dem 1. September 2011 zum Preis von 99,99 € erhältlich sein. Neben der Preisangabe befand sich ein Sternchen, das auf folgenden am unteren Seitenrand der Werbung befindlichen Text hinwies:
Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten [X.] ausverkauft sein.
Das Smartphone wurde auch auf der Internet-Seite www.lidl.de wie folgt beworben:
In der [X.] waren ebenfalls der [X.] aus der [X.] sowie zusätzlich der Hinweis angebracht:
Alle Artikel solange der Vorrat reicht.
In ihrer vorprozessualen Abmahnung beanstandete die Klägerin Verstöße gegen § 3 UWG in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG mit der Begründung, zahlreiche Verbraucher hätten das Smartphone kaufen wollen; es sei aber bereits am ersten Tag der Geltungsdauer der Werbung - teilweise noch vor oder kurz nach Beginn der regulären Öffnungszeiten der Filialen der Beklagten zu 1 - vergriffen gewesen. Sie verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Inhalts, die Beklagten dürften nicht "wie folgt" (es folgte die Einblendung der beanstandeten Werbung) werben, wenn die Artikel nicht bis 14 Uhr des betreffenden Tages verfügbar seien. Die Beklagten lehnten die Abgabe der geforderten Erklärung ab. Die Beklagte zu 1 verpflichtete sich jedoch strafbewehrt zur Unterlassung der Prospekt- und Internetwerbung, wenn die einzelnen Filialen über einen Vorrat von weniger als sechs Stück des Smartphones [X.] verfügten. Die Beklagte zu 2 verpflichtete sich zur Unterlassung der Internetwerbung, wenn ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass die einzelnen Filialen mit nicht weniger als sechs Stück des Smartphones [X.] bevorratet seien. Diese Unterwerfungserklärungen wies die Klägerin als unzureichend zurück.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu 1 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es künftig im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen,
a) für Smartphones (hier: [X.] Smartphone [X.]) wie nachfolgend abgebildet zu werben oder werben zu lassen, wenn diese Produkte zumindest am ersten Geltungstag der Werbung nicht erhältlich sind und in der Werbung hinsichtlich der Verfügbarkeit lediglich der Hinweis erfolgt: "Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten [X.] ausverkauft sein."
[es folgt die Einblendung der vorstehenden [X.]];
und/oder
b) für Smartphones (hier: [X.] Smartphone [X.]) wie nachfolgend abgebildet zu werben oder werben zu lassen, wenn diese Produkte zumindest am ersten Geltungstag der Werbung nicht erhältlich sind und in der Werbung hinsichtlich der Verfügbarkeit lediglich der Hinweis erfolgt: "Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten [X.] ausverkauft sein."
[es folgt die Einblendung der vorstehenden Internetwerbung].
Mit dem Antrag zu 2 hat die Klägerin die gleichlautende Verurteilung der Beklagten zu 2 verfolgt. [X.] hatte die Klage in vollem Umfang Erfolg. Im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung hat die Klägerin erklären lassen:
"Wir wenden uns nicht generell gegen die Werbung mit Smartphones, sondern nur gegen die konkrete Verletzungsform, hier also die Werbung mit diesem Smartphone."
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre [X.] weiter.
A. Das [X.]erufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Das Smartphone sei unstreitig bereits am Vormittag des ersten Tages der in der Werbung angegebenen Verkaufsperiode nicht mehr erhältlich gewesen. Der in der Werbung angeführte aufklärende Hinweis genüge zur Vermeidung einer Irreführung nicht, weil er inhaltlich zu allgemein gehalten sei. Für die Werbung seien die [X.]n auch verantwortlich. Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfüllt seien, so dass es einer [X.]eweisaufnahme über die Frage, ob die [X.]evorratung der [X.]n ausreichend gewesen sei, nicht bedürfe. Jedenfalls sei durch die von den [X.]n abgegebene Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr entfallen. Die durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbotene Irreführung könne nicht nur durch Aufklärung vermieden werden, sondern auch durch das Versprechen eines bestimmten Mindestvorrats, wenn nur ein einziges Produkt betroffen sei. Die in den Unterlassungserklärungen der [X.]n angegebene Mindestbevorratung von sechs Geräten pro Filiale sei ausreichend. Zwar lege der Verbraucher bei Smartphones Wert auf die Aktualität der Modelle. Das beworbene Modell habe aber aufgrund des seit der angegriffenen Werbung verstrichenen Zeitablaufs von zweieinhalb Jahren so sehr an Attraktivität eingebüßt, dass ein Vorrat von mindestens sechs Geräten pro Filiale jedenfalls mittlerweile als ausreichend erscheine, um den [X.]edarf für zwei Tage zu decken.
