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Strafzumessung: Strafmilderung wegen Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 46b StGB hat der [X.] zutreffend angeführt:
"Die Nichtanwendung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist rechtsfehlerfrei. Bei einer Verurteilung wegen Diebstahls (auch im besonders schweren Fall) handelt es sich nicht um eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO. Für die maßgebliche rechtliche Bewertung der Voraussetzungen des § 46b StGB kommt es allein auf die Beurteilung der aufgeklärten Tat durch die zur Entscheidung berufene [X.] zum Urteilszeitpunkt an (vgl. Schäfer/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., [X.]. 1046). Deren rechtliche Wertung, bei den Taten habe es sich in Übereinstimmung mit den überprüften geständigen Angaben des Angeklagten nicht um Bandentaten im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehandelt (vgl. hierzu insoweit [X.] f.), ist nachvollziehbar. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt insoweit nicht (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 1988 - 4 StR 154/88 - in [X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7; Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 271/10 - in [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 27)."
[X.] Schneider Dölp
König Feilcke
Meta
30.04.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Lübeck, 15. Dezember 2014, Az: 7 KLs 17/14
§ 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2015, Az. 5 StR 132/15 (REWIS RS 2015, 11783)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11783
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 132/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 243/23 (Bundesgerichtshof)
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