Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2011, Az. 7 AZR 412/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 4366

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Gegenstand

Freigestellter Bezirksschwerbehindertenvertreter - Kostenerstattung für Heimfahrten


Leitsatz

Das freigestellte Mitglied einer Bezirksschwerbehindertenvertretung hat nach § 96 Abs. 8 SGB IX Anspruch auf Reisebeihilfen nach § 15 Abs. 1 BRKG, § 3 bis § 5 TGV. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der konkret entstandenen Kosten steht ihm grundsätzlich nicht zu.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2010 - 11 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten insbesondere um die Erstat[X.] von [X.]osten für Heimfahrten, die der [X.]lägerin als freigestelltem Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertre[X.] durch die Abordnung an einen anderen Dienstort entstanden sind.

2

Die seit 1974 als Verwal[X.]sangestellte bei der [X.] beschäftigte [X.]lägerin war Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Dienststelle B. Im Jahre 2004 wurde sie als stellvertretendes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertre[X.] beim [X.] (S[X.]U[X.]do) mit Sitz in [X.] gewählt. Am 4. Oktober 2005 rückte sie in die Funktion als erstes stellvertretendes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertre[X.] nach. Der zuständige Befehlshaber stellte die [X.]lägerin am 18. August 2005 nach § 96 Abs. 4 SGB IX von ihrer dienstlichen Verpflich[X.] frei. Zugleich teilte er ihr mit, für die Dauer der Freistellung sei ihr Dienstort [X.].

3

Da die [X.]lägerin ihren ehelichen Wohnsitz in [X.] behielt, pendelte sie an den Wochenenden zwischen dem 4. Oktober 2005 und dem 19. Oktober 2006 regelmäßig zwischen ihrem Dienstort [X.] und dem 612 km entfernt liegenden Wohnort [X.]. Sie reiste überwiegend mit dem privaten P[X.]W und benutzte teilweise die Bahn, wobei sie in diesen Fällen zum Bahnhof in N zumeist mit dem P[X.]W fuhr und gelegentlich ein Taxi in Anspruch nahm.

4

Auf der Grundlage der Trennungsgeldverordnung ([X.]) gewährte die Beklagte der [X.]lägerin während der Abordnung Übernach[X.]s- und Trennungsgeld sowie Reisebeihilfen für Heimfahrten. Da der Erstat[X.]sanspruch nach der [X.] sowohl im Hinblick auf die Häufigkeit der Heimfahrten (zweimal monatlich) als auch bezogen auf deren Höhe (billigste Fahrkarte der allgemein niedrigsten [X.]lasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels) begrenzt ist, wurden die der [X.]lägerin tatsächlich angefallenen [X.]osten nicht vollständig ausgeglichen. Die [X.]lägerin wandte sich mehrfach erfolglos an die Beklagte, um eine Übernahme der gesamten [X.]osten für die Heimfahrten zu erreichen.

5

Mit ihrer am 20. Februar 2007 beim Verwal[X.]sgericht [X.]öln eingereichten [X.]lage hat die [X.]lägerin zunächst die Zahlung von Fahrtkosten in Höhe von 6.739,80 Euro verlangt. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht [X.]öln und von dort an das [X.] hat die [X.]lägerin ihren [X.]eis[X.]santrag nach gerichtlicher Anregung auf einen Feststellungsantrag umgestellt. Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage als unbegründet abgewiesen. Das [X.]andesarbeitsgericht hat die Berufung der [X.]lägerin in der Sache zurückgewiesen. Auf die Revision der [X.]lägerin hat der Senat das Urteil des [X.]andesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]andesarbeitsgericht zurückverwiesen, um der [X.]lägerin Gelegenheit zu geben, die bis dahin unterbliebene Bestimmung des Streitgegenstands nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorzunehmen. Daraufhin hat die [X.]lägerin die einzelnen Forderungen mit Schriftsatz vom 8. März 2010 aufgelistet und ihre ursprüngliche Gesamtforderung auf 6.486,30 Euro reduziert. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden 54 Positionen:

lfd.   

Datum 

Grund 

Forder-

Erstat-

Teilbetrag

Nr.     

                 

ung     

[X.]   

        

1.    

07.10.05

Bhf.-[X.] (P[X.]W)

19,20 €

        

19,20 €

2.    

10.10.05

Bhf.-[X.] (P[X.]W)

19,20 €

0,60 €

18,60 €

3.    

14.10.05

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

        

183,60 €

4.    

17.10.05

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

        

183,60 €

5.    

21.10.05

Bhf.-[X.] (P[X.]W)

19,20 €

        

19,20 €

6.    

07.11.05

Bhf.-[X.] (P[X.]W)

19,20 €

        

19,20 €

7.    

11.11.05

Bhf.-[X.] (P[X.]W)

19,20 €

        

19,20 €

8.    

14.11.05

Bhf.-[X.] (P[X.]W)

19,20 €

        

19,20 €

9.    

18.11.05

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

        

183,60 €

10.     

21.11.05

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

        

183,60 €

11.     

25.11.05

Bhf.-[X.] (P[X.]W)

19,20 €

        

19,20 €

12.     

27.11.05

Bhf.-[X.] (P[X.]W)

19,20 €

        

19,20 €

13.     

02.12.05

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

        

183,60 €

14.     

05.12.05

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

        

183,60 €

15.     

09.12.05

Bhf.-[X.] (P[X.]W)

19,20 €

        

19,20 €

16.     

18.12.05

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

42,60 €

141,00 €

17.     

