Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. IV ZR 277/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5334

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 277/12
vom

5. Juni
2013

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin Dr. Brockmöller

am 5. Juni
2013

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der
12. Zivilkammer
des [X.] vom 15. Au-gust 2012 durch Beschluss
gemäß § 552a ZPO auf Kosten der
Beklagten
zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme [X.]

drei Wochen.

Streitwert: 2.261

.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Revision im [X.] nach § 552a ZPO sind gegeben.

1. Das Berufungsgericht stützt die Zulassung der Revision unter anderem darauf, dass die Frage, welche Folgen es für eine unwirksame Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer hat, wenn der Versicherer diese Kündigung nicht unverzüglich zurück-1
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weist, grundsätzliche Bedeutung habe und
bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei. Das trifft jedoch nicht zu.

Der Senat hat schon
im
Urteil vom 26. Oktober 1988 ([X.] ZR 140/87, r+s 1989, 69 unter 1 b) ausgesprochen, eine unwirksame Kündi-gung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer könne nicht dadurch geheilt werden, dass der Versicherer die Kündigung nicht (unverzüglich) zurückweist. Dem hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, der 12. Senat des [X.]
ange-schlossen (BSG, Urteil vom 29. November 2006, [X.] P 1/05 R,
[X.], 144) und dies unter ausführlicher Auseinandersetzung mit anders-lautenden Auffassungen
in Literatur und Rechtsprechung eingehend [X.] (aaO Rn.
16
ff.).
Die Entscheidung des [X.] ist im Benehmen mit dem erkennenden Senat ergangen. Von ihr [X.],
besteht kein Anlass.

Das Berufungsurteil, das sich (unter [X.]) maßgeblich auf die ge-nannte Entscheidung des [X.] stützt, erweist sich damit als richtig, die Revision hat deshalb auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

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2. Kann selbst die verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung nicht deren Wirksamkeit herbeiführen, kommt es nicht mehr darauf an, binnen welcher Frist noch von einer unverzüglichen Zurück-weisung auszugehen wäre. Diese vom Berufungsgericht für [X.] erachtete Frage ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.02.2012 -
13 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 15.08.2012 -
12 [X.]/12 -

5

Meta

IV ZR 277/12

05.06.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. IV ZR 277/12 (REWIS RS 2013, 5334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5334

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 277/12

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