Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. XII ZB 66/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5750

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[X.][X.]/07
vom 6. Februar 2008 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 2 Die [X.] [X.] ist nach § 1587 Abs. 1 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. [X.], Beschluss vom 6. Februar 2008 - [X.]/07 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Februar 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - [X.] - des [X.] in [X.] vom 4. April 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin [X.]. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsaus[X.]. 1 Sie hatten am 11. Oktober 1987 die Ehe geschlossen. Auf den Schei-dungsantrag des Ehemannes, der der Ehefrau am 23. März 1999 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil ge-schieden (insoweit rechtskräftig) und u.a. den öffentlich-rechtlichen [X.] durchgeführt. 2 In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann [X.] in der gesetzlichen Rentenversi-cherung bei der [X.] ([X.]) sowie [X.] - 3 - re Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]) erworben. Der Ehezeitanteil der seit dem [X.] 2002 gezahlten gesetzlichen Altersrente beläuft sich auf monatlich 509,09 •, derjenige der ebenfalls seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten [X.] bei der [X.] auf monatlich 214,54 •, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit. Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine Anwartschaften in der deut-schen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil ihrer stati-schen [X.]n Betriebsrente bei der "S. Pensionsfonds [X.]" (im Folgenden: [X.]-Rente), der nach Aufgabe der Berufstätigkeit zum 15. September 1987 auf ein Wartegeld für die [X.] bis zum 22. Februar 1992 zurückzuführen ist, beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jährlich 750,42 • und entspricht einer volldynamischen Anwartschaft von [X.] 30,85 •. 4 Daneben hat die Ehefrau während der Ehezeit Anwartschaften auf ein allgemeines Altersgeld der [X.]n [X.] (im Folgenden: [X.]) erworben. Deren Ehezeitanteil beläuft sich unter Berücksichti-gung der [X.]) 12 Versicherungsjahre auf monatlich (1.777,58 [X.] % = 426,62 [X.] =) 193,59 • brutto. 5 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversiche-rung auf dasjenige der Ehefrau monatliche [X.] in Höhe von 197,54 • übertragen hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] die Entscheidung abgeändert und im Wege des [X.] insgesamt 222,58 • monatlich übertragen. Wie das Amtsgericht hat auch das [X.] die [X.] der Ehefrau bei der Durchführung des [X.] - 4 - [X.] berücksichtigt. Dagegen und gegen die Berechnung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes wendet sich die Ehefrau mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde. I[X.] 7 Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das [X.] hat auf Seiten des Ehemannes neben dem [X.] der gesetzlichen Altersrente von 509,09 • einen Ehezeitanteil der Be-triebsrente bei der [X.] in Höhe von 160,52 • berücksichtigt. Weil der Ehemann inzwischen eine Betriebsrente erhalte, sei von dieser auszugehen, die jährlich um 1 % steige und somit im [X.] volldynamisch sei. Gleichwohl könne der Ehezeitanteil nicht mit dem vollen Nominalwert eingestellt werden, weil der Versorgungsfall erst am 1. Dezember 2002 und somit nach dem Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 eingetreten sei. Die in der Zwischenzeit be-stehende Anwartschaftsdynamik könne nicht unberücksichtigt bleiben. Die im [X.] statische und erst mit Leistungsbeginn nach Ende der Ehezeit volldynamische Anwartschaft des Ehemannes sei deswegen unter Be-rücksichtigung der Tabelle 1 der [X.] und deren Anmerkung 2 in eine volldynamische [X.] in der gesetzlichen Rentenversiche-rung umzurechnen. 