02.01.06

[X.]-[X.] ([X.])

67,30 €

        

67,30 €

18.     

06.01.06

Bhf.-[X.] (P[X.]W)

19,20 €

        

19,20 €

19.     

[X.]

Bhf.-[X.] (P[X.]W)

19,20 €

        

19,20 €

20.     

13.01.06

[X.]-[X.] (Bahn u. P[X.]W)

63,70 €

        

63,70 €

21.     

16.01.06

[X.]-[X.] (Bahn u. P[X.]W)

63,70 €

        

63,70 €

22.     

20.01.06

Bhf.-[X.] (P[X.]W)

19,20 €

        

19,20 €

23.     

23.01.06

Bhf.-[X.] (P[X.]W)

13,80 €

        

13,80 €

24.     

03.02.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

25.     

06.02.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

26.     

17.02.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

27.     

06.03.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

28.     

10.03.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

29.     

12.03.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

30.     

24.03.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

31.     

07.04.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

32.     

17.04.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

33.     

21.04.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

34.     

23.04.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

35.     

30.04.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

        

183,60 €

36.     

[X.]

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

37.     

15.06.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

38.     

18.06.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

39.     

21.07.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

40.     

23.07.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

41.     

04.08.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

42.     

06.08.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

43.     

11.08.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

        

183,60 €

44.     

13.08.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

        

183,60 €

45.     

18.08.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

46.     

20.08.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

34,70 €

148,90 €

47.     

25.08.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

        

183,60 €

48.     

27.08.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

        

183,60 €

49.     

09.03.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

        

183,60 €

                 

Reise des Ehemanns

                          

50.     

10.03.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

        

183,60 €

                 

Reise des Ehemanns

                          

51.     

10.03.06

Miete für Anhänger

75,00 €

        

75,00 €

52.     

17.10.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

        

183,60 €

                 

Reise des Ehemanns

                          

53.     

19.10.06

[X.]-[X.] (P[X.]W)

183,60 €

        

183,60 €

54.     

19.10.06

Honorar für Hilfskräfte

100,00 €

        

100,00 €

                                   

Gesamt-betrag

6.486,30 €

6

Die [X.]lägerin hat zuletzt die Auffassung vertreten, die Regelungen der [X.] seien auf sie nicht anwendbar. Bei den Fahrten zum Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertre[X.] handele es sich um Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 BR[X.]G, für die sie volle [X.]ostenerstat[X.] beanspruchen könne. Die Zuständigkeit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erstrecke sich auf das gesamte [X.]. Die Anordnung eines anderen [X.] sei während der Freistellung nicht möglich. Außerdem sei § 96 Abs. 8 SGB IX in Verbindung mit dem Benachteiligungsverbot des § 96 Abs. 2 SGB IX auszulegen. Qualifizierte Personen dürften nicht durch wirtschaftliche Nachteile von der Übernahme eines Mandats abgehalten werden. Sie müssten so gestellt werden, als hätten sie das Mandat nicht übernommen. Durch die wöchentlichen Fahrten zwischen [X.] und [X.] infolge ihres Amts als stellvertretendes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertre[X.] sei sie aber mit [X.]osten belastet, die durch den pauschalierten und „gedeckelten“ Anspruch auf Reisebeihilfen nach der [X.] nicht ausreichend ausgeglichen würden. Deshalb habe sie auch Anspruch auf Erstat[X.] aller [X.]osten, die ihr durch die Ausübung des Ehrenamts in [X.] angefallen seien, also auch der [X.]osten für die Benutzung eines Taxis sowie der [X.]osten für den Umzug und die Fahrten ihres Ehemanns.

7

Die [X.]lägerin hat zuletzt beantragt,

        

        

die Beklagte zur Zahlung von 6.486,30 Euro zu verurteilen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die [X.]lägerin könne wie andere abgeordnete Mitarbeiter lediglich Reisebeihilfen gemäß § 15 Abs. 1 BR[X.]G, § 3 bis § 5 [X.] verlangen. Eine weitergehende [X.]ostenerstat[X.] scheide aus. Nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX besäßen Vertrauenspersonen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung wie Mitglieder des Personalrats nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Die im Zuge der Freistellung erfolgte Abordnung an den Ort der Bezirksschwerbehindertenvertre[X.] beim S[X.]U[X.]do [X.] sei sachgerecht und wirksam.

9

Das [X.]andesarbeitsgericht hat erneut die Berufung der [X.]lägerin zurückgewiesen. Mit der wiederum zugelassenen Revision verfolgt sie ihren [X.]lageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]lage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die nunmehr zulässige, insbesondere auch hinreichend bestimmte [X.]lage ist unbegründet. Die [X.]lägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der weiteren, ihr bislang nicht erstatteten [X.]osten. Die Fahrten der [X.]lägerin von ihrem Wohnort an den Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung waren keine Dienstreisen. Die der [X.]lägerin nach § 96 Abs. 8 SG[X.]X zustehende [X.]ostenerstattung richtet sich nach den bei der Beklagten allgemein angewandten, nach § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch für Mitglieder der Personalvertretung maßgeblichen Bestimmungen des § 15 Abs. 1 [X.] und der §§ 3 bis 5 [X.]. Diese stellen eine zumutbare Pauschalierung dar, durch die freigestellte, abgeordnete Mitglieder der Bezirksschwerbehindertenvertretung nicht sachwidrig benachteiligt, sondern ebenso wie freigestellte Mitglieder der Personalvertretung behandelt werden.

A. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere entgegen der Auffassung der Beklagten ausreichend begründet.

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Die Revision muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre [X.]ritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des [X.] beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.], 878).

II. Die Revisionsbegründung wird diesen Anforderungen gerecht. Die [X.]lägerin hat den Standpunkt eingenommen, ihre Reisen nach [X.] seien schon deshalb als Dienstreisen zu vergüten, weil sich ihr Aufgabengebiet räumlich auf die gesamte [X.] erstrecke und sie deshalb im Zuge der Freistellung an keinen anderen Dienstort habe abgeordnet werden dürfen. Darin liegt eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Argumentation knüpft an die Begründung des [X.]s an, der Befehlshaber des S[X.]U[X.]do habe der [X.]lägerin für die Dauer der Freistellung den Dienstort [X.] in zulässiger Weise zugewiesen.

B. Das angefochtene Urteil ist nicht etwa wegen fehlerhaften Rechtswegs, falscher Verfahrensart oder örtlicher Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts aufzuheben.

I. Nach § 65 ArbGG, § 17a Abs. 5 GVG hatte das [X.] den beschrittenen Rechtsweg nicht zu prüfen.

II. Die angefochtene Entscheidung kann nicht wegen fehlerhafter Verfahrensart an die Vorinstanz oder an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden. Zwar sind Streitigkeiten über [X.]ostenerstattungsansprüche von [X.] im Sinne von § 96 Abs. 8 SG[X.]X in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG dem Beschlussverfahren zuzuordnen ([X.] 30. März 2010 - 7 [X.] - Rn. 4 ff., [X.] ArbGG 1979 § 2a Nr. 24 = EzA ArbGG 1979 § 2a Nr. 6). Auch die Prüfung der richtigen Verfahrensart ist jedoch nach § 65 ArbGG dem Berufungsgericht verwehrt. Die [X.] des § 65 ArbGG entfällt zwar, wenn das Arbeitsgericht entgegen § 80 Abs. 3, § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz Rüge nicht vorab über die richtige Verfahrensart entschieden hat (vgl. [X.] 21. Mai 1999 - 5 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] BGB § 611 Zeitungsverlage Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 43). Hier hat jedoch erstinstanzlich keine der [X.]en das [X.] als die gewählte - und bereits vom Verwaltungsgericht in den Gründen als zutreffend erachtete - Verfahrensart gerügt.

III. Die örtliche Zuständigkeit des [X.] kann entgegen der Auffassung der [X.]lägerin nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ebenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Beschlüsse über die örtliche Zuständigkeit sind entsprechend § 17a Abs. 2 und Abs. 3 GVG unanfechtbar. Das Arbeitsgericht [X.]öln hat daher den Rechtsstreit bindend an das [X.] verwiesen.

[X.]. Die Revision ist unbegründet.

I. Der Streitgegenstand der [X.]lage ist mit dem zuletzt gestellten [X.] ausreichend bestimmt.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die [X.]lageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der [X.]läger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den [X.]en entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der [X.]lage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren Ansprüchen, die im Wege einer objektiven [X.]lagehäufung nach § 260 ZPO in einer [X.]lage verbundenen sind, muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt. Werden im Wege einer „Teil-Gesamt-[X.]lage“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die [X.]lagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt ([X.] 11. November 2009 - 7 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.] ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3). Dies bedeutet, dass sie vortragen muss, wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will. Mindestens muss die [X.] eine Reihenfolge angeben, in welcher die Ansprüche bis zu der von ihr geltend gemachten Gesamtsumme gefordert werden. [X.] die [X.]lagepartei einen Anspruch nicht in voller Höhe zur gerichtlichen Entscheidung stellen, sondern sich geleistete Zahlungen anrechnen lassen, muss sie darlegen, wie die Anrechnung im Einzelnen vorgenommen werden soll. Unzulässig ist eine [X.]lage, die verschiedene Streitgegenstände nicht iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO individualisiert ([X.] 11. November 2009 - 7 [X.] - Rn. 11 mwN, aaO; 24. März 2011 - 6 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.], 1116).

2. Hiervon ausgehend ist der Streitgegenstand mit dem zuletzt gestellten [X.] zulässig. Im Gegensatz zu dem vorangegangenen Revisionsverfahren, in dem die [X.]lägerin ihr [X.]lageanliegen mit einem Feststellungsantrag verfolgt und sämtliche Fahrten während des Abordnungszeitraums pauschal zusammengefasst hat, dabei sowohl diverse Unklarheiten in der Berechnung der Forderung als auch in der Zuordnung der geleisteten Zahlungen bestanden haben, ist der nunmehr bezifferte [X.] geeignet, um über den Streit zwischen den [X.]en mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden. Zwar setzt sich der eingeklagte Gesamtbetrag weiterhin aus einer Reihe von [X.] zusammen, die im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Gleichwohl lässt sich der Gegenstand der [X.]lage sowie des darüber ergangenen Urteils des [X.]s aufgrund des Schriftsatzes der [X.]lägerin vom 8. März 2010 nunmehr zuverlässig feststellen. Die [X.]lägerin fordert im Wege der Teil-Gesamt-[X.]lage die Erstattung der [X.]osten für eine Vielzahl von Einzelfahrten, die sie im Zeitraum der Abordnung zwischen ihrem Wohnsitz in [X.] und dem Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung in [X.] absolviert hat. Zusätzlich macht sie Fahrten ihres Ehemanns und Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Umzug geltend. Sie hat die prozessual selbständigen Ansprüche im Schriftsatz vom 8. März 2010, den das [X.] ausdrücklich in Bezug genommen hat, im Einzelnen ziffernmäßig so aufgeschlüsselt, dass nachvollzogen werden kann, wie die Gesamtforderung von 6.486,30 Euro auf die verschiedenen [X.] verteilt werden soll. Würde der [X.]lage stattgegeben, wäre nunmehr klar, welche „Heimfahrten“ in welcher Höhe noch zu vergüten sind. Soweit sie in der [X.]lageschrift und in der Berufungsbegründung ursprünglich unterschiedliche Angaben zu den bezahlten Reisebeihilfen gemacht hatte, sind diese Widersprüche durch den erneuten Sachvortrag in der vorangegangenen Entscheidung ausgeräumt. Soweit sich die [X.]lägerin auf ihre Forderungen [X.]eistungen der Beklagten anrechnen lässt, hat sie diese nach Datum und Höhe ausreichend bestimmt. Über die Einzelpositionen könnte somit getrennt mit Rechtskraftwirkung entschieden und der [X.]lage ganz oder auch teilweise stattgegeben werden.