[X.]. Die gegen diese [X.]eurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht.
I. Das [X.]erufungsgericht hat - unausgesprochen - zu Recht angenommen, dass die Klageanträge hinreichend bestimmt sind.
Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem [X.]n verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, [X.], 88 Rn. 13 = [X.], 35 - Deltamethrin, mwN).
Die [X.] genügen den gesetzlichen [X.]estimmtheitsanforderungen. Mit ihnen wendet sich die Klägerin gegen die konkrete Werbung. Aus dem Vorspann wird deutlich, unter welchem Gesichtspunkt die Klägerin diese Werbung beanstandet. Die dort verwendeten [X.]egriffe sind hinreichend konkret und zwischen den Parteien nicht umstritten. Ob die Klageanträge die konkrete Verletzungsform erfassen und welche Reichweite sie haben, ist keine Frage der [X.]estimmtheit der Klageanträge, sondern ihrer [X.]egründetheit.
II. Das [X.]erufungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Mit der vom [X.]erufungsgericht gegebenen [X.]egründung können die von der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang Nr. 5 UWG verfolgten Unterlassungsansprüche nicht verneint werden. Mit Recht ist das [X.]erufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die [X.] die beanstandete Verletzungsform erfassen (dazu [X.]) und der [X.] in der Werbung eine Irreführung über die unzureichende [X.]evorratung nicht ausschließt (dazu [X.]). Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, beide [X.]n seien passivlegitimiert, hält der rechtlichen Nachprüfung im Hinblick auf eine Haftung der [X.]n zu 2 nach dem Klageantrag zu 2 a nicht stand (dazu [X.]). [X.] ist ferner die Annahme des [X.]erufungsgerichts, durch die von den [X.]n abgegebenen Unterlassungserklärungen sei die Wiederholungsgefahr entfallen (dazu [X.] 4).
1. Zutreffend hat das [X.]erufungsgericht angenommen, dass die Klageanträge die beanstandete Verletzungsform erfassen.
a) Das [X.]erufungsgericht ist davon ausgegangen, die [X.] erfassten nach ihrem Wortlaut nicht die beanstandete Verletzungsform. [X.]ei wörtlicher Auslegung richtete sich das begehrte Verbot gegen die Werbung, wenn die beworbene Aktionsware am ersten Geltungstag des Angebots überhaupt nicht erworben werden könnte. Der Klägerin ginge es aber darum, dass die Werbung für die Smartphones beanstandet werde, wenn das angegriffene Sonderangebot nicht während des gesamten ersten Geltungstages in allen Filialen erhältlich sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Das [X.]erufungsgericht hat zur Auslegung der [X.] zu Recht nicht allein auf deren Wortlaut abgestellt, sondern das Vorbringen der Klägerin herangezogen, auf das sie die Klage stützt und das zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 2002 - [X.], [X.]Z 152, 268, 274 - [X.]; Urteil vom 24. Juli 2014 - [X.], [X.], 269 Rn. 19 = [X.], 353 - [X.]). Daraus ergibt sich, dass die anhand des Klagevorbringens ausgelegten [X.] die konkrete Verletzungsform erfassen. Den Verstoß der [X.]n sieht die Klägerin darin, dass die Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung davon ausgehen, dass die fraglichen Smartphones während des gesamten ersten Geltungstages der Werbung in allen Filialen vorrätig seien, dies nicht der Fall gewesen sei und die Hinweise der [X.]n zu einer mangelnden Verfügbarkeit unzureichend gewesen seien. Durch dieses Klagevorbringen wird die beanstandete Verletzungsform erfasst.
