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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:180216BVZR149.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR
149/15
vom
18. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
Februar 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch und Weinland, [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine
entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§
543 Abs.
2 ZPO). Die
Ent-scheidung des [X.] ist jedenfalls im Ergebnis richtig. Eine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
6 BGB setzt voraus, dass der Vorprozess für den gegen die Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Sicht des Klägers präju-diziell war ([X.], Urteil vom 6.
Dezember 2007, IX
ZR 143/06, [X.]Z 175, 1 Rn.
22 ff.; Urteil vom 8.
Dezember 2011 -
IX
ZR 204/09, [X.], 674 Rn.
11
f.). Dies war hier nicht der Fall. Der Gesichtspunkt der Schadenseinheit führt zu keinem anderen Er-gebnis, da er nichts daran ändert, dass eine Hemmung durch [X.] (§
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB) nur für den
jeweils geltend gemachten Anspruch eintritt
([X.], Urteil vom 21. März 2000, IX
ZR 183/98, [X.], 2678 Rn. 12).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
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3
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Der Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.294,06
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Weinland
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2014 -
2-4 O 391/13 -
O[X.], Entscheidung vom 03.06.2015 -
4 [X.] -
Meta
18.02.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. V ZR 149/15 (REWIS RS 2016, 15961)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15961
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