Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. III ZB 91/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3753

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[X.]/07vom 30. April 2009 Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 242 D; ZPO § 1032 Abs. 2 [X.], die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die [X.] erhoben hat, ist nach dem Grundsatz von [X.] und Glauben gehindert, gegenüber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten Schiedsverfahren mit dem Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO geltend zu ma-chen, das staatliche Gericht sei doch zuständig. [X.], [X.]. vom 30. April 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2009 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihrer Streithelferin gegen den [X.]uss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 15. November 2007 - 1 [X.] 4/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Wert des [X.]: 30.000.000 • Gründe: [X.] Die Antragstellerin lieferte der Antragsgegnerin aufgrund eines von ihr oder von ihrer Streithelferin mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrages eine [X.]. Die Antragsgegnerin begehrt Wandlung dieses Vertrages und erhob gegen die Antragstellerin eine hierauf gerichtete Klage vor dem staatlichen Gericht. Die Antragstellerin setzte der Klage die Einrede des [X.] entgegen und drang damit durch; die Klage wurde als unzu-lässig abgewiesen. 1 - 3 -
Die Antragsgegnerin verfolgte daraufhin ihr Wandlungsbegehren mit ei-nem schon früher gegen die Antragstellerin eingeleiteten Schiedsverfahren weiter. Hiergegen hat die Antragstellerin nunmehr beantragt, gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass das Schiedsverfahren unzulässig sei, und ver-schiedene Hilfsanträge gestellt. 2 Das [X.] hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen rich-tet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihrer Streithelferin. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde - der Antragstellerin und der Streithelferin, die ein einheitliches Rechtsmittel bildet (vgl. [X.], [X.]uss vom 1. Juli 1993 - [X.] - NJW 1993, 2944; Musielak/[X.], ZPO 6. Aufl. 2008 § 67 Rn. 4, [X.] m.w.N.) - ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Die Rechtsbeschwerde sieht eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dadurch aufgeworfen, dass das [X.] davon ausgegangen sei, dem Prozessurteil eines staatlichen Gerichts, das eine Klage aufgrund der [X.] als unzulässig abweise, komme Bindungswirkung für ein nachfolgendes Schiedsverfahren zu; die Wirksamkeit der Schiedsvereinba-rung könne nicht mehr aufgrund von Tatsachen in Frage gestellt werden, die zur [X.] der letzten mündlichen Verhandlung bzw. zu dem gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgeblichen [X.]punkt vorgelegen hätten. Eine solche Bindungs-wirkung ist nach Auffassung der Rechtsbeschwerde zu verneinen, weil mit der 5 - 4 - Rechtskraft des [X.] nur die Unzulässigkeit der Klage wegen [X.] der staatlichen Gerichte feststehe. Eine - weitergehende - Rechts-kraftwirkung in dem Sinne, dass auch das Bestehen einer wirksamen Schieds-vereinbarung und die Zulässigkeit des Verfahrens vor dem Schiedsgericht nicht mehr infrage gestellt werden könne, sei dem Verfahren nach § 1032 Abs. 1 ZPO vorbehalten. Eine grundsätzliche Klärung der Bindungswirkung eines aufgrund [X.] ergangenen [X.] ist hier indes nicht veranlasst. Der Antragstellerin ist es jedenfalls nach dem Grundsatz von [X.] und Glauben verwehrt, die Unzulässigkeit des gegen sie eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens geltend zu machen; diese Einrede steht damit auch nicht der Streit-helferin zu Gebote. 6 a) Die Antragsgegnerin fordert von der Antragstellerin Wandelung des Vertrags über die Lieferung der [X.] in [X.]. Sie erhob deshalb gegen die Antragstellerin am 29. Oktober 2004 Klage vor dem staatli-chen Gericht. Die Antragstellerin verteidigte sich mit der [X.] und hatte damit Erfolg: Das [X.] Karlsruhe wies die Klage der An-tragsgegnerin durch Urteil vom 5. Juni 2007 - 8 U 80/06 - als unzulässig ab. Die Antragsgegnerin macht ihr Wandelungsbegehren nunmehr in einem Schieds-verfahren geltend, das sie im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobene [X.] vorsorglich bereits am 30. Dezember 2004 eingeleitet hatte. Am 26. Juli 2007 - nach Erlass des von ihr erstrittenen [X.] - reichte die Antragstellerin den vorliegenden Antrag ein, gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festzu-stellen, dass das von der Antragsgegnerin am 30. Dezember 2004 eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig sei. 7 - 5 -
Dieses widersprüchliche Verfahren verstößt gegen [X.] und Glauben. 8 Hat eine [X.] in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht, nicht das staatliche, sondern das Schiedsgericht sei zuständig, so ist es ihr in der Regel verwehrt, sich später im schiedsrichterlichen Verfahren dar-auf zu berufen, es sei doch das staatliche Gericht zuständig; ein solches [X.] Verhalten einer [X.] läuft auf den Versuch hinaus, dem Gegner in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen. Dem Gegner ist es nicht zumutbar, sich durch ein solches widersprüchliches Verfahren abwechselnd von einem Rechtsweg in den anderen verweisen zu lassen. Vielmehr muss sich die [X.], die im Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Standpunkt eingenommen hat, dieses sei nicht zuständig, der Streit gehöre vor ein Schiedsgericht, an die-ser Auffassung auch später im Verfahren vor dem Schiedsgericht festhalten lassen. Sie ist deshalb nach [X.] und Glauben grundsätzlich gehindert, die [X.], das staatliche Gericht sei nun doch zuständig, anschließend in dem [X.] von dem Gegner eingeleiteten Schiedsverfahren (vgl. § 1040 ZPO) oder mit einem hiergegen gerichteten Feststellungsantrag zum staatlichen Gericht (§ 1032 Abs. 2 ZPO) geltend zu machen (im Ergebnis allgemeine Auffassung, allerdings mit unterschiedlicher Begründung: [X.], ZPO 22. Aufl. 2002 § 1032 Rn. 19 ; [X.]Komm ZPO/[X.] 3. Aufl. 2008 § 1032 Rn. 21 ; [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. 2009 § 1032 Rn. 12 ; [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 [X.]. 7 Rn. 3 , siehe auch Rn. 4; [X.], 401, 403 f ; vgl. ferner - zur umgekehrten Fallgestaltung - [X.] 50, 191, 196 f ). b) Von diesen Grundsätzen abzuweichen, weil sich die Sachlage nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder - worauf es hier ankommt - dem gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgeblichen [X.]punkt (15. Mai 2007) geän-dert hätte, besteht kein Anlass. Nach den im Rahmen der [X.] gemäß § 574 Abs. 2 ZPO hinzunehmenden Erwägungen des [X.] besteht die Schiedsvereinbarung fort. Es liegen auch sonst nicht beachtli-che Gründe vor, die ausnahmsweise das gegensätzliche Verhalten der Antrag-stellerin in beiden Verfahren verständlich und gerechtfertigt erscheinen ließen (vgl. [X.] 50, 191, 197). 10 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 11 Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - 1 [X.] 4/07 -

Meta

III ZB 91/07

30.04.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. III ZB 91/07 (REWIS RS 2009, 3753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3753

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