Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2020, Az. 4 StR 539/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11579

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:200520B4STR539.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 539/19

vom
20. Mai
2020
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 20.
Mai 2020
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Juni 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung der sichergestellten 14.185

geld sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 44.015

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die [X.] in Höhe von 58.200

die fristgerecht begründete Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verlet-zung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung der [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1
-
3
-
Die Strafkammer hat bei ihrer Einziehungsentscheidung außer [X.] ge-lassen, dass von den vom Angeklagten aus
den abgeurteilten Betäubungsmit-teltaten erzielten Erlösen, die sich insgesamt auf 58.200

Durchsuchung der Räume des Angeklagten am 7.
Dezember 2017 noch [X.] in Höhe von 14.185

das sichergestellte Bargeld als unmittelbar aus
den Taten erlangtes Etwas nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des §
73 Abs.
1 StGB der Einziehung unterliegt, scheidet insoweit eine Wertersatzeinziehung gemäß §
73c StGB tat-bestandlich aus.
Der Senat
kann die Abänderung der Einziehungsentscheidung
in ent-sprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.]
selbst vornehmen. Er ordnet
die Einziehung des sichergestellten Bargelds an und setzt den hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §
73c StGB festgesetzten Geld-betrag entsprechend herab. Der in der Hauptverhandlung erklärte Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe verschiedener sichergestellter [X.] steht der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht entgegen. Denn angesichts der ungewissen Werthaltigkeit
der Gegen-stände liegt es fern, dass der [X.] der Staatsanwaltschaft den Ver-zicht
des Angeklagten
an Erfüllungs statt angenommen und damit den staatli-chen Zahlungsanspruch aus §
73c StGB zum Erlöschen gebracht hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
Dezember 2018

5
StR 198/18, [X.]St 63, 305 Rn.
34
ff.; vom 6.
März 2019

5
StR 546/18 Rn.
6). Ob der Angeklagte über die Vermögensgegenstände hinaus auch auf die Rückgabe des sichergestellten Bargelds verzichtet hat, ist ohne

2
3
-
4
-

Bedeutung, da ein solcher Verzicht eine Einziehung gemäß §
73 Abs.
1 StGB nicht hindert (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
März 2019

3
StR 67/19, [X.], 187; vom 12.
September 2019

5
ARs 21/19).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender

Quentin
Rommel

Vorinstanz:
[X.], [X.], 12.06.2019

71 Js 169/18 27 KLs 27/18

Meta

4 StR 539/19

20.05.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2020, Az. 4 StR 539/19 (REWIS RS 2020, 11579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11579

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