Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2013, Az. 1 WB 42/12, 1 WB 44/12, 1 WB 42/12, 1 WB 44/12

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2013, 4776

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Gegenstand

Freigestelltes Mitglied des Gesamtvertrauensausschusses; Fahrtkostenerstattung; Benachteiligungsverbot; Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten


Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt als freigestelltes Mitglied des [X.] die Erstattung von Kosten für Heimfahrten von seinem Dienstort (Sitz des [X.]) zum Wohnort.

2

Der 1963 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 31. Mai 2018. Zuletzt wurde er am 29. Februar 2012 zum [X.] befördert. Er wurde bis zum 31. März 2011 bei der [X.]/Sanitätslehrregiment in [X.] verwendet und zum 1. April 2011 zum [X.], zunächst in [X.], ab 1. August 2011 in [X.], versetzt.

3

Nachdem er bereits dem 4. [X.] beim [X.] angehört hatte, wurde der Antragsteller im Februar 2008 erneut zum Mitglied des 5. [X.] gewählt. Mit Bescheid des [X.] - [X.] - vom 28. April 2008 wurde er zur Wahrnehmung der Tätigkeit des stellvertretenden [X.] im 5. [X.] von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Mit Verfügung der Stammdienststelle der [X.] vom 5. August 2008 wurde der Antragsteller hierfür für die [X.] vom 5. Mai 2008 bis 12. März 2012 zur Dienstleistung zum [X.] in [X.] kommandiert; die Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt.

4

Der Antragsteller behielt seinen ersten Wohnsitz in [X.] ([X.]) bei und nahm sich in [X.] eine weitere private Unterkunft. Für den [X.]raum vom 9. Mai 2008 bis 24. Mai 2009 wurden ihm für Fahrten (Hin- und Rückfahrt) zwischen [X.] und [X.] die Kosten in Form von Trennungsgeld (Reisebeihilfe) für monatlich je eine Heimfahrt in Höhe der günstigsten Reisemöglichkeit mit einem Bahnticket 2. Klasse unter Anrechnung einer [X.] 50 erstattet.

5

Mit Schreiben vom 3. März 2009 beantragte der Antragsteller beim [X.] die Neu- bzw. Nachberechnung seiner Fahrtkosten und begehrte die Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten. Dem Schreiben war eine tabellarische Aufstellung der jeweils mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten zwischen [X.] und [X.] (Entfernung 581 km) beigefügt. Unter dem 1. Mai 2009, 8. Juni 2009, 26. Juni 2009 und 12. April 2010 ergänzte der Antragsteller die Aufstellung um weitere durchgeführte Fahrten.

6

Mit Bescheid vom 26. Juni 2009 lehnte das [X.] eine weitergehende Erstattung von Fahrtkosten ab. Dem Antragsteller stehe gemäß § 15 Abs. 1 [X.] und §§ 3 und 5 [X.] nur die ihm bereits gewährte Reisebeihilfe für jeweils eine Heimfahrt pro Monat in der bewilligten Höhe zu.

7

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juli 2009 Beschwerde. Zur Begründung trug er vor, dass er jedes Wochenende von [X.] an seinen Wohnort [X.] pendle. Eine Nutzung der [X.] sei wegen der schlechten Verbindungen, vor allem sonntags, nicht möglich, sodass er stets sein Privatkraftfahrzeug nutze. Die hierfür entstehenden Kosten würden durch die gewährten Erstattungen nicht annähernd gedeckt. Diese Kosten seien jedoch auf sein Mandat und die Freistellung für den [X.] zurückzuführen, sodass sie der Kostentragungspflicht des [X.] gemäß § 45 Abs. 1 [X.] unterlägen. Die praktizierte Auslegung und Anwendung der Trennungsgeldverordnung behindere die [X.] der nicht in der Nähe von [X.] wohnenden Soldaten. Das Benachteiligungsverbot des § 14 Abs. 1 [X.] verbiete es, Mitglieder des [X.] mit Kosten zu belasten, die diese bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung des Mandats nicht vermeiden könnten. Bei der derzeitigen [X.] werde er finanziell schlechter gestellt als ein mit ihm vergleichbarer Inhaber eines Dienstpostens bei seiner Einheit in [X.]; dies verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

8

Mit Bescheid vom 9. März 2010 wies das [X.] die Beschwerde zurück. Es bestätigte die Gründe seines Bescheids vom 26. Juni 2009 und erläuterte die Grundsätze der Reisebeihilfe gemäß § 5 [X.], die nicht mit einer Erstattung von Reisekosten nach dem [X.] vergleichbar sei. Im Übrigen bestünden auch an Sonntagen zumutbare Zugverbindungen für die Heimfahrten des Antragstellers.

