Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. V ZR 149/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15961

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:180216BVZR149.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
149/15

vom

18. Februar 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
Februar 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch und Weinland, [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine
entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§
543 Abs.
2 ZPO). Die
Ent-scheidung des [X.] ist jedenfalls im Ergebnis richtig. Eine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
6 BGB setzt voraus, dass der Vorprozess für den gegen die Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Sicht des Klägers präju-diziell war ([X.], Urteil vom 6.
Dezember 2007, IX
ZR 143/06, [X.]Z 175, 1 Rn.
22 ff.; Urteil vom 8.
Dezember 2011 -
IX
ZR 204/09, [X.], 674 Rn.
11
f.). Dies war hier nicht der Fall. Der Gesichtspunkt der Schadenseinheit führt zu keinem anderen Er-gebnis, da er nichts daran ändert, dass eine Hemmung durch [X.] (§
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB) nur für den
jeweils geltend gemachten Anspruch eintritt
([X.], Urteil vom 21. März 2000, IX
ZR 183/98, [X.], 2678 Rn. 12).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
-
3
-

Der Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.294,06

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Weinland

Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2014 -
2-4 O 391/13 -

O[X.], Entscheidung vom 03.06.2015 -
4 [X.] -

Meta

V ZR 149/15

18.02.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. V ZR 149/15 (REWIS RS 2016, 15961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15961

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