II. Die [X.]lage ist unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der [X.]lägerin für die Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz in [X.] und dem Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung in [X.] während ihrer Amtszeit in der Bezirksschwerbehindertenvertretung kein noch nicht erfüllter, weitergehender Anspruch mehr zusteht. Die Ansprüche der [X.]lägerin richten sich nach § 96 Abs. 8 Satz 1 [X.]. Die Vorschrift ist eine unterschiedslos alle Schwerbehindertenvertretungen betreffende, eigenständige und abschließende Anspruchsgrundlage. Sie sieht einen Ersatz der erforderlichen [X.]osten der Schwerbehindertenvertretung vor. Diese [X.]osten dürfen nach Maßgabe der für alle Beschäftigten der Beklagten maßgeblichen allgemeinen Reisekostenregelungen des [X.] und der [X.] pauschaliert werden. Dadurch werden die Mitglieder der Bezirksschwerbehindertenvertretung nicht sachwidrig benachteiligt. Da es sich bei den Fahrten der [X.]lägerin entgegen ihrer Auffassung nicht um Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] handelte, hat die Beklagte der [X.]lägerin zutreffend [X.]ostenerstattung nach Maßgabe des § 15 [X.] und der §§ 3 bis 5 [X.] geleistet.

1. Das [X.] hat allerdings im Ausgangspunkt zu Unrecht darauf abgestellt, die Anwendung des [X.] und der [X.] folge aus der in § 96 Abs. 3 Satz 1 SG[X.]X vorgesehenen gleichen persönlichen Rechtsstellung der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung mit derjenigen der [X.]. Diese Beurteilung ist rechtlich unzutreffend. Nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SG[X.]X besitzen Vertrauenspersonen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen [X.]ündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrats. Wie Wortlaut und Systematik des § 96 SG[X.]X zeigen, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der amtsbezogen-personalisierten Stellung der „Vertrauenspersonen“ (§ 96 Abs. 1 bis Abs. 7 SG[X.]X) und den [X.]osten für die Tätigkeit sowie dem Raum- und Geschäftsbedarf der „Schwerbehindertenvertretung“ (§ 96 Abs. 8 und Abs. 9 SG[X.]X). Dies entspricht der Regelungssystematik personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtlicher Bestimmungen, welche einerseits Rechte und Pflichten der Mitglieder der Beschäftigtenvertretungen und andererseits der Beschäftigtenvertretungen als Organ festlegen (vgl. [X.] 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 16, [X.] [X.] § 96 Nr. 1 = EzA SG[X.]X § 96 Nr. 1). Hier geht es nicht um die persönliche Rechtsstellung der [X.]lägerin, sondern um die Erstattung der von ihr geltend gemachten [X.]osten. Hinsichtlich der Pflicht des Arbeitgebers zur [X.]ostentragung für die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung hat der Gesetzgeber in § 96 Abs. 8 [X.] eine eigenständige und abschließende Regelung getroffen (vgl. [X.] 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 15, aaO).

2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 561 ZPO). Der [X.]lägerin steht nach der maßgeblichen Bestimmung des § 96 Abs. 8 SG[X.]X kein weitergehender Anspruch mehr zu.

a) Nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SG[X.]X hat der Arbeitgeber die „durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden [X.]osten“ zu tragen. Auch wenn dies das Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, besteht Einigkeit, dass der Arbeitgeber - ebenso wie nach § 40 Abs. 1 [X.] oder nach § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] - nicht etwa alle durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung kausal verursachten, sondern nur die erforderlichen [X.]osten tragen muss (vgl. [X.] in [X.]P[X.]-SG[X.]X 2. Aufl. § 96 Rn. 41; [X.] in [X.]/[X.]/Majerski-[X.] SG[X.]X 12. Aufl. § 96 Rn. 23). Näheres regelt § 96 Abs. 8 Satz 1 SG[X.]X insoweit nicht. Insbesondere fehlt es an einer § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechenden Regelung, der für den Anwendungsbereich des [X.] vorsieht, dass [X.] für Reisen, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind, [X.] nach dem [X.] erhalten. Dies gebietet freilich nicht etwa den Schluss, für Schwerbehindertenvertretungen könnten die Regelungen des [X.] nie zur Anwendung kommen. Vielmehr entspricht das Fehlen einer solchen Regelung dem Umstand, dass § 96 Abs. 8 Satz 1 [X.] als eigenständige und abschließende Regelung nicht nur für Mitglieder von Schwerbehindertenvertretungen in den Dienststellen des [X.], sondern auch für die der [X.]änder gilt und in den Betrieben der privaten Wirtschaft zur Anwendung kommt. Daher ist es geboten, bei der Auslegung von § 96 Abs. 8 SG[X.]X auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen. Wie der Senat zu § 40 Abs. 1 [X.] bereits entschieden hat, ist für die Reisekosten von Betriebsratsmitgliedern eine im Betrieb bestehende „zumutbare allgemeine Reisekostenregelung“ maßgeblich, sofern die [X.]osten vom Betriebsratsmitglied beeinflusst werden können ([X.] 28. März 2007 - 7 [X.] - Rn. 10 mwN). Dieser Grundsatz erscheint auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs. 8 SG[X.]X sachgerecht. Er eröffnet die Möglichkeit, die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretungen hinsichtlich der Reisekosten in gleicher Weise zu behandeln wie die Mitglieder von [X.] und [X.]. Für den Anwendungsbereich des [X.] führt dies - wenngleich auf anderem dogmatischen Weg - zu der vom [X.] im Ergebnis zutreffend vorgenommenen Anwendung des [X.] und der [X.].

b) Die Anwendung der Regelungen des [X.] und der [X.] auf in Dienststellen des [X.] errichtete Schwerbehindertenvertretungen hat zur Folge, dass die freigestellten Mitglieder einer Bezirksschwerbehindertenvertretung die Erstattung von Reisekosten für Fahrten von ihrem Wohnort zu dem - mit dem Sitz der bisherigen Dienststelle nicht identischen - Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung nur nach Maßgabe des § 15 [X.] iVm. § 3 bis § 5 [X.] verlangen können. Es handelt sich bei solchen Reisen nicht um Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Behandlung der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung auf der Grundlage der [X.] stellt auch keine unzulässige Benachteiligung im Sinne von § 96 Abs. 2 SG[X.]X dar.

aa) Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei Heimfahrten vom und zum Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung nicht um Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]. „Dienstreisen“ sind danach „Reisen zur Erledigung von [X.] außerhalb der [X.]“. Der Beschäftigte hat [X.] nur einen Dienstort. [X.] oder Dienstort im [X.]en Sinn ist grundsätzlich die politische Gemeinde, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund Abordnung zugewiesen ist. Diese status- und organisationsrechtliche Auslegung des Begriffs des [X.] ist entsprechend der Systematik des [X.] durch eine funktionelle Betrachtungsweise zu ergänzen. Weicht der ständige Beschäftigungsort des Beamten vom Ort seiner [X.] ab und geht hierdurch jeglicher tatsächliche Bezug zu dieser Dienststelle verloren, bestimmt sich für die Dauer der örtlichen Divergenz der [X.]e Dienstort des Beamten allein nach seinem ständigen Beschäftigungsort, so dass unter dem Dienstort der ständige Beschäftigungsort zu verstehen ist, dh. der Ort, an dem der Beschäftigte längere Zeit hindurch ständig oder überwiegend Dienst leisten muss (vgl. [X.] 14. Februar 1990 - 6 P 13.88 - zu II der Gründe, [X.] [X.] § 44 Nr. 7; 15. Dezember 1993 - 10 [X.] 11.91 - [X.]E 94, 364; 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - [X.] 251.91 [X.] § 45 Nr. 1). In einem solchen Fall lassen sich die Fahrten zwischen Wohnung und Beschäftigungsort „auch bei weitestmöglicher Heranziehung von [X.] dem Begriff der Dienstreise nicht mehr zuordnen“ ([X.] 12. November 2009 - 6 [X.] 17.09 - Rn. 9, [X.] 251.92 S[X.]ersVG § 42 Nr. 1).

bb) [X.] sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Erstattung von Aufwendungen, die freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung durch die Personalratstätigkeit am Sitz der übergeordneten Dienststelle entstehen, ist nach der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts das Trennungsgeld nach § 15 Abs. 1 [X.] ([X.] 12. November 2009 - 6 [X.] 17.09 - Rn. 9, [X.] 251.92 S[X.]ersVG § 42 Nr. 1; vgl. ferner [X.] 14. Februar 1990 -  6 P 13.88  - [X.] [X.] § 44 Nr. 7; 27. Januar 2004 -  6 [X.]  - zu 3 der Gründe, [X.] 250 [X.] § 44 Nr. 33; 21. Mai 2007 -  6 P 5.06  - Rn. 19 ff., [X.] 251.5 HePersVG § 42 Nr. 1; 25. Juni 2009 -  6 [X.] 15.09  - Rn. 6, [X.] 250 [X.] § 44 Nr. 37). Wesentlicher Grund dafür ist, dass der dem Dienstort vergleichbare Ort, an dem das freigestellte Mitglied der Stufenvertretung seine Personalratstätigkeit ausübt, der Sitz der Geschäftsstelle der Stufenvertretung ist. Die Freistellung hat für das Mitglied der Stufenvertretung hinsichtlich der ihm zustehenden Reisekosten vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung eines Beamten ohne Zusage der Umzugskostenvergütung. Dies führt zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über das Trennungsgeld ([X.] 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - Rn. 16, [X.] 251.91 [X.] § 45 Nr. 1). Als Berechtigte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnorts ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, können die Mitglieder der Personal- oder der Schwerbehindertenvertretung nach § 15 Abs. 1 [X.] Trennungsgeld auf der Grundlage der [X.] für die notwendigen Aufwendungen ihrer Amtstätigkeit unter Berücksichtigung häuslicher Ersparnis beanspruchen (vgl. [X.] 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - Rn. 19 ff., aaO). Diese Rechtsprechung hat breite Zustimmung gefunden (vgl. [X.]/[X.] [X.] 7. Aufl. § 44 Rn. 25c; [X.]/[X.] [X.] 11. Aufl. § 44 Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]leffner [X.]PersVG Sachsen-Anhalt G § 42 Rn. 67).