2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind die [X.]e in der Werbung der [X.]n nicht geeignet, das durch die Werbung angesprochene Publikum im Sinne von Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG über eine mangelnde Verfügbarkeit der Smartphones aufzuklären.
a) Nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, durch die Nr. 5 des [X.] der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist, stellt es eine stets irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert (§ 5a Abs. 3 UWG), ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe hat anzunehmen, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Nach dieser Vorschrift ist nicht die unzulängliche [X.]evorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche [X.]evorratung zu beanstanden. Dies entspricht der Sache nach der Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG 2004. Nach dieser Vorschrift stellte es eine irreführende Werbung dar, wenn für eine Ware geworben wurde, die nicht in angemessener Menge zur [X.]efriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten war (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.], [X.], 340 Rn. 21 = [X.], 459 - [X.] [X.]utter; Urteil vom 15. März 2012 - [X.], [X.], 475 Rn. 20). Die der [X.]estimmung der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 zugrundeliegende Regelerwartung, dass eine einschränkungslos angebotene Ware in sämtlichen in die Werbung einbezogenen Filialen in ausreichender Menge erworben werden kann, kann nur dadurch ausgeräumt werden, dass sie durch einen aufklärenden Hinweis wirksam neutralisiert wird, der daher klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar sein muss ([X.] [X.], 340 Rn. 26 - [X.] [X.]utter; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., Anhang UWG Nr. 5 Rn. 17 f. mwN). Maßgeblich ist insoweit das Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und [X.] aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers ([X.], Urteil vom 24. Oktober 2002 - [X.], [X.], 163, 164 = [X.], 273 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 8.7).
b) Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, der vorliegend in Rede stehende Hinweis "Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten [X.] ausverkauft sein" in der Prospekt- und [X.]werbung reiche als reiner Formalhinweis nicht aus, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Annahme unzureichender Aufklärung erweist sich insbesondere nicht als erfahrungswidrig. Der durchschnittliche [X.]etrachter eines Werbeprospekts oder einer Onlinewerbung der vorliegenden Art rechnet angesichts dieses Hinweises nicht damit, dass das beworbene Produkt bereits am Vormittag des ersten [X.] nicht mehr erhältlich sein könnte. Dem steht der Charakter eines "Aktionsangebots", das nicht zum regulären Sortiment gehört und im Rahmen einer wöchentlich wechselnden Aktion angeboten wird, nicht entgegen. Auch bei wöchentlichen Aktionen geht der angesprochene Verkehr nicht davon aus, die beworbene Ware werde schon am Vormittag des ersten [X.] - also nur wenige Stunden nach [X.] - ausverkauft sein. Der von den [X.]n verwandte Hinweis verdeutlicht mithin die im Streitfall bestehende Verfügbarkeitsbeschränkung nicht in ausreichendem Maße. Dies gilt - bezogen auf die [X.]werbung (Klageanträge zu 1 b und 2 b) - auch mit [X.]lick auf den Zusatz "Alle Artikel so lange der Vorrat reicht". Dieser Angabe ist kein über den [X.] hinausgehender Informationsgehalt zu entnehmen.
3. Die weitere Annahme des [X.]erufungsgerichts, die [X.] zu 1 sei im Hinblick auf die Klageanträge 1 a und b passivlegitimiert, unterliegt keinen rechtlichen [X.]edenken (dazu [X.] a und b). Die Annahme, auch die [X.] zu 2 sei passivlegitimiert, hält der rechtlichen Nachprüfung nur hinsichtlich des auf die [X.]werbung bezogenen Klageantrags zu 2 b stand, während eine Haftung der [X.]n zu 2 für den beanstandeten Inhalt der [X.] nach dem Klageantrag zu 2 a auf der Grundlage der bislang vom [X.]erufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann (dazu [X.] c).
a) Schuldner der in § 8 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines [X.] beteiligt (vgl. [X.], [X.], 340 Rn. 30 - [X.] [X.]utter; [X.], Urteil vom 18. Juni 2014 - [X.], [X.]Z 201, 344 Rn. 13 - Geschäftsführerhaftung; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 2.5; Fezer/[X.]üscher aaO § 8 Rn. 120). Einem Unternehmen, das sich nach dem äußeren Erscheinungsbild einer Werbung als hierfür verantwortlich geriert, steht allerdings der Nachweis offen, tatsächlich nicht in der Lage gewesen zu sein, auf den Inhalt der beanstandeten Werbung Einfluss zu nehmen (vgl. [X.], [X.], 340 Rn. 31 - [X.] [X.]utter).
