Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2011, Az. 3 StR 373/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1795

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 373/11
vom
2. November 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer Vergewaltigung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2.
November
2011 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten
ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Der Verurteilte hat noch bis zum 17.
Januar 2016 Freiheitsstrafe zu verbüßen, ehe die nunmehr im [X.] nach § 66a Abs.
2 Satz 1 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung zur Vollstreckung ansteht. Angesichts dieser Zeitspanne von mehr als vier Jahren

-
3
-
kommt den Anforderungen, die das [X.] an die Ausge-staltung des der Sicherungsverwahrung vorangehenden Strafvollzugs gestellt hat (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Mai 2011 -
2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931 Rn. 112 [ultima-ratio-Prinzip]),
weiterhin erhebliche Bedeutung zu.

[X.]Pfister von Lienen

Mayer Menges

Meta

3 StR 373/11

02.11.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2011, Az. 3 StR 373/11 (REWIS RS 2011, 1795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1795

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 2365/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.