9

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Mai 2010 Klage zum [X.], mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Zur Begründung verwies er ergänzend auf den Beschluss des [X.] vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - sowie auf die entsprechenden Regelungen in § 8 und § 44 Abs. 1 BPersVG.

Mit Beschluss vom 26. April 2012 - 9 K 2733/10 - erklärte das [X.] den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das [X.] Nord.

Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 wies das [X.] die Beteiligten darauf hin, dass seiner Auffassung nach der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst zulässig sei, wenn eine weitere Beschwerde erfolglos geblieben sei.

Unter Bezugnahme hierauf erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Juni 2012 weitere Beschwerde, wobei er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholte.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 wies der [X.] - [X.] 2 - die weitere Beschwerde als unzulässig zurück. Einer inhaltlichen Überprüfung stehe bereits die Rechtshängigkeit beim [X.] entgegen. Unabhängig davon sei die weitere Beschwerde nicht statthaft, weil diese in Verwaltungsangelegenheiten nicht vorgesehen sei. Um eine solche handele es sich, weil die Erstattung von Reisekosten in § 30 [X.] geregelt sei und diese Bestimmung ausdrücklich von der [X.] an die [X.] durch § 17 Abs. 1 [X.] ausgenommen sei. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids bestätigte der [X.] die Rechtsauffassung des [X.].

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Juli 2012 beantragte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des [X.]. Der [X.] - [X.] 2 - legte den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2012 dem Senat vor. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 [X.] 42.12 geführt.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2012 - N 1 SL 1/12 - erklärte sich das [X.] Nord für sachlich unzuständig und verwies das bei ihm anhängige Verfahren an das [X.], weil dieses nach der Entscheidung des [X.] über die weitere Beschwerde gemäß § 21 Abs. 1 [X.] zur Entscheidung berufen sei. Das an den Senat verwiesene Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 [X.] 44.12 geführt.

Zur Begründung seines [X.] nimmt der Antragsteller im Wesentlichen Bezug auf seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem [X.]. Sein Antrag sei in jedem Falle zulässig, unabhängig davon, ob man von einer truppendienstlichen Angelegenheit oder von einer Verwaltungsangelegenheit ausgehe.

Der Antragsteller beantragt,

ihm unter Aufhebung des versagenden Bescheids des [X.] vom 26. Juni 2009 sowie der Beschwerdebescheide des [X.] vom 9. März 2010 und des [X.] - [X.] 2 - vom 29. Juni 2012 antragsgemäß die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten für Fahrten zwischen seinem Wohnort [X.] und seinem Dienstort [X.] zu gewähren.

Der [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. Juli 2012 aus den Gründen seines Bescheids über die weitere Beschwerde für unzulässig. Zu dem vom [X.] an den Senat verwiesenen Verfahren hat er sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 Az.: [X.] -, die Akte des [X.]s Nord - N 1 SL 1/12 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahren BVerwG 1 [X.] 42.12 und BVerwG 1 [X.] 44.12 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden, weil sie den gleichen Gegenstand betreffen (§ 23a Abs. 2 [X.]O i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).

2. Über den mit Klageschrift vom 4. Mai 2010 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 [X.] 44.12) ist schon wegen der bindenden Verweisung (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) durch das [X.] (Beschluss vom 26. April 2012 - 9 K 2733/10 -) im Rechtsweg zu den [X.] zu entscheiden.

