Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. IV ZR 64/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3306

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 64/11
vom

12. September 2012

in dem Rechtsstreit

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-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und den Richter
Dr.
Karczewski

am 12. September 2012

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der [X.] gegen das Urteil des Landgerichts München
I

30.
Zivilkammer

vom 3.
März 2011 durch Beschluss nach §
552a ZPO [X.].

Die Parteien erhalten
Gelegenheit zur Stellungnahme [X.]

vier Wochen.

Gründe:

[X.] Die Klägerin verlangt von der [X.] aus abgetretenem Recht nach der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages die Erstattung von Stornoabzügen. Dem ursprünglich mit Beginn zum 1.
Juli 1996 und vorgesehenem Ablauf zum 30.
Juni 2019 durch den [X.] L.

bei der [X.] geschlossenen [X.] lagen deren "Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Le-bensversicherung" ([X.]) zugrunde. In §
6 ist unter der Überschrift 1
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"Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?" u.a. bestimmt:

"Kündigung und Auszahlung des [X.]

(3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert (§
176 Abs.
3 [X.]). Er entspricht nicht der Summe der gezahlten Beiträge, sondern dem nach anerkannten Regeln der Versi-cherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versi-cherungsperiode berechneten Zeitwert, vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von 1
Prozent
der Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem Deckungskapital zum Zeitpunkt der Kündigung.

Der Rückkaufswert erreicht mindestens den vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt.
(Vgl. die dem Versicherungsschein beigefügte Übersicht der garantierten Rückkaufswerte).

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

(4) Anstelle einer Kündigung nach Abs.
1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schrift-lich verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versiche-rungssumme ganz oder teilweise auf eine garantierte bei-tragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode errechnet wird (§
174 Abs.
2 [X.]).

Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag ist der Rückkaufs-wert vermindert um ausstehende Forderungen (z.B. rück-ständige Beiträge).

Die beitragsfreie Versicherungssumme erreicht jedoch [X.] den vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhängt (vgl. die dem [X.] beigefügte Übersicht der beitragsfreien [X.]n)."

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Teil des
Versicherungsscheins
ist eine für den Zeitraum von 1997 bis 2018 gestaffelte Tabelle für die Rückkaufswerte und beitragsfreien
Versicherungssummen. Zum 1.
November 2004 erfolgte zunächst eine Beitragsfreistellung bis zum 31.
Dezember 2005. Die [X.] nahm von dem gezillmerten
Deckungskapital einen
[X.] in Höhe von 736,58

Januar 2006 erfolgte eine erneute
Beitragsfreistellung mit Wirkung zum 1.
Juli 2007. Die [X.] nahm auf Basis des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen ge-zillmerten [X.] einen weiteren [X.] von 566,19

vor und stellte einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus, der in [X.] Tabelle die maßgeblichen Beträge für den Rückkaufswert sowie die beitragsfreie Versicherungssumme beinhaltet. Nach mehrfacher Abtre-tung der Lebensversicherung und mit Wirkung zum 31.
Dezember 2008 erklärter
Kündigung rechnete die [X.] mit Schreiben vom 19.
De-zember 2008 ab und zahlte einen Betrag in Höhe von 28.020,02

Im Rahmen der Kündigung wurde kein weiterer [X.] vorgenom-men.

Das Amtsgericht hat der zuletzt auf Auszahlung des einbehaltenen [X.] in Höhe von 1.346,18

vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich ihre vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor; diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).
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1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
von §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO zu.

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 27.
März
2003

V
ZR 291/02, [X.]Z
154, 288, 291). Dafür
genügt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. [X.] ist vielmehr, dass deren Auslegung über den konkreten Rechts-streit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 20.
April 2010

IV
ZR 249/08, juris
unter II
1).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit das [X.] ausführt, die Revision sei zuzulassen, da es sich bei der Wirksamkeit der Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Le-bensversicherung der [X.] um eine Rechtsfrage handele, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe, legt das Berufungsgericht nicht näher dar, um welche der Bedingungen es sich im Einzelnen handelt. Erst
aus dem Verweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidungs-gründe des Amtsgerichts ergibt
sich, dass es um die Frage
geht, inwie-weit ein Anspruch auf Rückerstattung vorgenommener Stornoabzüge aufgrund unwirksamer Klauseln in den [X.] auch dann besteht, wenn der Versicherungsnehmer den vom [X.] festgesetzten Mindestbetrag bei Rückkauf bzw. Bei-5
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tragsfreistellung erhalten hat. Dies rechtfertigt eine Zulassung der Revi-sion nicht. Die sich insoweit stellenden Rechtsfragen sind geklärt.