b) Die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, dass die [X.] zu 1 nach den [X.] zu 1 a und b für die beanstandete Werbung - ihre Unlauterkeit unterstellt - haftet, unterliegt keinen rechtlichen [X.]edenken. Die mit diesen [X.] angegriffenen Maßnahmen der Prospekt- und [X.]werbung stellen geschäftliche Handlungen der [X.]n zu 1 im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, weil sie darin für das Angebot des Smartphones in ihren Filialgeschäften wirbt.
c) Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, auch die [X.] zu 2 hafte für die beanstandete Werbung - ihre Unlauterkeit auch insoweit unterstellt -, hält der rechtlichen Nachprüfung nur hinsichtlich des auf die [X.]werbung bezogenen Antrags zu 2 b stand. Dagegen kann die Annahme des [X.]erufungsgerichts, die [X.] zu 2 hafte für die [X.] (Klageantrag zu 2 a) auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden.
aa) Zu Recht hat das [X.]erufungsgericht angenommen, dass die [X.] zu 2 für die mit dem Klageantrag zu 2 b angegriffene [X.]werbung haftet. Die [X.] zu 2 bewirbt hiermit das auf den Absatz des Smartphones in den Filialgeschäften der [X.]n zu 1 gerichtete Angebot. Sie handelt also im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten eines fremden Unternehmens. Die [X.] zu 2 hat diese Werbung über den von ihr verantworteten [X.]auftritt veröffentlicht. Angesichts dieses [X.] kann die [X.] zu 2 ihrer Haftung nicht dadurch entgehen, dass sie vorträgt, auf den Inhalt und die Gestaltung des Werbemittels keinen Einfluss gehabt zu haben.
Die Annahme eines Verstoßes gegen Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG scheitert nicht daran, dass die [X.] zu 2 geltend macht, sie habe nicht ihr eigenes Angebot, sondern ein solches der [X.]n zu 1 erworben und deshalb keine Kenntnisse über den Umfang der [X.]evorratung besessen. Wenn ein Unternehmer im Rahmen einer geschäftlichen Handlung für ein Warenangebot eines anderen Unternehmers wirbt, so trifft ihn gleichermaßen die in der hier in Rede stehenden [X.]estimmung vorgesehene Pflicht zur Aufklärung, weil er wie für ein eigenes Angebot verantwortlich ist. Er muss sich deshalb, wenn ihm entsprechende Kenntnisse fehlen, über die dem Angebot zugrundeliegende [X.]evorratung informieren. Anderenfalls liefe die [X.]estimmung der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG teilweise leer, weil sie durch die Einschaltung dritter Unternehmen für die Werbung leicht umgangen werden könnte.
bb) Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, die [X.] zu 2 hafte auch für die mit dem Klageantrag zu 2 a beanstandete [X.], hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die [X.] eine geschäftliche Handlung der [X.]n zu 2 im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt. Der Prospekt ist nach Inhalt und Gestaltung ein gemeinschaftliches Werbemittel sowohl für den Einzelhandel in den Filialen der [X.]n zu 1 als auch für den von der [X.]n zu 2 verantworteten Onlineshop. So ist in der Überschriftzeile neben dem Logo der Filialgeschäfte die [X.]adresse des Onlineshops angegeben und es wird in der Fußzeile darauf hingewiesen, dass beworbene "Artikel mit dem [X.] (…) ab sofort auch im [X.] unter www.lidl.de" bestellbar seien. Dass das angebotene Smartphone im Prospekt nicht mit einem "[X.]" gekennzeichnet ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, weil der Charakter einer gemeinschaftlichen Werbung nicht dadurch verloren geht, dass einzelne Artikel nur von einem der werbenden Unternehmen angeboten werden.
Die Revisionserwiderung macht jedoch mit Erfolg geltend, die [X.] zu 2 habe auf den Inhalt des Werbeprospekts keinen Einfluss gehabt. Diesem Vortrag der [X.]n zu 2 und ihren [X.]eweisangeboten hierzu ist das [X.]erufungsgericht zu Unrecht nicht nachgegangen. Sollte die [X.] zu 2 auf den Inhalt des Werbeprospekts keinen Einfluss gehabt haben, so fällt ihr ein Verstoß gegen Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht zur Last (vgl. [X.], [X.], 340 Rn. 31 - [X.] [X.]utter).