Die Verweisung ist im Übrigen, entgegen der Auffassung des [X.], zu Recht erfolgt, weshalb auch für den unter dem 16. Juli 2012 gestellten weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 [X.] 42.12), sofern ihm selbständige Bedeutung zukommen sollte (dazu nachfolgend 3.), der Rechtsweg zu den [X.] eröffnet ist. Der Antragsteller begehrt die Erstattung von Fahrtkosten nicht als Soldat, sondern in seiner Eigenschaft als (freigestelltes) Mitglied des [X.]. Er beansprucht damit nicht Reisekostenvergütung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SG, die wegen der Ausnahme dieser Bestimmung in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]O vor den (allgemeinen) Verwaltungsgerichten geltend zu machen wäre (§ 82 Abs. 1 SG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er stützt seine Forderung vielmehr auf den speziellen Anspruch auf Reisekostenvergütung für die Mitglieder des [X.] (§ 45 Abs. 1 [X.]) sowie auf das soldatenbeteiligungsrechtliche [X.] und Benachteiligungsverbot (§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 [X.]). Über derartige Rechtsschutzbegehren, mit denen Mitglieder des [X.] geltend machen, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden, ist gemäß § 36 Abs. 5 i.V.m. § 16 [X.] im Rechtsweg zu den [X.] zu entscheiden (vgl. näher Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 [X.] 17.08 - [X.] 449.7 § 36 [X.] Nr. 1 Rn. 24 m.w.N.).

Sachlich zuständig ist das [X.] (§ 21 Abs. 1 [X.]O). Im Verfahren BVerwG 1 [X.] 44.12 folgt dies bereits aus der bindenden Verweisung (§ 18 Abs. 3 [X.]O) durch das [X.] (Beschluss vom 24. Juli 2012 - [X.]/12 -).

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem zusätzlichen, unter dem 16. Juli 2012 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 [X.] 42.12) um einen selbständigen Antrag - mit der Folge, dass er wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 23a Abs. 2 [X.]O) -, oder aber - was der Intention des Antragstellers eher entsprechen dürfte - nur um eine unselbständige Wiederholung des [X.] innerhalb des bereits anhängigen, vom [X.] nachträglich an den Senat verwiesenen Rechtsstreits (BVerwG 1 [X.] 44.12) handelt.

Die Verdoppelung der Verfahren beruht letztlich auf der Vorgehensweise des [X.]s (Verfügung vom 25. Mai 2012), im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens noch ein außergerichtliches Verfahren über die weitere Beschwerde durchführen zu lassen. Denn die daraufhin ergangene Entscheidung des [X.] über die weitere Beschwerde zwang zum einen das [X.], den Rechtsstreit gemäß § 18 Abs. 3, § 21 Abs. 1 [X.]O an den Senat zu verweisen, zum anderen und gleichzeitig aber auch den Antragsteller, einen (weiteren) Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, schon um zu verhindern, dass ihm die Bestandskraft des Bescheids über die weitere Beschwerde entgegengehalten werden kann. Die prozessuale Verdoppelung der Verfahren dürfte sich deshalb jedenfalls kostenrechtlich nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken, wenn sein Rechtsschutzbegehren in der Sache erfolgreich wäre.

4. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte, über die bewilligte Reisebeihilfe hinausgehende Fahrtkostenerstattung.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat das [X.] die dem [X.] aus dessen Tätigkeit entstehenden Kosten zu tragen; für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, erhalten Mitglieder des [X.] gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.] Reisekostenvergütung nach dem [X.] ([X.]) vom 26. Mai 2005 ([X.] 1418). Ihrem Zweck nach vergleichbare und im Wesentlichen gleichlautende Bestimmungen finden sich im Personalvertretungsrecht des [X.] und der Länder, insbesondere in § 44 Abs. 1 BPersVG, sodass die zu diesen Vorschriften ergangene Rechtsprechung für die Auslegung von § 45 Abs. 1 [X.] herangezogen werden kann.