Der Senat hat in seinen Urteilen vom 9.
Mai 2001 Versicherungs-bedingungen in kapitalbildenden Lebensversicherungen, die den von der [X.] verwendeten Bedingungen ähnlich sind, für die Beitragsfrei-stellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses, den Rückkaufswert einschließlich [X.] sowie die Abschlusskosten wegen Intranspa-renz für unwirksam erachtet (IV
ZR 121/00, [X.]Z
147, 354, 361
ff.; IV
ZR 138/99, [X.]Z
147, 373, 377
ff.). In seinem weiteren Urteil vom 12.
Oktober 2005 hat sich der Senat mit der Folge der Unwirksamkeit derartiger Bedingungen befasst (IV
ZR 162/03, [X.]Z
164, 297, 312
ff.). Für den Fall einer unwirksamen Vereinbarung von Abzügen bei der [X.] und der Kündigung, dem sogenannten [X.], hat er darauf verwiesen, dass hierfür eine Regelung im Gesetz besteht. Nach §
174 Abs.
4, §
176 Abs.
4 [X.]
ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart ist. Ist die Vereinbarung un-wirksam, besteht kein Anspruch auf
einen Abzug (aaO 313). [X.] heißt es bereits im Leitsatz der Entscheidung zu c):

"...Nach den Maßstäben des §
306 Abs.
2 BGB ergibt sich: Der [X.] entfällt ..."

Bezüglich der unwirksamen Bestimmung zur Abschlusskostenver-rechnung hat
der Senat demgegenüber darauf abgestellt, dass hierfür keine gesetzliche Regelung besteht, die die entstandene Lücke sachge-recht schließen könne (aaO 313 -
316). Es sei daher im Wege der [X.] ergänzenden Vertragsauslegung zu entscheiden, ob und auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit den Beiträgen zu ver-rechnen seien (aaO 317). Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der 8
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Beitragszahlung bleibe
jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des [X.]
dürfe
aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser
werde
bestimmt durch die Hälfte
des mit den Rechnungsgrundla-gen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapi-tals (aaO 318).

Hieraus folgt, dass der Abzug einer in unwirksamen Bedingungen vereinbarten Stornogebühr bei Beitragsfreistellung oder Kündigung in je-dem Fall unzulässig ist, unabhängig davon, ob der Rückkaufswert den Mindestbetrag erreicht. Im Falle einer zusätzlichen Unwirksamkeit
der Klausel über die Abschlusskostenverrechnung muss lediglich sicherge-stellt werden, dass der Versicherungsnehmer in jedem Fall bei [X.] den dargestellten Mindestbetrag erhält. Liegt die vom Versicherer versprochene Leistung

wie hier im Falle einer Spätstornierung

über diesem Mindestbetrag, so bleibt sie in jedem Fall vom Versicherer geschuldet. An diesen Grundsätzen hat der Senat auch in späteren Entscheidungen festgehalten (Senatsurteile
vom 14.
Juli 2010

IV
ZR 208/09, [X.], 1067 Rn.
4; vom 26.
Septem-ber 2007

IV
ZR 20/04, [X.] 2008, 188 unter 1; vom 18.
Juli 2007

IV
ZR 254/03, [X.] 2007, 1629 unter II
1). Eine ergänzende Ver-tragsauslegung kommt bei unwirksamen Klauseln über den [X.] nicht in Betracht (Reiff in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
169 Rn.
57). Durch die Rechtsprechung des Senats ist damit bereits geklärt, dass ein [X.] aufgrund einer unwirksamen Bestimmung in den Allgem[X.] Versicherungsbedingungen nicht erhoben werden darf. Für eine Be-rechtigung des Versicherers, einen [X.] trotz unwirksamer Re-gelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nur deshalb [X.]
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nehmen zu können, weil die vertraglich geschuldete Leistung über dem geschuldeten Mindestbetrag liegt, gibt es keine Rechtsgrundlag.

c) Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die [X.] in ih-ren [X.] verwendet, die die Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen ausweisen. Die [X.] hat selbst in dem Versicherungsschein vom 4.
Juli 1996 für die Berechnung der Rückkaufswerte und beitragsfreien Summen auf §
6 [X.] verwiesen (S.
5 des Versicherungsscheins). Wenn kein [X.] vereinbart ist
(unter 2.), erstreckt sich dies entsprechend auf die in der Tabelle angegebenen Werte für den Rückkauf sowie die beitragsfreie Versicherungssumme. Die [X.] hat in diese [X.] bereits Stornoabzüge eingerechnet. Sie räumt selbst ein, dass sich ohne den zweifach bei der Beitragsfreistellung erfolgten [X.] ein um 1.346,18

2. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat im Ergebnis richtig entschieden.

