Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2020, Az. 3 AZN 442/20

3. Senat | REWIS RS 2020, 372

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage - Gesamtzusage


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 14. Januar 2020 - 6 [X.]/19 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.400,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die auf grundsätzliche Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt ([X.] 14. April 2005 - 1 [X.] 840/04 - zu 2 c aa der Gründe, [X.]E 114, 200). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat ([X.] 15. März 2011 - 9 [X.] 1232/10 - Rn. 6 mwN, [X.]E 137, 218).

3

2. Stützt sich die anzufechtende Entscheidung auf mehrere sie jeweils tragende Begründungen, kann einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stattgegeben werden, wenn sie hinsichtlich aller tragenden Begründungen zulässig und begründet ist. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde soll dazu führen, dass das [X.] aufgrund der Revision voraussichtlich über eine der divergierend beantworteten Rechtsfragen (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) entscheiden, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG beantworten oder einem absoluten Revisionsgrund bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs abhelfen muss (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG), auf die die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde abstellt. Ist die anzufechtende Entscheidung auf mehrere jeweils tragende Begründungen gestützt, muss die Beschwerdebegründung deshalb hinsichtlich jeder dieser Begründungen einen Zulassungsgrund aufzeigen. Dies gilt auch im Fall einer Alternativbegründung (vgl. [X.] 5. April 2016 - 3 [X.] 65/16 - Rn. 2; 18. März 2010 - 2 [X.] 889/09 - Rn. 13; 10. März 1999 - 4 [X.] 857/98 - zu [X.] 2.1.2 der Gründe, [X.]E 91, 93).

4

3. Danach genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte hat hinsichtlich einer für sich tragenden Begründung des [X.] keinen Zulassungsgrund aufgezeigt.

5

a) Das [X.] hat seine Entscheidung auf zwei tragende Gründe gestützt.

6

Zum einen hat es angenommen, seit der Streichung des früheren § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] durch Art. 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung ([X.]) vom 5. Oktober 1994 ([X.] [X.]) sei ein Widerruf von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr möglich, weil dadurch der Insolvenzschutz durch den [X.] entfallen sei. Dies betreffe auch den - im Streitfall vorliegenden - Widerruf von künftigen Leistungen im Insolvenzverfahren. Das [X.] hat sich dabei auf die Rechtsprechung des [X.]s in den Urteilen vom 17. Juni 2003 (- 3 [X.] - [X.]E 106, 327), vom 31. Juli 2007 (- 3 [X.] - [X.]E 123, 307) und vom 18. November 2008 (- 3 [X.] -) berufen, die allerdings nur laufende Betriebsrenten betrafen und sich ansonsten auf - gesetzlich - unverfallbare Anwartschaften, nicht jedoch auf künftige Zuwächse bezogen (vgl. [X.] 18. November 2008 - 3 [X.] - Rn. 27 f.; 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 29, aaO).

7

Zum anderen ist das [X.] davon ausgegangen, eine Gesamtzusage könne nicht durch eine einseitige Neuregelung des Arbeitgebers abgelöst werden, sondern nur durch eine Betriebsvereinbarung. Zudem liege keine Neuregelung, sondern ein vollständiger Widerruf künftiger Leistungen vor, sodass auch bei einer gegenteiligen Annahme im Streitfall die Voraussetzungen eines Widerrufs nicht gegeben seien.

8

b) Jedenfalls, soweit die Ablösemöglichkeit einer Gesamtzusage durch einseitige Arbeitgeberregelung betroffen ist, hat die Beschwerde nicht hinsichtlich aller Begründungserwägungen des [X.] einen Zulassungsgrund aufgezeigt.

9

aa) Die Beklagte formuliert insoweit die Frage,

        

„ob in dem Ausschluss eines Widerrufsrechts hinsichtlich betrieblicher Altersversorgungszusagen, die ihren Rechtsgrund in einer Gesamtzusage mit [X.] Bezug haben, ein unzulässiger Wertungswiderspruch zu der Änderungsmöglichkeit von betrieblichen Versorgungszusagen, die ihren Rechtsgrund in einer Betriebsvereinbarung haben, liegt“.

bb) Damit sind keine Zulassungsgründe aufgezeigt. Mit der Begründung, es fehle an einer Neuregelung, setzt sich die Beschwerde überhaupt nicht auseinander.

Soweit die Frage das Problem betrifft, ob grundsätzlich eine Gesamtzusage durch eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers geändert werden kann, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. Die Klärungsbedürftigkeit wird von der Beschwerde auch nicht dargelegt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Gesamtzusage grundsätzlich ablösungsoffen gegenüber einer neuen kollektiven Regelung ist - sei es in Form einer neuen vertraglichen Einheitsregelung, einer Gesamtzusage, in Form einer Betriebsvereinbarung oder einer Sprecherausschussrichtlinie. Dies hat der [X.] bereits entschieden (vgl. [X.] 11. Dezember 2018 - 3 [X.] - Rn. 65 mwN, [X.]E 164, 261).

4. Die Ausführungen der Beschwerde können auch nicht so verstanden werden, dass die Beklagte - auch - eine Divergenz iSv. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG geltend macht. Die Entscheidung vom 11. Dezember 2018 (- 3 [X.] - Rn. 65 mwN, [X.]E 164, 261) ist nicht, auch nicht indirekt in der Beschwerdebegründung in Bezug genommen. Vielmehr macht die Beschwerde geltend, die von ihr aufgeworfene Frage sei offen. Soweit sie die zur Ablösung von Betriebsvereinbarungen durch Betriebsvereinbarung ergangene Rechtsprechung des [X.]s - ohne Anführung von Fundstellen - in Bezug nimmt, geht sie unausgesprochen und zu Recht davon aus, dass diese eine andere Rechtsfrage behandelt und deshalb keine Divergenz begründen kann.

5. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das [X.] stellt keinen der im Gesetz abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dar. Auf Rechtsfehler könnte die anzufechtende Entscheidung nur im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden.

II. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

         

        

         

                 

Meta

3 AZN 442/20

23.06.2020

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Koblenz, 27. November 2018, Az: 8 Ca 1614/18, Urteil

§ 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2020, Az. 3 AZN 442/20 (REWIS RS 2020, 372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 372

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