Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2022, Az. VIa ZR 568/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5543

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 28. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 5. September 2022 - [X.], zVb).

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Meta

VIa ZR 568/22

05.09.2022

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 28. März 2022, Az: 21 U 2011/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2022, Az. VIa ZR 568/22 (REWIS RS 2022, 5543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5543

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