Der Antragsteller kann danach keine Reisekostenvergütung nach den Grundsätzen der §§ 2 ff. [X.] verlangen (dazu a). Ihm steht nur - wie bereits bewilligt - Trennungsgeld und Reisebeihilfen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] i.V.m. §§ 3 und 5 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - [X.]) vom 29. Juni 1999 ([X.] 1533) zu (dazu b). Dies verstößt nicht gegen das [X.] und Benachteiligungsverbot (§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 [X.]) oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) (dazu c).

a) In der Rechtsprechung des [X.]s zu § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ist geklärt, dass dem Begriff der "Reise, die zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats notwendig ist", eine dem Begriff der Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] parallele Wertung zugrunde liegt, die auch die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des [X.]es zur Reisekostenvergütung (§ 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 bis 10 [X.]) rechtfertigt (vgl. Beschluss vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - [X.] 251.92 § 42 [X.] Nr. 1 Rn. 8; ebenso [X.], Urteil vom 27. Juli 2011 - 7 [X.] - [X.]E 138, 360 Rn. 26 f. zur Kostenerstattung für Reisen von Mitgliedern einer Schwerbehindertenvertretung). Reisen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG sind danach solche, die erforderlich sind, um personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten außerhalb des Orts der Personalratstätigkeit zu erledigen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], BPersVG, 12. Aufl. 2012, § 44 Rn. 8). Beispiele sind etwa Fahrten zur Teilnahme an Unfalluntersuchungen oder Prüfungen, die nicht am [X.] stattfinden, oder zur Abhaltung von Sprechstunden in räumlich entfernten, personalvertretungsrechtlich nicht verselbständigten Teilen der Dienststelle (Beschluss vom 12. November 2009 a.a.[X.] Rn. 7). Entsprechend handelt es sich bei Reisen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.] um solche, die erforderlich sind, um Geschäfte des [X.] außerhalb der [X.] des [X.] zu erledigen.

Auf dieser Grundlage ist in der Rechtsprechung des [X.]s weiter geklärt, dass Fahrten freigestellter Mitglieder von ihrem Wohnort zum Sitz der Stufenvertretung, wenn dieser weder mit dem Wohnort noch mit dem Sitz der bisherigen Dienststelle identisch ist, keine Reisen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG darstellen. Zwar sind auch diese Fahrten durch die Personalratstätigkeit verursacht. Im Gegensatz zu den genannten [X.] handelt es sich jedoch um Fahrten zum Sitz der regelmäßigen Tätigkeit. Dieser Sachverhalt lässt sich auch bei weitestmöglicher Heranziehung von [X.] dem Begriff der Dienstreise nicht mehr zuordnen, für welchen die Aufgabenerfüllung außerhalb der [X.] zwingend und welcher Ausgangspunkt und Zentrum aller Regelungen zur Reisekostenvergütung ist (vgl. zum vorstehenden Beschluss vom 12. November 2009 a.a.[X.] Rn. 9; ebenso [X.], Urteil vom 27. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 27; [X.], § 44 BPersVG Rn. 21; [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.] § 44 Rn. 10; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Peiseler, BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 44 Rn. 23a und 25c). Entsprechendes gilt wiederum für die Fahrten freigestellter Mitglieder des [X.] zwischen ihrem Wohnort außerhalb ... und der [X.] im [X.]; auch diese Fahrten bilden keine Reisen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.].

b) [X.] sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Erstattung von Aufwendungen, die freigestellten Mitgliedern einer Stufenvertretung durch die Personalratstätigkeit am Sitz der übergeordneten Dienststelle entstehen, ist nach der Rechtsprechung des [X.]s vielmehr das Trennungsgeld nach § 15 Abs. 1 [X.] (vgl. Beschluss vom 12. November 2009 a.a.[X.] Rn. 9; ebenso [X.], Urteil vom 27. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 28 m.w.N.). Die freigestellten Mitglieder einer Stufenvertretung sind insofern Beamten vergleichbar, die ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]) (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - [X.] 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 21). Entsprechendes gilt wiederum für die freigestellten Mitglieder des [X.], die Soldaten vergleichbar sind, die ohne Zusage der Umzugskostenvergütung an eine andere Stelle kommandiert werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 [X.], § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 6 [X.]), wie dies im Falle des Antragstellers durch die Verfügung der Stammdienststelle der [X.]wehr vom 5. August 2008 auch tatsächlich erfolgt ist.