Die [X.] war bereits deshalb nicht zu einem [X.] be-fugt, weil
sich eine derartige Berechtigung aus §
6 Abs.
3 i.V.m. Abs.
4 [X.] nicht ergibt. Nach §
174 Abs.
4 [X.] ist der Versicherer zu ei-nem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist. An einer derartigen Vereinbarung fehlt es aber für die
Umwandlung in ei-ne beitragsfreie Versicherung.
Unstreitig hat die [X.] den [X.] nicht im Zusammenhang mit der Kündigung des Vertrages, sondern bereits anlässlich der beiden vorangegangenen Beitragsfreistellungen zum 1.
November 2004 sowie zum 1.
Juli 2007 durchgeführt und Abzüge in Höhe von 736,58

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§
6 Abs.
3 der [X.] regelt die Ermittlung des [X.] nach Kündigung des Vertrages, §
6 Abs.
4 die beitragsfreie [X.] bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittli-cher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksa-mer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammen-hangs verstehen muss. Dabei
kommt es auf die Verständnismöglichkei-ten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche [X.] und damit
auch

auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23.
Juni 1993
[X.], [X.]Z 123, 83, 85). Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer entnimmt zunächst §
6 Abs.
3 der
[X.], dass er nach Kündigung den
Rückkaufswert gemäß §
176 Abs.
3 [X.] erhält.
Dieser wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsma-thematik errechnet und vermindert sich um einen als angemessen ange-sehenen Abzug
in Höhe von 1% der Differenz zwischen der Versiche-rungssumme und dem Deckungskapital zum Zeitpunkt der Kündigung. Sodann wird der Versicherungsnehmer darauf verwiesen, dass der Rückkaufswert mindestens den vereinbarten Garantiebetrag erreicht, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Hierzu wird er auf die dem Versicherungsschein beigefügte Übersicht der garantierten Rückkaufswerte verwiesen. Der Versicherungsnehmer kann §
6 Abs.
3 [X.] mithin entnehmen, dass im Falle einer
Kündigung des [X.] noch ein Abzug vorgenommen wird.

Eine derartige Regelung findet sich für die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung in §
6 Abs.
4 [X.] nicht. Dort wird dem [X.] zunächst erläutert, dass er anstelle einer Kündigung verlangen kann, ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreit zu 15
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werden. In diesem Fall setzt die [X.] die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine garantierte beitragsfreie Summe herab. Hierzu wird auf die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und §
174 Abs.
2 [X.] verwiesen. Anschließend heißt es, dass der so ermit-telte Rückkaufswert um ausstehende Forderungen, z.B. rückständige Beiträge, vermindert wird. Demgegenüber fehlt es an einer Regelung darüber, dass der Rückkaufswert
wie bei der Kündigung

noch um ei-nen als angemessen angesehenen Abzug vermindert wird. Hieran [X.] auch der Umstand nichts zu ändern, dass §
6 Abs.
4 der [X.] da-rauf verweist, die beitragsfreie Versicherungssumme erreiche [X.] den vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhänge. Die [X.] verweist hierzu zwar erneut auf die Übersicht der beitragsfreien Versicherungssummen. Aus dieser dem Versicherungsschein beigefügten Tabelle kann der Versicherungs-nehmer zwar die beitragsfreie Versicherungssumme für jedes einzelne Jahr des [X.] ersehen, ihr aber nicht entnehmen, dass diese bereits um einen [X.] vermindert wurde. Ein [X.] bei der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung kommt mangels [X.] von §
174 Abs.
4 [X.] deshalb nicht in Betracht.
Schon deshalb kommt es auf den von der Revision geltend gemachten

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Gesichtspunkt der Solidargemeinschaft der Versicherten und der Be-rücksichtigung der Interessen der Versicherungsnehmer, die den Vertrag zu Ende führen, nicht an.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss

erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2010 -
274 C 19736/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.03.2011 -
30 S 9151/10 -

Meta

IV ZR 64/11

12.09.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. IV ZR 64/11 (REWIS RS 2012, 3306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3306

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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