Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. XII ZB 12/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11551

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110516B[X.]12.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 12/16

vom

11. Mai
2016

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 61 Abs. 1; [X.] § 25 Abs. 1 Nr. 3; [X.] § 42 Abs. 1 und 3
Zum Wert des [X.] für die Beschwerde gegen einen zur [X.] verpflichtenden Beschluss.
[X.], Beschluss vom 11. Mai 2016 -
XII ZB 12/16 -
OLG [X.]

AG [X.] i. Br.

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
11.
Mai
2016
durch den
Vor-sitzenden
Richter
Dose
und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 18.
Zivilsenats

Senat für Familiensachen

des Oberlandes-gerichts [X.]
vom 7.
Dezember
2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
Wert: bis 1.000

Gründe:
I.
Der
Antragsgegner macht gegen seine frühere
Ehefrau, die
Antragstelle-rin, Zugewinnausgleich
geltend. Nachdem er bereits teilweise Auskünfte erhal-ten und einen bezifferten
Teilantrag gestellt hatte, hat er im Rahmen eines [X.] weitere Auskunft sowie die Vorlage von Belegen
begehrt.
Das Amtsgericht hat die Antragstellerin verpflichtet, Auskunft über ihr Vermögen zum 27.
November 2009 durch Vorlage einer geschlossenen Auf-stellung mit allen Aktiva
und Passiva zu erteilen (Beschlussziffer
1) und hin-sichtlich der hierzu "deklarierten Vermögenswerte entsprechende Bestätigun-gen vorzulegen, insbesondere Bescheinigungen der Banken und anderer Trä-1
2
-
3
-
ger der geführten Vermögenswerte"
(Beschlussziffer
2). Darüber hinaus hat es die Antragstellerin verpflichtet, Jahresberichte und Jahresabschlüsse für die [X.], 2012 und 2013 für das von ihr betriebene Hotel sowie Buchungen mit Buchungstext zu im Einzelnen bezeichneten Konten bestimmter Gewinn-
und Verlustrechnungen für das Hotel vorzulegen.
Die Beschwerde der
Antragstellerin
hat das Beschwerdegericht als unzu-lässig verworfen, weil der erforderliche Wert des [X.] nicht erreicht sei. Hiergegen wendet sich die
Antragstellerin
mit der Rechtsbe-schwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Sie ist gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG [X.]. §§
522 Abs.
1 Satz
4, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO). Der angefochtene [X.] verletzt die Antragstellerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewäh-rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG [X.]. dem Rechts-staatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sach-gründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23.
Januar 2013

XII
ZB 167/11

FamRZ 2013, 1117 Rn.
4 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

3
4
5
6
-
4
-
a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die [X.] werde nicht erreicht, weil der hier maßgebliche Gesamtaufwand der Antragstellerin für die Erteilung der Auskunft den Wert von 600

allenfalls fünf Stunden an. Insoweit werde gemäß §
21 [X.] ein maximaler Betrag von 14

Die Vorlage der Bescheinigungen sei mit einem
geschätzten Zeitaufwand von 15
Stunden zu erfüllen und bedinge Kopierkosten von maximal 5

Jahresberichte und Jahres-abschlüsse sei maximal eine Stunde sowie für Kopien ein Betrag von 15

nö-tig, für die Buchungskonten werde ein Kostenaufwand von 142,80

r-schritten. Daraus errechne sich ein Gesamtaufwand von 435

Ein den Verfahrenswert erhöhendes schützenswertes Geheimhaltungsin-teresse habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Ebenso wenig erhöhe die mögliche Zwangsvollstreckung des Titels die Beschwer. Insbesondere sei die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen die Vermögensaufstellung betreffend vollstreckbar. Die hinreichende Bestimmbarkeit folge insoweit aus der von der Antragstellerin vorzulegenden Aufstellung, anhand derer die geschuldete [X.] dann hinreichend bestimmbar sein werde.
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Zutreffend ist allerdings der
Ausgangspunkt des [X.], wonach sich der Wert des [X.] nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die Rechts-beschwerde stellt dies
ebenso wenig in Frage wie die tatrichterlichen Feststel-lungen zu dem mit der Erteilung der
Auskunft verbundenen Aufwand an Zeit und Kosten sowie zu der Bewertung des Zeitaufwands. Die entsprechenden Ausführungen des [X.], das im Übrigen insbesondere mit
der 7
8
9
10
11
-
5
-
Annahme einer Stundensatzhöhe von 14

gerechnet
hat (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 11.
März 2015

XII
ZB
317/14

FamRZ 2015, 838 Rn.
22), sind rechtlich nicht zu beanstan-den.
bb) Ebenfalls zu Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt,
ein [X.] der Antragstellerin werterhöhend zu berücksichtigen.
Zwar kann ein solches im Einzelfall für die Bemessung des Rechtsmit-telinteresses erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Be-schwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substanzi-iert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswer-ten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könn-te (Senatsbeschlüsse vom 30.
Juli 2014