cc) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 Buchst. a [X.] steht danach einem Berechtigten, der mit seinem Ehegatten oder [X.]ebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt und nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt, und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, bei Beibehaltung seiner Wohnung am bisherigen Wohnort vom 15. Tag an [X.] und [X.] zu. Außerdem kann er nach § 5 Abs. 1 [X.] Reisebeihilfe für jeden halben Monat beanspruchen, wobei der Anspruch nach § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.] auf die entstandenen Fahrauslagen bis zur Höhe der [X.]osten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten [X.]lasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort beschränkt ist. Die Bestimmungen des [X.] und der [X.] erfassen damit den tatsächlichen Aufwand zwar nur näherungsweise. Dass die tatsächlichen [X.]osten dabei nach oben oder unten abweichen können, lässt den [X.]harakter der einschlägigen Bestimmungen als Regelungen „echten“ Aufwendungsersatzes aber unberührt ([X.] 25. Juni 2009 - 6 [X.] 15.09 - Rn. 9, [X.] 250 [X.] § 44 Nr. 37).

dd) Nach der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts zum Personalvertretungsrecht wirft die entsprechende Anwendung der gesetzlichen Grundlage für die Trennungsgeldgewährung unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsgebots des § 107 Satz 1 [X.] keine Bedenken auf ([X.] 12. November 2009 - 6 [X.] 17.09 - Rn. 10, [X.] 251.92 S[X.]ersVG § 42 Nr. 1). Allerdings hat das [X.] die begrenzte [X.]ostenerstattung für Mitglieder der Stufenvertretung dann als unzureichend erachtet, wenn ihnen bei normgerechtem Verhalten zwangsläufig ein Vermögensnachteil entsteht. So kann eine Höchstbetragsregelung für die tägliche Wegstreckenentschädigung nicht zum Zuge kommen, wenn sich der Berechtigte dem [X.]enkungszweck einer Norm entsprechend verhält, indem er täglich zu seinem Wohnort zurückkehrt (vgl. [X.] 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - Rn. 30, [X.] 251.5 HePersVG § 42 Nr. 1). Anderenfalls würde ein nicht in der Nähe des [X.] wohnender Beschäftigter bei zumutbarer täglicher Heimfahrt in der [X.] behindert, wenn er nach der Erstattungsregelung eine teilweise [X.]ostentragung nicht vermeiden kann (vgl. [X.] 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - Rn. 27, aaO; 12. November 2009 - 6 [X.] 17.09 - Rn. 9, aaO). Im Unterschied zu einer Höchstbetragsregelung liegt es im Fall einer Begrenzung der Anzahl der Fahrten mit dem vorgesehenen Verkehrsmittel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 [X.] hingegen an dem Berechtigten, ob er lediglich die vom Verordnungsgeber als ausreichend angesehene Anzahl von zwei voll erstattungsfähigen Heimfahrten ausschöpft oder ob er häufigere [X.] unternimmt oder ein anderes Verkehrsmittel nutzt.

ee) Der [X.], der zu einem Wechsel des [X.] führt, hat für Vertrauenspersonen in der Bezirksschwerbehindertenvertretung vergleichbare Auswirkungen wie für Mitglieder einer dem [X.] unterfallenden Stufenvertretung. Deshalb schließt sich der Senat den zur Stufenvertretung vom [X.]verwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Anwendung des [X.] sowie der [X.] für die Erstattung der [X.]osten der Bezirksschwerbehindertenvertretungen an. Für das Benachteiligungsverbot des § 96 Abs. 2 SG[X.]X gilt grundsätzlich nichts anderes als für § 107 Satz 1 [X.]. Die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG gebieten keine abweichende Beurteilung. Ein Anspruch auf Ersatz der dem Mitglied einer Schwerbehindertenvertretung konkret entstandenen [X.]osten kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn es besondere Belastungen aufgrund der Schwerbehinderung darlegen kann, die durch eine freistellungsbedingte Veränderung des [X.] entstehen.

(1) Personalräte in der Stufenvertretung und Bezirksschwerbehindertenvertretungen befinden sich aufgrund eines [X.]es in einer vergleichbaren Situation. Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte und bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet, § 53 Abs. 1 [X.]. Gemäß § 97 Abs. 3 und Abs. 1, Abs. 7 SG[X.]X wählen die Schwerbehindertenvertretungen dementsprechend für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, eine Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. In beiden Fällen kann typischerweise die [X.]onstellation entstehen, dass ein freigestelltes Mitglied des [X.] sein Amt an einem anderen - auch weit entfernten - Dienstort ausüben muss. Durch die Freistellung zur Wahrnehmung eines Amts der Personalvertretung mit Sitz außerhalb der bisherigen Dienststelle verlagert sich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit und damit der Dienstort an den Sitz der Vertretung.

