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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 373/11
vom
2. November 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer Vergewaltigung
u.a.
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2.
November
2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten
ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Verurteilte hat noch bis zum 17.
Januar 2016 Freiheitsstrafe zu verbüßen, ehe die nunmehr im [X.] nach § 66a Abs.
2 Satz 1 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung zur Vollstreckung ansteht. Angesichts dieser Zeitspanne von mehr als vier Jahren
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3
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kommt den Anforderungen, die das [X.] an die Ausge-staltung des der Sicherungsverwahrung vorangehenden Strafvollzugs gestellt hat (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Mai 2011 -
2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931 Rn. 112 [ultima-ratio-Prinzip]),
weiterhin erhebliche Bedeutung zu.
[X.]Pfister von Lienen
Mayer Menges
Meta
02.11.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2011, Az. 3 StR 373/11 (REWIS RS 2011, 1795)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1795
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 395/10 (Bundesgerichtshof)
5 StR 635/07 (Bundesgerichtshof)
4 StR 314/07 (Bundesgerichtshof)
4 StR 124/13 (Bundesgerichtshof)
Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe
4 StR 391/07 (Bundesgerichtshof)