4. [X.] ist ferner die Annahme des [X.]erufungsgerichts, durch die von den [X.]n abgegebenen Unterwerfungserklärungen sei die Wiederholungsgefahr entfallen.
a) Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, die Wiederholungsgefahr sei entfallen, weil die von den [X.]n in ihren Unterlassungserklärungen genannte Mindestbevorratung pro Filiale jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]erufungsgerichts ausreichend erscheine. Das konkret beworbene Modell habe aufgrund des seit der angegriffenen Werbung verstrichenen Zeitablaufs von ungefähr zweieinhalb Jahren so sehr an Attraktivität eingebüßt, dass ein Vorrat von mindestens sechs Geräten pro Filiale jedenfalls mittlerweile als ausreichend erscheine, um den [X.]edarf für zwei Tage zu decken.
b) Diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Unterlassungsverpflichtungserklärungen der [X.]n haben die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.
aa) Der Zugang einer vom Gläubiger mit der Abmahnung verlangten Unterlassungsverpflichtungserklärung lässt nur dann die Wiederholungsgefahr entfallen, wenn sie der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung dadurch dient, dass sie nicht nur eindeutig, hinreichend bestimmt und durch ein [X.] gesichert ist, sondern auch den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang vollständig abdeckt (st. [X.]pr., siehe nur [X.], Urteil vom 1. April 1993 - [X.], [X.], 677, 679 = [X.], 480 - [X.]edingte Unterwerfung I; Urteil vom 21. Februar 2008 - I ZR 142/05, [X.], 815 Rn. 14 = [X.], 1180 - [X.]uchführungsbüro; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 12 Rn. 1.101; Fezer/[X.]üscher aaO § 8 Rn. 69; [X.].UWG/[X.], 2. Aufl., § 12 [X.] Rn. 113 mwN; Kessen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., [X.]. 8 Rn. 16). Maßgeblicher Zeitpunkt für die [X.]eurteilung der Frage, ob die Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt, ist derjenige der Abgabe der Erklärung ([X.], Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, [X.], 382, 385 - Altunterwerfung I; Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 194/95, [X.], 386, 390 - Altunterwerfung II; [X.].UWG/[X.] aaO § 12 [X.] Rn. 149).
bb) Die von den [X.]n abgegebenen Unterlassungserklärungen genügen diesen Erfordernissen nicht.
(1) Die [X.] zu 1 hat verbunden mit einem [X.] erklärt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern für das Smartphone [X.], wie aus den Anlagen 1 und 2 (Prospekt und [X.]werbung) ersichtlich, zu werben oder werben zu lassen, wenn die einzelnen Filialen mit weniger als sechs Stück des Smartphones bevorratet sind. Die [X.] zu 2 hat sich vertragsstrafenbewehrt zur Unterlassung der Werbung wie aus Anlage 2 ([X.]werbung) ersichtlich verpflichtet, wenn ihr nicht mitgeteilt wurde, dass die einzelnen Filialen mit nicht weniger als sechs Stück des Smartphones bevorratet sind.
(2) Die Unterlassungserklärungen decken den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3 UWG in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht vollständig ab, weil sie sich ausschließlich auf das konkrete Modell eines Smartphones beziehen.
Eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im [X.] gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In entsprechendem Umfang gilt ein gerichtliches Verbot, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist (st. [X.]pr.; vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.], [X.]Z 183, 309 Rn. 30 - Fischdosendeckel; Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 749 Rn. 42 = [X.], 1030 - Erinnerungswerbung im [X.]; Urteil vom 20. Juni 2013 - [X.], [X.], 1235 Rn. 18 = [X.], 75 - Restwertbörse II).
Das Charakteristische der angegriffenen Verletzungshandlung beschränkt sich nicht auf die Werbung für das mit Hersteller- und Typenbezeichnung konkret angegebene Smartphone. Charakteristisch für die Handlung ist vielmehr, dass Smartphones in einer Anzeige großformatig als Aktionsangebote beworben werden und zugleich kein deutlicher Hinweis darauf erfolgt, dass die Ware schon am ersten Tag ausverkauft sein könnte. [X.]gleich ist damit eine entsprechende Werbung für ein anderes Modell eines Smartphones im Rahmen der wöchentlichen Aktionsangebote der [X.]n zu 1.