XII
ZB
85/14

FamRZ 2014, 1696 Rn.
9 und vom 9.
April 2014

XII
ZB
565/13

FamRZ 2014, 1100 Rn.
11 mwN).
Derartiges hat die Antragstellerin weder in den Vorinstanzen dargelegt noch mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht. Die allein erfolgte Berufung auf allgemeine
Belange der Geheimhaltung und des Vertraulichkeitsschutzes ist nicht ausreichend (vgl. Senatsbeschluss vom 30.
Juli 2014

XII
ZB
85/14

FamRZ
2014, 1696 Rn.
12).
cc)
Mit Erfolg macht die Rechtsbeschwerde
aber geltend, die vom Amts-gericht in Beschlussziffer
2
vorgenommene Verpflichtung zur Vorlage von [X.] sei nicht vollstreckungsfähig und verursache daher zu berücksichtigende 12
13
14
15
-
6
-
Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung, die zur Überschreitung der Grenze des §
61 Abs.
1 FamFG führten.
(1) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Senats um die mit der Abwehr einer inso-weit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der [X.] gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss ([X.] vom 2.
September 2015

XII
ZB
132/15

FamRZ 2015, 2142 Rn.
17 mwN).
Soweit es die Verpflichtung der Antragstellerin zur Vorlage der in Ziffer
2
des amtsgerichtlichen Beschlusses als Bestätigungen bezeichneten Belege anbelangt, fehlt es der erstinstanzlichen Entscheidung
an der [X.]. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen nämlich in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen [X.] sein (Senatsurteile vom 5.
Mai 1993

XII
ZR
88/92

FamRZ 1993, 1423, 1424
und vom 26.
Januar 1983

IVb
ZR
355/81

FamRZ 1983, 454; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
10 Rn.
350). Diese Bestimmung einem erst nach [X.] eintreten-den Ereignis

hier der Vorlage der Vermögensaufstellung durch die Antragstel-lerin

zu überlassen, scheidet mithin aus.
(2) Es kann vorliegend auch nicht ausgeschlossen werden,
dass die Be-rücksichtigung der mit der Abwehr einer Zwangsvollstreckung aus Ziffer
2
des amtsgerichtlichen Beschlusses verbundenen Kosten zu einem Wert des [X.] von über 600

. Denn es erscheint mög-16
17
18
-
7
-
lich, dass diese Kosten die
Differenz zwischen der vom Beschwerdegericht an-genommenen Beschwer von 435

61 Abs.
1 FamFG
übersteigen.
Abzustellen ist darauf, welche Kosten der Antragstellerin entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht "entsprechende Bestätigungen vorzule-gen"
zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6
Anwaltsgebühren (§
18 Nr.
13 [X.] [X.].
VV
[X.] 3309, 3310) zuzüglich Auslagen
(VV
[X.] 7000
ff.) und Mehrwertsteuer
anfallen
(vgl. auch Senatsur-teil
vom 10.
Dezember 2008

XII
ZR
108/05

FamRZ 2009, 495 Rn.
16). [X.] bedürfte es eines
Gegenstandswerts von über 2.000

über 165

Maßgeblich
ist insoweit gemäß §
25 Abs.
1 Nr.
3 [X.]
der Wert, den die Vorlage der von Beschlussziffer
2
erfassten Bestätigungen für den Antragsgegner hat. Insoweit ist zwar nach §
42 Abs.
1 [X.] grundsätz-lich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den der Antragsgegner sich im Zugewinnausgleich als Folge der Aufdeckung noch nicht bekannten Pri-vatvermögens der Antragstellerin zum Stichtag erhofft (vgl. Senatsurteil
vom 10.
Dezember 2008

XII
ZR
108/05

FamRZ 2009, 495 Rn.
16). Dieser Bruch-teil wäre
hier zudem gegebenenfalls weiter zu reduzieren, weil es nicht um die Auskunft selbst, sondern lediglich um die Vorlage von die Auskunft bestätigen-den Belegen geht.
Nachdem jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand
derer sich der vom Antragsgegner erhoffte Mehrbetrag bestimmen lässt, ist zumindest denkbar,
auch zur Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des §
42 Abs.
3 [X.] von 5.000

eifen (vgl. [X.] in [X.]/Herget Streitwert-Kommentar 14.
Aufl. Rn.
6950; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]´scher Online-Kommentar Kostenrecht [Stand: 15.
Februar 2016] §
42 [X.] Rn.
25).

19
-
8
-
Demnach könnte das Beschwerdegericht
bei einer neuerlichen Wertbe-messung möglicherweise zu einem 600

e-langen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzu-verweisen.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.] i. Br., Entscheidung vom 08.01.2015 -
51 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.12.2015 -
18 UF 39/15 -

20

Meta

XII ZB 12/16

11.05.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. XII ZB 12/16 (REWIS RS 2016, 11551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11551

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 12/16

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