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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 96/03
vom 29. Juni 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 29. Juni 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 7. Februar 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.848,37 • festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es ist nicht dargetan, daß der Kläger das von ihm verfolgte steuerrechtliche Ziel erreicht hätte, wenn der Erblasser den Rat gegeben hätte, den der Kläger als den richtigen ansieht.
[X.]
[X.]
Ganter - 3 -
[X.]
[X.]
Meta
29.06.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2004, Az. IX ZR 96/03 (REWIS RS 2004, 2596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2596
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