Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2012, Az. II ZR 23/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1540

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 23/12
vom
13. November 2012
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2012 durch [X.]
Dr.
Bergmann, die Richterin Dr.
Reichart sowie
die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

beschlossen:

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Dezember 2011 wird zurückgewiesen, weil keiner der im [X.] (§
543
Abs.
2
ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach de-nen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet.
Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Schadensersatzverlangen des [X.] stünden § 242 BGB und die gesellschafterliche Treue-pflicht entgegen, weil sich das mit dem

unterstellten

Prospekt-fehler verbundene Risiko des [X.], von den finanzierenden Banken vor Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch ge-nommen zu werden, nicht verwirklicht habe. Nach der höchstrich-terlichen Rechtsprechung besteht der Schaden des nicht [X.] aufgeklärten Anlegers in der

bei pflichtgemäßer Aufklä-rung nicht erworbenen

Beteiligung. Der Grund für die Haftung des [X.] liegt darin, dass durch unzutreffende oder unvollständige Informationen eines Prospekts in das Recht -
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-

des mit dem Prospekt geworbenen Anlegers eingegriffen wird, [X.] informiert in eigener Entscheidung über die Verwendung seines Vermögens zu bestimmen und sich für oder gegen die [X.] zu entscheiden ([X.], Urteil vom 5. Juni 1993

II
ZR
194/92, [X.]Z 123, 106, 112
ff.; Urteil vom 2. März 2009

II
ZR
266/07, [X.], 764 Rn.
4; Urteil vom 23. April 2012

II
ZR
75/10, ZIP
2012, 1342 Rn.
24). Dementsprechend erschöpft sich der Sinn der Aufklärungspflicht

anders als das Berufungsgericht [X.] hat

nicht darin, den Anleger davor zu schützen, dass der Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben über solche Umstände enthält, die sich später tatsächlich
negativ auf die wirt-schaftliche Entwicklung der Anlage ausgewirkt haben ([X.], Urteil vom 5. Juni 1993

[X.], [X.]Z 123, 106, 112). Ob sich ein im Prospekt unzutreffend dargestelltes Risiko verwirklicht hat, ist für die Feststellung eines auf dem [X.] beruhenden Schadens ohne Belang ([X.], Urteil vom 5.
Juni 1993

II
ZR
194/92, [X.]Z 123, 106, 114; vgl. auch [X.], Urteil vom 3.
Dezember 1991

XI ZR 300/90, [X.]Z 116, 209, 212 f.). [X.] kann derjenige, der durch unzutreffende Aufklärung zum [X.] zu einem Fonds veranlasst worden ist, regelmäßig verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, wie wenn er sich nicht beteiligt hätte. Es verstößt daher entgegen der [X.] des Berufungsgerichts weder gegen § 242 BGB noch gegen die gesellschafterliche Treuepflicht, diesen Schadensersatzan-spruch gegenüber einem Gründungsgesellschafter geltend zu ma-chen, der eine unrichtige Prospektdarstellung nicht richtig gestellt hat, auch wenn sich der [X.] tatsächlich nicht ausge-wirkt hat.
-
4
-

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber im Ergebnis rich-tig, weil der

vom Berufungsgericht unterstellte

[X.] nicht vorliegt. Ein Anleger konnte der Formulierung
Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück

wie auch für öffentliche Lasten

insgesamt. Darüber hinaus [X.] die Gesellschafter nur [X.] entsprechend ihrer Beteiligung.

nicht entnehmen, dass die [X.] die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch nehmen [X.] und die aus der Verwertung des Grundstücks erzielten Erlöse auf ihre [X.]e Haftung angerechnet würden (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 2011

[X.], [X.]Z 188, 233 Rn. 42 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2012

II ZR 246/10, juris Rn. 3, 5; [X.] vom 21. August 2012

II ZR 99/11, juris 3, 5). Die vom Kläger beanstandete Formulierung ruft unter Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs, der Systematik der [X.] und des vom Prospekt vermittelten Gesamtbildes (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1982

[X.], [X.], 923, 924) bei einem [X.] nicht die

unzutreffende

Vorstel-lung hervor, dass er von den durch ein Grundpfandrecht gesicher-ten, finanzierenden Banken erst nach Verwertung des
Gesell-schaftsgrundstücks aus seiner persönlichen Haftung in Anspruch genommen werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juli 2012

II ZR 246/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. August 2012

II
ZR
99/11, juris 5).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
-
5
-

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
ZPO).

Bergmann
Reichart
Drescher

[X.]
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.03.2011 -
40 O 24/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2011 -
14 [X.] -

Meta

II ZR 23/12

13.11.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2012, Az. II ZR 23/12 (REWIS RS 2012, 1540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1540

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 263/09

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