(3) Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts hat die Klägerin ihre Rechtsverfolgung nicht auf die Unterlassung der Werbung für das konkret angebotene Modell beschränkt. Die Auslegung des Unterlassungsantrags als Prozesserklärung unterliegt in vollem Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2001 - [X.], [X.], 177, 178 = [X.], 1182 - Jubiläumsschnäppchen). [X.]ei der Auslegung eines Klageantrags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2014 - [X.], [X.], 329 Rn. 9).
Nach den [X.] ist Gegenstand der geforderten Unterlassung jeweils die Werbung für Smartphones in der abgebildeten Art. Dem tragen die Klageanträge dadurch Rechnung, dass sie allgemein auf Smartphones [X.]ezug nehmen und das konkrete Modell nur in einem Klammerzusatz mit vorangestelltem "hier" anführen. An diesem Ergebnis vermag auch die in der mündlichen [X.]erufungsverhandlung abgegebene Erklärung der Klägerin nichts zu ändern, sie wende sich nicht generell gegen die Werbung für Smartphones, sondern nur gegen die konkrete Verletzungsform, hier also die Werbung mit diesem Smartphone. Diese Erklärung kann vor dem Hintergrund der gewählten Antragsfassung nicht so verstanden werden, dass kerngleiche Verstöße in Gestalt der Werbung für andere Smartphone-Modelle nicht vom Antrag erfasst werden sollten. Im Falle eines auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Klageantrags haben abstrakte Merkmale, die im Antrag enthalten sind, den Zweck, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2005 - I ZR 252/02, [X.], 164 Rn. 14 = [X.], 84 - Aktivierungskosten II; [X.], 749 Rn. 36 - Erinnerungswerbung im [X.]).
(4) [X.]ei dieser Sachlage vermochten die Unterlassungserklärungen der [X.]n die Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen.
Zwar kann die durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbotene Irreführung (dazu bereits Rn. 18) nicht nur durch hinreichende Aufklärung über tatsächliche Verhältnisse (hier: über den unzulänglichen [X.]), sondern auch durch Einwirkung auf die relevanten Tatsachen selbst (hier: Sicherstellung einer hinreichenden Lagerhaltung) vermieden werden. [X.]eschränkt sich aber der Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht nur auf das konkret bezeichnete Modell eines Smartphones, konnte eine durch Zeitablauf verminderte Attraktivität dieses Modells nicht dazu führen, dass die von den [X.]n in ihren Unterlassungserklärungen versprochene Mindestbevorratung mit diesem Modell die Wiederholungsgefahr für eine kerngleiche Aktionswerbung mit einem anderen Smartphone beseitigte.
III. Auf die Revision der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen. Im Streitfall bestehen an der Auslegung des Unionsrechts (hier: Nr. 5 des [X.] der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken) keine vernünftigen Zweifel, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] gemäß Art. 267 AEUV nicht geboten ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]. 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.).
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Im wiedereröffneten [X.]erufungsrechtszug wird nunmehr zum einen dem Vortrag der [X.]n zu 2 nachzugehen sein, sie habe auf Inhalt und Gestaltung der [X.] (Klageantrag zu 2 a) keinen Einfluss gehabt. Zum anderen wird darüber [X.]eweis zu erheben sein, ob die von den [X.]n vorgenommene Vorratshaltung zum Zeitpunkt der Werbung angemessen war. Der Senat teilt die Auffassung des [X.]erufungsgerichts, die [X.]n müssten nachweisen, dass der Einkauf des beworbenen Artikels auf vertretbaren Annahmen beruhte und aus objektiver Sicht bei einem normalerweise zu erwartenden Geschehensablauf davon auszugehen war, der [X.] werde ausreichen.
[X.]üscher Schaffert [X.]
Koch [X.]
Meta
17.09.2015
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Stuttgart, 13. März 2014, Az: 2 U 90/13
§ 3 Abs 3 Anhang Nr 5 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 UWG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2015, Az. I ZR 92/14 (REWIS RS 2015, 5226)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5226
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 92/14 (Bundesgerichtshof)
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Unlauterer Wettbewerb: Unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung; überbestimmte Formulierung eines Unterlassungsantrags; Gleichartigkeit eines anderen …
I ZR 183/09 (Bundesgerichtshof)
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