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PDF anzeigen[X.]/06 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Erinnerung gegen den [X.] - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2006 beschlos-sen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 20. Juli 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten wer-den nicht erstattet. Gründe: Die Kostenbeamtin hat die vom Verurteilten zu tragenden Kosten zutref-fend angesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten, über die der Senat (vgl. § 139 Abs. 1 GVG) zu entscheiden hat (vgl. [X.], Beschluss 1 - 3 - vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05), ist offensichtlich unbegründet. Dies war dem Verurteilten bereits mit Schreiben des [X.] vom 29. August 2006 im Einzelnen dargelegt worden. Dem ist nichts hinzuzufügen. [X.]Wahl Boetticher Hebenstreit [X.]
Meta
11.10.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. 1 StR 270/06 (REWIS RS 2006, 1413)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1413
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1 StR 592/12 (Bundesgerichtshof)
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Gerichtskosten des Revisionsverfahrens bei Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung einer früheren Strafe
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