8 Auf Seiten der Ehefrau sei neben dem Ehezeitanteil der niederländi-schen Betriebsrente auch der Ehezeitanteil ihrer Anwartschaft auf eine [X.] bei der Durchführung des Versorgungsaus[X.] zu berücksichtigen. Ob dies geboten sei, werde zwar in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt. Überwiegend werde die Einbeziehung dieser [X.] abgelehnt, 9 - 5 - weil es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste und der Höhe nach von [X.] unabhängige Grundversorgung handele, die deswegen nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Versorgungsausgleich ausgenommen sei. Nach anderer Auffassung, der sich das [X.] angeschlossen hat, seien die Anwartschaften auf eine [X.] in den Versorgungsausgleich einzube-ziehen. Zweifellos handele es sich bei dieser Versorgung um eine Anwartschaft i.S. des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB. Streitig könne allenfalls sein, ob die Anwart-schaft mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit der Ehegatten im Sinne von § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erworben oder aufrechterhalten sei. Diese [X.] sei aber nur anzuwenden, wenn das gesetzgeberische Motiv die Ausklammerung der hier streitigen Versorgung rechtfertige. Aus den Geset-zesmaterialien ergebe sich dafür nichts, zumal danach lediglich Versorgungen ausgenommen seien, zu denen der Erwerber eine besonders enge Beziehung habe, insbesondere Schadensrenten sowie Versorgungen, die dem [X.] geschenkt worden seien. Eine solche persönliche Bezie-hung könne der [X.]n [X.] ebenso wenig beigemessen wer-den wie eine Schadensaus[X.]funktion. Bei der [X.] handele es sich auch nicht um eine (ausschließ-lich) aus Steuermitteln finanzierte Versorgung. Vielmehr würden zu den [X.] Beiträge erhoben, die einen wesentlichen Bestandteil der Ab-gaben in den ersten beiden Steuerklassen bildeten. Nur weil es sich nicht um eine (allein) steuerfinanzierte Rente handele und die Pflichtmitgliedschaft zur [X.] der Pflichtmitgliedschaft in der [X.] gesetzlichen Rentenversiche-rung vergleichbar sei, seien die entsprechenden Beiträge nach [X.] Steuerrecht als Sonderausgaben absetzbar. Weil auch die [X.] Beamten-versorgung aus Steuermitteln finanziert werde, komme ein Ausschluss der [X.] vom Versorgungsausgleich nur dann in Betracht, wenn die Ver-sorgung auch nicht "durch Arbeit" erworben wäre. Zutreffend sei zwar, dass es 10 - 6 - an einem Zusammenhang zwischen der Beitragshöhe und der Höhe der [X.] Rente fehle und letztere allein von der Dauer der Versicherungspflicht ab-hänge. Das treffe aber nur im Grundsatz zu. Ein (negativer) Zusammenhang zwischen Rentenhöhe und Beitragszahlung ergebe sich schon daraus, dass eine Kürzung der [X.] in Betracht komme, wenn wegen falscher An-gaben Beiträge pflichtwidrig nicht entrichtet wurden. Jedenfalls in Fällen, in [X.] vorübergehend eine Beitragspflicht bestanden habe, sei es nicht gerecht-fertigt, die [X.] als eine (insgesamt) nicht auf Arbeit beruhende [X.] anzusehen. Aber auch soweit die Rente ausschließlich auf [X.]en ohne Beitrags-pflicht beruhe, sei es nicht gerechtfertigt, die Anwartschaft beim Versorgungs-ausgleich außer Betracht zu lassen. Wenngleich das Solidarprinzip in der nie-derländischen [X.] weitaus stärker ausgeprägt sei als in der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung, bemesse sich auch die Rente bei der [X.] nicht allein anhand gezahlter Beiträge. Auch hier seien beitragslose [X.]en, wie Anrechnungszeiten, Zurechnungszei-ten, [X.] u.a. als rentenerhöhend zu berücksichtigen. Auch die Anwartschaftsdynamik der Rente könne schwerlich als "durch Arbeit auf-rechterhalten" angesehen werden. Die Tatsache, dass die [X.] Al-tersversorgung auch beitragslose [X.]en berücksichtige, könne deswegen nicht dazu führen, diese nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt zu lassen. 11 Die Gegenmeinung führe zu einem eklatanten Verstoß gegen den [X.]. Da die [X.] als Grundversorgung konzipiert sei, auf die andere kollektive oder private Versorgungen aufgebaut werden könnten, bestehe nur die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden Versor-gung. Würde der "[X.]-Sockel" nicht in den Versorgungsausgleich einbezo-gen, ergäbe sich ein Ungleichgewicht gegenüber einem Ehepartner, der aus 12 - 7 - der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung eine [X.] er-worben habe, die der Summe der [X.] und zusätzlicher Versor-gungsanwartschaften des anderen Ehepartners entspreche. Der Ehezeitanteil der [X.] sei deswegen pro rata temporis (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB) zu ermitteln und in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. 13 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Das [X.] ist zu Recht von ehezeitlichen Versorgungsan-wartschaften des Antragstellers in Höhe von insgesamt 669,61 • ausgegangen, die sich in Höhe von 509,09 • aus dem Ehezeitanteil der laufenden gesetzli-chen Altersrente und in Höhe von weiteren 160,52 • aus dem Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente ergeben. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente hat das [X.] dabei zu Recht zeitratierlich aus der Startgutschrift am 31. Dezember 2001 ermittelt und sodann unter Anwendung der Tabelle 1 der [X.] und deren Anmerkung 2 in eine volldynamische Anwart-schaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. 14 [X.]) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das [X.] bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Betriebsrente von der im [X.]punkt seiner Entscheidung bereits laufenden Zusatzversorgung [X.]. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 noch an, denn die Betriebsrente wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab Dezember 2002 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im [X.]en der Erstentschei-dung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des [X.] ohnehin im [X.]en einer späteren Abänderung nach § 10 a [X.] - 8 - Berücksichtigung finden. Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Nr. 1 [X.] erfüllt ist (Se-natsbeschluss vom 25. April 2007 - [X.] ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 m.w.N.). 16 Die Umstellung der [X.]-Satzung zum 1. Januar 2002 führt hier auch nicht zu einer unzutreffend ermittelten Startgutschrift. Denn der Ehemann war am 1. Januar 2002 bereits 64 Jahre alt und gehört deswegen zu den rentenna-hen Jahrgängen im Sinne des § 79 Abs. 2 [X.]S. Die Gründe, die den [X.] bewogen haben, die Ermittlung der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge für unwirksam zu erachten ([X.] Urteil vom 14. November 2007 - [X.]/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind auf die Anwartschaft des Ehemannes deswegen nicht übertragbar. Das gilt insbesondere für den nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legenden Versorgungs-satz von 2,25 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung, der auf rentennahe Jahrgänge nicht anzuwenden ist. [X.]) Weil das Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) noch vor der Sat-zungsänderung der [X.] (31. Dezember 2001) liegt, ist der Ehezeitanteil der Betriebsrente aus der zum 1. Januar 2002 ermittelten Startgutschrift zu errech-nen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Ehezeitanteil deswegen insoweit zeitratierlich aus dem Verhältnis der [X.] in der Ehe zur gesamten [X.] bis Ende 2001 ermittelt (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - [X.] ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). 17 - 9 - cc) Den so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteil hat das [X.] zutreffend in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. 18 19 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die [X.] bei der [X.] seit Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 im [X.] als statisch und im [X.] als volldy-namisch zu beurteilen (Senatsbeschluss [X.] 160, 41, 44 ff. = [X.], 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in [X.] umgerechnete Startgutschrift. Zu Recht hat das [X.] deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften des Ehemannes auf seine Betriebsrente in Höhe von monatlich 214,54 • in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversiche-rung in Höhe von 160,52 • umgerechnet. Denn die Zusatzversorgung des Ehemannes befand sich in dem hier relevanten [X.]punkt zum Ende der Ehezeit noch in der statischen [X.] und ist erst mit Beginn der [X.] am 1. Dezember 2002 in eine volldynamische Rente übergegangen. Wür-de die Statik der [X.] zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Verlet-zung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Denn der im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf die Ehefrau zu übertragende Betrag würde dann durch Division mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von (47,65 DM =) 24,36 • in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversiche-rungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte würden vom Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) bis zum Be-ginn der Betriebsrente des Ehemannes am 1. Dezember 2002 nach der Ent-wicklung des aktuellen [X.] von 24,36 • auf 25,86 • dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom 20 - 10 - Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dy-namisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem [X.]punkt einsetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - [X.] ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 f.). 21 Der Nominalbetrag einer im [X.] volldynamischen Rente ist deswegen grundsätzlich nur dann ohne Umrechnung nach der [X.] auszugleichen, wenn die Versorgung auch schon im [X.] volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen und deswegen nur die volldynamische Leistungsphase relevant wurde. Denn auch der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte Ausnahmefall, wonach die Statik einer befristeten [X.] unberücksichtigt bleiben kann, wenn in derselben [X.] auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beam-tenversorgung als Maßstabversorgungen nicht angestiegen sind (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - [X.] ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086), liegt hier nicht vor. Vielmehr ist der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung in der hier relevanten [X.] vom Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 bis zum Beginn der Betriebsrente am 1. Dezember 2002 von 24,36 • auf 25,86 •, also um mehr als 6 %, angestiegen. Den Barwert der im [X.] noch statischen und erst mit Leistungsbeginn volldynamischen Betriebsrente hat das [X.] zu Recht nach Tabelle 1 der [X.] ermittelt (vgl. insoweit Senatsbe-schluss vom 20. September 2006 - [X.] ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.). Wegen der Volldynamik der Betriebsrente ab Leistungsbeginn hat es entspre-chend der Anmerkung 2 zur Tabelle 1 den Tabellenwert um 50 % erhöht. [X.] zutreffend hat das [X.] den so ermittelten Barwert unter Be-rücksichtigung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsaus-[X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.], 115, 117 f.) in 22 - 11 - Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung und durch Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit in einen volldynamischen Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. 23 b) Zutreffend hat das [X.] auch den Ehezeitanteil der nieder-ländischen Betriebsrente der Ehefrau ermittelt und dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Weil die Höhe der [X.]-Rente weder ausschließlich beitragsabhängig noch nach den für die [X.] gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Rechnungsgrundlagen zu ermitteln ist, hat das [X.] den Ehezeitan-teil dieser Betriebsrente der Ehefrau sachverständig beraten zutreffend nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] ermittelt. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend nach § 1587 a Abs. 8 BGB von der Jahresrente eines Alleinstehenden in Höhe von 6.899 • ausgegangen. Dem liegt eine Versicherungszeit von 10,1089 Jahren zugrunde, wovon 4,3972 Jahre in die Ehezeit fallen, die [X.] als Wartezeit nur zu 25 %, also mit 1,0993 Jahren anzurechnen sind. Die gebotene zeitratierliche Ermittlung ergibt somit einen im [X.] statischen Ehezeitanteil der Zusatzversorgung der Ehefrau in Höhe von (6.899 • / 10,1089 Jahre x 1,0993 Jahre =) 750,24 • jährlich. Diese Anwart-schaft hat das [X.] unter Hinweis auf das Gutachten des Sachver-ständigen G. zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in einen volldynamischen Ehezeitanteil von monatlich 30,85 • umgerechnet. 24 Der Umstand, dass die Betriebsrente der Ehefrau bis zu einer Mindest-grenze, die zum 1. Januar 2005 355,33 • betrug, nicht gekürzt werden kann, steht einer Berücksichtigung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf Seiten der Aus[X.]berechtigten nicht entgegen. Denn die Zusatzversorgung der Ehefrau wird - wegen der höheren [X.]en des [X.] - ohnehin lediglich als [X.] berücksichtigt und nicht unmittelbar ausgeglichen, was bei einer ausländischen Anwartschaft ohnehin nur im Wege des schuldrechtlichen und nicht des öffentlich-rechtlichen [X.]s in Betracht käme. Denn die insoweit allein in Frage kommen-de Aus[X.]form des § 3 b Abs. 1 [X.] ist nach § 3 b Abs. 2 i.V.m. § 3 a Abs. 5 [X.] auf ausländische Anrechte nicht anwendbar (vgl. [X.] Der [X.] 2. Aufl. [X.]. 395; Wagner Versorgungsausgleich mit Aus-landsberührung [X.]. 43, 45). c) Zutreffend hat das [X.] schließlich auch den Ehezeitanteil der [X.] der Ehefrau bei der Ermittlung des öffentlich-rechtlichen Ver-sorgungsaus[X.] berücksichtigt. 