(2) Für das Benachteiligungsverbot des § 96 Abs. 2 SG[X.]X gilt grundsätzlich nichts anderes als für § 107 Satz 1 [X.]. Nach § 96 Abs. 2 SG[X.]X dürfen Vertrauenspersonen in der Ausübung ihres Amts nicht behindert oder wegen ihres Amts nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Benachteiligung ist jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung. Sie ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung der [X.] und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt (vgl. zu [X.]n [X.] 7. November 2007 - 7 [X.] - Rn. 24, [X.]E 124, 356). Das Benachteiligungsverbot bedeutet, dass Vertrauenspersonen nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte ohne Ehrenamt (vgl. zu [X.]n [X.] 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - Rn. 25, [X.] 251.5 HePersVG § 42 Nr. 1). Sie dürfen für ihre Tätigkeit im Vergleich zu den von ihnen vertretenen Arbeitnehmern weder eine zusätzliche Vergütung erhalten noch aufgrund ihres [X.] erleiden. Die Bestimmung dient damit, ebenso wie das Ehrenamtsprinzip, der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Mitglieder von [X.] (vgl. zum Betriebsrat [X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] - [X.] [X.] 1972 § 37 Nr. 147 = EzA [X.] 2001 § 37 Nr. 9).

(3) Der Anwendung der pauschalierenden Bestimmungen des Reisekostenrechts nach § 15 Abs. 1 [X.], § 3 bis § 5 [X.] stehen - auch bei verheirateten [X.] und Eltern - nicht etwa die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG entgegen.

(a) Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung, Ehe und Familie zu schützen, kommt in Betracht, wenn eine Gesetzesbestimmung oder deren Auslegung wirtschaftliche oder andere Nachteile gerade mit der Familie verbindet ([X.] 18. März 1970 - 1 BvR 498/66 - zu [X.]I 1 c aa der Gründe, [X.]E 28, 104; [X.] 17. Oktober 1986 - 6 A 2.84 - zu 1 der Gründe, [X.] 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 113). Aus Art. 6 GG ergibt sich jedoch keine Pflicht, verheiratete Schwerbehindertenvertreter oder solche, die mit ihren [X.]indern in häuslicher Gemeinschaft leben, gegenüber unverheirateten, kinderlosen [X.] zu bevorzugen (vgl. auch [X.] 6. November 2007 - 1 [X.] 960/06 - Rn. 27, 28, [X.]E 124, 335). Die Anwendung der Vorschriften der [X.] auf Mitglieder der Bezirksschwerbehindertenvertretung benachteiligt verheiratete oder familiär gebundene Schwerbehindertenvertreter nicht. Die Aufgabe des Staates, Ehe und Familie zu fördern, geht auch nicht so weit, dass der Staat gehalten wäre, von der Familie jede sie treffende finanzielle Belastung fernzuhalten ([X.] 18. März 1970 - 1 BvR 498/66 - zu [X.]I 1 c bb der Gründe, aaO; [X.] 13. September 1973 - II [X.] 13.73 - [X.]E 44, 72, 79 f.). Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Belastung - wie hier bei der Häufigkeit der Heimfahrten - weitgehend vom Verhalten der Betroffenen selbst abhängt (vgl. [X.] 17. Oktober 1986 - 6 A 2.84 - zu 1 der Gründe, aaO) und die [X.] einen angemessenen Ausgleich schafft. Im Übrigen berücksichtigt § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] die familiäre Situation, indem er unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] Reisebeihilfe für jeden halben Monat, statt für jeden Monat vorsieht.

(b) Auch die Entscheidung des Senats zur Erstattungspflicht von [X.]inderbetreuungskosten, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied wegen der Teilnahme an einer auswärtigen Tagung entstehen ([X.] 23. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 16, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 106 = EzA [X.] 2001 § 40 Nr. 20), steht der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen. Die darin vorgenommene Auslegung des § 40 Abs. 1 [X.] knüpft an einen gesetzlich nicht geregelten und ohne [X.]ostenaufwand nicht lösbaren [X.]onflikt zwischen einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflicht zur Ausübung des Ehrenamts und der nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG privilegierten Pflicht zur Pflege und Erziehung minderjähriger [X.]inder an ([X.] 23. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 16, aaO). Eine solche Pflichtenkollision besteht nicht in vergleichbarer Weise bei einer Abordnung für die Dauer der Mitgliedschaft zu dem Vertretungsorgan an einen anderen Dienstort, in der sich der Bedienstete längerfristig auf die veränderten [X.]ebensumstände einrichten kann und dafür eine gesetzlich geregelte pauschalierte Entschädigung nach Maßgabe des [X.] iVm. der [X.] bezieht.

(4) Eine Ausnahme von der pauschalierten Erstattungspflicht aufgrund des [X.] in § 96 Abs. 2 [X.] kann allerdings - auch wegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 AGG, Art. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] - in Betracht kommen, wenn das freigestellte Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung, das die Voraussetzungen der [X.] erfüllt, aufgrund seiner Behinderung mit unvermeidbaren erhöhten [X.]osten belastet wird. Eine besondere [X.]ostenbelastung könnte für eine Vertrauensperson etwa dadurch eintreten, dass sie aufgrund ihrer Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren [X.] die Bahn benutzen kann, deshalb auf den P[X.]W angewiesen ist und die Differenz zwischen der Erstattung der [X.] und der [X.]ilometerpauschale bei Nutzung eines P[X.]W selbst tragen müsste. Die besondere [X.]ostenbelastung könnte geeignet sein, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung des Amts eines von der dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Mitglieds der Bezirksschwerbehindertenvertretung abzuhalten. Unter diesen, von dem freigestellten Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung darzulegenden Voraussetzungen könnte es sachlich geboten sein, die Bestimmung des § 5 Abs. 4 [X.], der die [X.]ostenerstattung auf die billigste Fahrkarte begrenzt, nicht anzuwenden.