Ein freigestelltes Mitglied des [X.], das - wie der Antragsteller - nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr auch nicht zuzumuten ist, erhält danach als Trennungsgeld die ersten 14 Tage Trennungsreisegeld (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und - unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung am bisherigen Wohnort beibehalten wird - ab dem 15. Tag [X.] sowie für die wegen der Kommandierung zusätzlich genommene Unterkunft [X.] (§ 3 Abs. 2 bis 4 [X.]). Außerdem kann er nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Reisebeihilfe beanspruchen, die bei bestimmten familiären Bindungen an den Wohnort (§ 3 Abs. 2 Satz 2 [X.]) für jeden halben Monat, im Übrigen - wie auch im Falle des Antragstellers - für jeden Monat gewährt wird; diese Reisebeihilfe ist auf die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort beschränkt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 [X.]).

Die vorstehenden Leistungen sind dem Antragsteller nach seinem Vortrag - auch rechnerisch richtig - bewilligt und ausgezahlt worden. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten (also ggf. über den in § 5 Abs. 4 [X.] vorgesehenen Umfang hinaus) für alle tatsächlich durchgeführten Heimfahrten zu seinem Wohnort (also ggf. über die in § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehene Zahl hinaus) lässt sich aus § 15 Abs. 1 [X.] i.V.m. §§ 3 und 5 [X.] indes nicht herleiten.

c) Die Anwendung der Regelungen der Trennungsgeldverordnung - in dem soeben unter b) dargestellten Umfang - auf freigestellte Mitglieder des [X.] verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot (§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 [X.]).

Auch insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des [X.]s zum Personalvertretungsrecht die entsprechende Anwendung der Regelungen der Trennungsgeldverordnung keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des [X.] nach § 8 und § 107 Satz 1 BPersVG aufwirft. Durch § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit den Vorschriften der Trennungsgeldverordnung ist grundsätzlich sichergestellt, dass die betroffenen [X.] die ihnen entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis erstattet erhalten (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 22 und vom 12. November 2009 a.a.[X.] Rn. 10; ebenso [X.], Urteil vom 27. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 30).

Allerdings hat das [X.] die Kostenerstattung nach der Trennungsgeldverordnung in Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des [X.] korrigiert, insbesondere dann, wenn dem Betroffenen bei normgerechtem Verhalten zwangsläufig ein Vermögensnachteil entsteht. So wurde entschieden, dass eine (landesrechtliche) Höchstbetragsregelung, die auf das Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben zugeschnitten ist, nicht auf das Trennungsgeld für freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung anzuwenden ist, die vom Sitz der Stufenvertretung außerhalb ihres Dienst- und Wohnorts täglich an ihren Wohnort zurückkehren (Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 28 ff.). Ebenso wurde entschieden, dass die Regelungen zum Leistungsausschluss für Fahrten innerhalb des Einzugsgebiets von 30 km (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des [X.]umzugskostengesetzes) nicht auf das Trennungsgeld für freigestellte [X.] anzuwenden sind, die arbeitstäglich von ihrer Wohnung zu dem Sitz des Personalrats außerhalb ihres Wohnorts und ihres bisherigen [X.] fahren (Beschluss vom 28. November 2012 - BVerwG 6 P 3.12 - juris Rn. 19 ff.). Mit diesen Fällen ist das Begehren des Antragstellers indes nicht vergleichbar. Für ihn geht es nicht um das Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6 [X.]), sondern um Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben (§ 3 [X.]). In dieser Hinsicht hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, dass etwa das ihm bewilligte [X.] (für den erhöhten Aufwand) oder das [X.] (für die in ... genommene Unterkunft) unzulänglich wären.