26 In dieser [X.] sind grundsätzlich alle Personen mit [X.] in [X.] pflichtversichert, sofern sie nicht gleichzeitig in einem anderen St[X.]t beschäftigt sind. Auf ihre St[X.]tsangehörigkeit oder ihr Einkom-men kommt es dabei nicht an. Zusätzlich sind Einwohner anderer St[X.]ten ver-sichert, die wegen ihrer in [X.] geleisteten Berufstätigkeit dort der [X.] unterliegen. Alle berufstätigen Pflichtversicherten zahlen [X.] in den beiden niedrigsten Lohnsteuerstufen (gegenwärtig bis jährlich 31.122 •) neben einem sehr geringen Steuersatz (2,1 % bzw. 9,4 %) einen [X.] für die [X.]en (Altersgeld, Hinterbliebenenrente und Kran-kenversicherung) in Höhe von 31,55 %, wovon 17,9 % auf die [X.] entfallen. In den folgenden Steuerklassen ist dieser Beitrag in dem Steuertarif von 42 % bzw. 52 % enthalten. Die [X.]en sichern einen einheit-lichen [X.] Mindestbedarf und haben damit den Charakter einer Grundver-sorgung, auf die andere kollektive und/oder private Versorgungen aufgebaut werden können. Ein Zusammenhang zwischen dem bei Berufstätigkeit ge-schuldeten Beitrag und der späteren Rentenleistung besteht nicht. Die Höhe 27 - 13 - der [X.] hängt vielmehr von der Dauer der Versicherungszeit ab. Je Versicherungsjahr erhält der Versicherte 2 % der vollen [X.], die mit einem volldynamischen Festbetrag für Alleinstehende, Alleinstehende mit [X.] oder Verheiratete bemessen wird und für allein stehende Personen zum Ende der Ehezeit insgesamt 1.777,58 [X.] brutto betrug. 28 [X.]) Die [X.] der Ehefrau, die diese teilweise in der Ehezeit er-worben hat, bildet somit eine gesetzliche Altersvorsorge, die trotz ihres [X.] als Grundversicherung unter § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt. Das nieder-ländische [X.] sieht - wie die [X.] gesetzliche Rentenversicherung - eine Pflichtmitgliedschaft vor und bezweckt damit eine Vorsorge für das Alter der Versicherten. Weil sich die Höhe der [X.] nach der Dauer des [X.] oder einer Erwerbstätigkeit in [X.] richtet, handelt es sich um eine sonstige Rente i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB. Dass die Höhe der späteren Rente unabhängig von geleisteten Beiträgen zu bemessen ist, steht dem nicht entgegen. [X.]) Ob die [X.] [X.] von § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst wird und deswegen bei der Bemessung des Versorgungsaus[X.] au-ßer Betracht bleiben muss, ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur um-stritten. 29 (1) In der Rechtsprechung wurde zunächst überwiegend die Auffassung vertreten, die [X.] [X.] müsse beim Versorgungsaus-gleich außer Betracht bleiben, weil es sich um eine nicht durch Beiträge finan-zierte [X.] handele. Gegen eine Berücksichtigung spreche auch, dass die Leistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach von einer Beitragszah-lung abhingen. Denn für jedes Jahr mit Aufenthalt in [X.] zwi-schen dem 15. und dem 65. Lebensjahr werde ein Satz von 2 % des vollen [X.] - 14 - trages der [X.] [X.]. Zwar bestehe für Personen, die in den [X.] berufstätig seien, dem Grunde nach ein Zusammenhang zwischen einer Beitragspflicht und der [X.]. Auch in diesen Fällen sei die Höhe der Pension allerdings nicht von den geleisteten Beiträgen abhängig. Eine sol-che Beitragsabhängigkeit könne es nicht rechtfertigen, der [X.] den Charakter einer [X.] abzusprechen und sie trotz der Regelung des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die gesetzliche Rentenversicherung nach [X.] Recht beruhe, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Bundeszuschüsse gewährt würden, auf dem Beitragsprinzip, während ausländische [X.]n ihre Grundlage nicht in vo-rausgegangenen Leistungen des Anspruchsberechtigten hätten, sondern allein aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert würden. Derartige nicht durch eigene Leistungen der Ehegatten [X.]e Versorgungsanrechte seien nach dem in § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerten Willen des Gesetzgebers vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen ([X.] FamRZ 1980, 62, 63 [zur [X.] [X.]]; [X.] FamRZ 2001, 31; [X.] [27. Zivilsenat] FamRZ 2001, 31, 32 und [26. Zivilsenat] FamRZ 2001, 1461; [X.] FamRZ 2001, 1461 f.). Zur Vermeidung unbilliger Härten [X.] gegebenenfalls auf § 1587 [X.] zurückgegriffen werden. Dem hat sich die überwiegende Auffassung in der Literatur angeschlos-sen (vgl. [X.]/[X.] [2004] § 1587 [X.]. 26; [X.] 4. Aufl. § 1587 [X.]. 22 [für die [X.] und [X.] Sozialver-sicherung]; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. VI 29; Jo-hannsen/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB [X.]. 16; Weinreich/ [X.]/Rehme Fachanwaltskommentar Familienrecht 3. Aufl. § 1578 BGB [X.]