Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2013, Az. 5 StR 627/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8236

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Februar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Urkundenfälschung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar 2013
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. Juli 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in den [X.]n zu den Taten 2 bis 56 der Ur-teilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf-gehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 57 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und mittelbarer Falschbeurkundung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme des [X.] nach § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB bei den Taten 2 bis 56 hält in Anbetracht von 55 den Ordnungsbehör-den vorgelegten falschen MPU-1
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entgegen der Auffassung der Revision rechtlicher Überprüfung stand. Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Fälschungen seien leicht als solche er-kennbar gewesen (vgl. dazu [X.], StGB, 60. Aufl., § 267 Rn. 54), findet in den Feststellungen keine Stütze. Die nach den Urteilsgründen erst relativ spät erfolgte Aufdeckung der im Jahr 2008 begonnenen [X.] lässt dies auch nicht naheliegend erscheinen.

2. Die zu den genannten Taten getroffenen [X.] können gleichwohl keinen Bestand haben. Das [X.] hat dem Ange-klagten den vertypten [X.] nach § 46b StGB mit der Begründung versagt, in der [X.]
sei keine wesentliche des Gesamtgeschehens handele, dem keine herausragende Bedeutung zu-S. 18). Dies steht in deutlichem Widerspruch zu dem Umstand, dass der Angeklagte nach den Feststellungen für diesen Mittäter sogar in größerem Umfang [X.] gefälscht hat als für die beiden anderen Mittäter ([X.]). Ferner verhält sich die [X.] nicht dazu, dass der Angeklagte den weiteren Mittäter Br.
benannt hat, ohne dass aus dem Gesamtzusammenhang hervorgeht, dass die Strafverfol-gungsbehörden von dessen Beteiligung zuvor bereits gewusst haben (UA S.
13). Der [X.] vermag daher anhand der Urteilsgründe nicht zu beurtei-len, ob das [X.] den Strafmilderungsgrund mit Recht ausgeschlossen hat. Er kann auch im Hinblick auf die im angefochtenen Urteil erörterten zahl-reichen allgemeinen Strafmilderungsgründe ([X.]) nicht ausschließen,
dass das [X.] die Regelwirkung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB als entkräftet angesehen, deswegen den [X.] des § 267 Abs. 1 StGB angewendet und geringere Strafen verhängt hätte, wenn es die Voraussetzungen des § 46b StGB bejaht hätte.

Die Aufhebung der [X.] entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Hingegen werden die [X.] zu den Taten 1 und 57 von dem Fehler nicht berührt.
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Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil ein Wertungsfehler in Frage steht. Allerdings wird das neu entscheidende Tatgericht zu den Merkmalen des § 46b StGB ergänzende, den aufrecht erhaltenen freilich nicht widersprechende Feststellungen zu treffen haben.

[X.] Schneider

Dölp König

5

Meta

5 StR 627/12

12.02.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2013, Az. 5 StR 627/12 (REWIS RS 2013, 8236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8236

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