Während [X.] und [X.] die spezifischen, aus der Freistellung und Kommandierung zum [X.] zwangsläufig resultierenden Aufwendungen abdecken, sind die Zahl und Modalitäten der Heimfahrten des Antragstellers von seiner Unterkunft in ... zur beibehaltenen Wohnung in ... im Wesentlichen durch persönliche Gründe motiviert. Dem entspricht es, dass die Reisebeihilfe nach § 5 [X.], mit der der Dienstherr Heimfahrten zur Pflege familiärer und anderer persönlicher Beziehungen bezuschusst, nicht nach den Grundsätzen der Dienstreise, sondern eben nach familiären und [X.] Gesichtspunkten ausgestaltet ist (vgl. auch [X.], Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand März 2013, § 5 [X.] Rn. 7 ff.). Es unterliegt weitgehend dem freien Willensentschluss des Antragstellers, ob überhaupt und ggf. wie viele Heimfahrten er unternimmt; von Zahl und Modalitäten der Heimfahrten hängt die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des [X.] im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht ab. Hinsichtlich der Kostenerstattung für Heimfahrten muss sich der Antragsteller deshalb mit anderen Soldaten, die unter Beibehaltung ihrer Wohnung an einen entfernten Dienstort kommandiert werden, vergleichen lassen. In dieser Hinsicht liegt eine Benachteiligung des Antragstellers nicht vor, weil sich auch für diese Soldaten die Reisebeihilfe ausschließlich nach § 5 [X.] bemisst; im Gegenteil würde eine weitergehende Kostenerstattung für Heimfahrten von Mitgliedern des [X.] die Frage nach einer ebenfalls unzulässigen Begünstigung (§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 [X.]) aufwerfen. Man mag die geltende Regelung der Reisebeihilfe rechts- und personalpolitisch für durchaus knapp bemessen halten; eine Korrektur unter dem Gesichtspunkt des soldatenbeteiligungsrechtlichen [X.] ist jedoch nicht geboten (ebenso im Ergebnis für die Kostenerstattung für Heimfahrten von Mitgliedern einer Schwerbehindertenvertretung [X.], Urteil vom 27. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 30).

Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus auf das ebenfalls in § 36 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 [X.] normierte [X.] beruft, ist eine Behinderung in der Ausübung seiner Befugnisse als Mitglied des [X.] durch die praktizierte Form der Kostenerstattung für Heimfahrten nicht ersichtlich. Im Übrigen würde für eine mögliche Verletzung des [X.]s nichts anderes gelten als das eben zum Benachteiligungsverbot Gesagte.

Nichts Abweichendes ergibt sich ferner aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des [X.]s vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - ([X.] 250 § 44 BPersVG Nr. 33; ebenso Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 6 PB 15.09 - [X.] 250 § 44 BPersVG Nr. 37). Danach ist die Dienststelle zum Ausgleich der Mehrbelastung verpflichtet, wenn freigestellte Mitglieder eines Hauptpersonalrats für das ihnen bewilligte [X.] Steuern und Sozialabgaben entrichten müssen. Die Ausgleichspflicht setzt einen Anspruch auf Trennungsgeld (auf das Steuern und Sozialabgaben erhoben werden) voraus. Sie bildet jedoch keine Grundlage dafür, um weitergehende Ansprüche, wie die hier geltend gemachte Forderung auf Erstattung der tatsächlichen Kosten für alle Heimfahrten, zu begründen.

Soweit der Antragsteller schließlich rügt, er sei finanziell schlechter gestellt als ein Inhaber eines Dienstpostens an seinem früheren Dienstort ..., fehlt es an der für eine (mögliche) Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Die herangezogene [X.] ist nicht wie der Antragsteller an einen neuen Dienstort außerhalb des Einzugsgebiets kommandiert und kehrt anders als der Antragsteller, der auswärtig verbleibt, täglich zum Wohnort zurück.

Meta

1 WB 42/12, 1 WB 44/12, 1 WB 42/12, 1 WB 44/12

25.06.2013

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 44 Abs 1 S 2 BPersVG, § 16 SBG, § 36 Abs 5 SBG, § 45 Abs 1 S 1 SBG, § 45 Abs 1 S 2 SBG, § 14 SBG, § 15 Abs 1 S 1 BRKG 2005, § 15 Abs 1 S 3 BRKG 2005, § 2 Abs 1 S 1 BRKG 2005, § 5 Abs 4 S 1 TGV 1986, § 3 TGV 1986, § 5 Abs 1 S 1 TGV 1986, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2013, Az. 1 WB 42/12, 1 WB 44/12, 1 WB 42/12, 1 WB 44/12 (REWIS RS 2013, 4776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4776

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