c) Die [X.]lägerin hat danach keinen Anspruch nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SG[X.]X auf Erstattung ihrer während der Abordnungszeit tatsächlich entstandenen [X.]osten für Heimfahrten und Unterkunft am Sitz der Vertretung, die nicht von der [X.] abgedeckt sind. Sie kann weder [X.]ostenerstattung für weitere Heimfahrten mit dem P[X.]W oder mit der Bahn noch [X.]ilometergeld oder Taxikosten für Fahrten zwischen dem [X.] und ihrem Wohnort [X.] verlangen. Ihr steht auch kein Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den erstatteten [X.]osten für öffentliche Verkehrsmittel und den pauschalierten [X.]osten für die Benutzung eines P[X.]W auf der Grundlage eines [X.]ilometersatzes von 0,30 Euro zu. Sie kann ebenfalls keine Aufwendungen für Fahrten ihres Ehemanns sowie für ihren Umzug beanspruchen.

aa) Die Anwendung des [X.] führt bei der [X.]lägerin wie bei einem vergleichbaren [X.] wegen der Verlagerung des [X.] durch die Freistellung nicht zu einem Anspruch auf Fahrtkostenersatz nach § 5 Abs. 2 [X.]. Heimfahrten zwischen ihrem Wohnort [X.] und ihrem Dienstort [X.] sind keine Dienstreisen iSv. § 2 Abs. 1 [X.].

(1) Entgegen der Auffassung der [X.]lägerin war ihr Dienstort bereits aufgrund der Freistellung zur Wahrnehmung des Amts als stellvertretendes erstes Mitglied der Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim [X.]ommando S[X.]U[X.]do [X.], und zwar unabhängig von der sachgerechten Abordnung für die Dauer der Freistellung. Beim S[X.]U[X.]do hatte die Vertretung ihren Sitz. Der auf die gesamte [X.] erstreckte Zuständigkeitsbereich des Organs ist für die Bestimmung des [X.] ohne Bedeutung.

(2) Das [X.] hat weiter zutreffend angenommen, dass die Fahrten allein durch die Mitnahme von vertraulichen Personalakten nicht den [X.]harakter von Dienstreisen erhalten.

(a) An der Benutzung eines [X.]raftfahrzeugs besteht objektiv ein erhebliches dienstliches Interesse iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.], wenn das Dienstgeschäft, das der Dienstreisende zu erledigen hat, ohne den P[X.]W nicht durchgeführt werden kann. Für die Beurteilung kommt es auf die vom [X.] konkret zu erledigenden Arbeitsaufgaben an. Wird dem Arbeitnehmer durch Weisung eine bestimmte Arbeit übertragen, ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit nur erledigt werden kann, wenn der P[X.]W benutzt wird ([X.] 15. September 2009 - 9 [X.] 645/08 - Rn. 33, [X.] 200 TV-[X.] § 23 Reise-/Umzugskosten Nr. 2).

(b) Nach den Feststellungen des [X.]s hat die [X.]lägerin nicht dargelegt, weshalb sie verpflichtet gewesen sei, diese Personalunterlagen auf [X.] mitzuführen. Dem festgestellten Sachverhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass die [X.]lägerin aufgrund ihrer Behinderung nicht mit der Bahn, sondern ausschließlich mit einem P[X.]W reisen konnte. Verfahrensrügen hat sie nicht erhoben.

bb) Die [X.]lägerin hatte für die Dauer ihrer Abordnung einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach § 96 Abs. 8 Satz 1 [X.] iVm. § 15 Abs. 1 [X.], § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 [X.] erworben. Das [X.] hat festgestellt, dass dieser Anspruch durch Erfüllung erloschen ist, § 362 Abs. 1 BGB. Die [X.]lägerin hat auch insoweit keine Verfahrensrügen erhoben. Sie hat einen Anspruch auf nicht erfüllte Ansprüche nach Maßgabe der [X.] nicht geltend gemacht.

cc) Einen Anspruch auf [X.]osten für den Transport von Möbeln und den Einsatz von Hilfskräften sieht die [X.] nicht vor. Derartige [X.]osten werden nur erstattet, wenn eine Umzugskostenvergütung als Voraussetzung eines Anspruchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 BU[X.]G schriftlich zugesagt worden ist. Der [X.]lägerin ist eine solche Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BU[X.]G nicht erteilt worden.

D. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

        

    [X.]insenmaier    

        

    Gallner    

        

    [X.]iel    

        

        

        

    Hansen    

        

    Schuh    

                 

Meta

7 AZR 412/10

27.07.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 24. Oktober 2007, Az: 10 Ca 3837/07, Urteil

§ 96 Abs 8 S 1 SGB 9, § 96 Abs 2 SGB 9, § 96 Abs 3 S 1 SGB 9, § 44 Abs 1 S 2 BPersVG, § 15 Abs 1 BRKG 2005, § 2 Abs 1 BRKG 2005, § 3 TGV, § 4 TGV, § 5 TGV, Art 6 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 1 AGG, Art 1 EGRL 78/2000

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2011, Az. 7 AZR 412/10 (REWIS RS 2011, 4366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4366

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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