. 24; [X.]/Künkel/[X.] Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VIII [X.]. 989, 992 und 1073; [X.]/[X.] Versorgungsausgleich 8. Aufl. § 1587 Nr. 4; [X.] Versorgungsausgleich 3. Aufl. [X.]. 60; [X.]/[X.] § 1587 BGB 31 - 15 - [X.]. 19 [für die [X.] [X.]]; [X.]/[X.] Familienrecht § 1587 BGB [X.]. 33 [für die [X.] [X.]] und [X.] FamRZ 2003, 889 f.). 32 (2) Eine vermittelnde Meinung vertritt demgegenüber die Auffassung, der Ehezeitanteil einer [X.]n [X.] müsse jedenfalls dann nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt bleiben, wenn er im konkreten Ein-zelfall nicht durch geleistete Beiträge begründet, sondern allein als Folge des Wohnsitzes in [X.] erworben worden sei. In den übrigen Fällen sei die [X.] auf eine Beitragspflicht infolge einer Berufstätigkeit in [X.] zurückzuführen und deswegen durch Arbeit begründet ([X.] Ol-denburg [4. [X.]] FamRZ 2002, 961; [X.] Der [X.] 2. Aufl. [X.]. 392; [X.]/[X.]/[X.] Praxishandbuch Fa-milienrecht [Stand April 2006] M [X.]. 38). (3) Nach einer weiteren in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auf-fassung ist die [X.] [X.] allerdings stets in den [X.] einzubeziehen, weil die gesetzliche Grundrente überwiegend aus Beiträgen finanziert werde, eine Versicherungspflicht zu dieser Form der Altersvorsorge bestehe und die Höhe der Pension von den individuellen Versi-cherungsjahren abhängig sei. Auch in [X.] werde die gesetzliche Ren-tenversicherung in nicht unerheblichem Umfang durch Steuermittel subventio-niert und es würden mit Anrechnungs-, Zurechnungs- und Ersatzzeiten eben-falls beitragsfreie [X.]en anerkannt ([X.] [10. [X.]] FamRZ 2001, 1460; [X.] Naumburg [X.] 2002, 259; [X.]R Oldenburg [4. [X.]] 2003, 434 f. und 2002, 182; [X.]/[X.] BGB 4. Aufl. § 1587 a [X.]. 417 f. und grundlegend Gutdeutsch [X.] 2003, 63). 33 - 16 - cc) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, wonach die [X.] [X.] grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. 34 35 (1) Zwar bleiben nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB im Versorgungsaus-gleich Anwartschaften oder Aussichten außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber um eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass alle ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge im [X.]en der Ehescheidung auszugleichen sind (zu aus-ländischen Anwartschaften vgl. schon Senatsbeschluss vom 24. Februar 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 473, 474 sowie Wagner Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung [X.]. 41), um den geschiedenen Ehegatten schon in diesem [X.]punkt eine eigene Altersvorsorge als Teilhabe an dem ehezeitlich Erworbenen zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 19). Die [X.] darf deswegen nicht - über ihren Zweck hinaus - weit ausgelegt werden. Im [X.]en der Auslegung dieser Vorschrift ist deswegen zunächst der Wille des historischen Gesetzgebers zu ergründen. In der Begründung des 1. Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familien-rechts ([X.] = BT-Drucks. 7/650 S. 155) ist insoweit ausgeführt, dass der Kreis der aus[X.]pflichtigen Versorgungsarten durch die Verweisung auf den Katalog des § 1587 a Abs. 2 BGB näher umgrenzt werde. Eine Versorgung, die nach dem Grund ihrer Gewährung oder ihrer Bemessungsart unter keine der dort aufgeführten Kategorien falle, unterliege nicht der Aus[X.]pflicht. Dem Versorgungsausgleich unterlägen demnach nicht Renten nach dem Bundesver-sorgungsgesetz oder Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Nichteinbeziehung dieser Versorgungsarten rechtfertige sich aus dem Entschä-digungscharakter der Leistungen. Ausgeschlossen von der Aus[X.]pflicht sei 36 - 17 - weiter das Altersgeld nach dem Gesetz über die [X.] in der Fassung vom 14. September 1965. Seiner Nichtberücksichtigung im [X.]en des Versorgungsaus[X.] liege die Erwägung zugrunde, dass das Altersgeld lediglich als Bargeldzuschuss zu dem - vom Versorgungsausgleich ebenfalls nicht erfassten - Altenteil diene. Im Übrigen beziehe sich die Aus[X.]pflicht nach der allgemein gehaltenen Formulierung des § 1587 BGB sowohl auf An-rechte nach öffentlichem Recht als auch auf privatrechtlich begründete [X.]. Der Gedanke, dass eine zu erwartende oder gewährte Versorgung auf der gemeinschaftlichen Leistung beider Ehegatten beruhe, lasse sich allein in-soweit rechtfertigen, als die Versorgung einen Bezug zu der Ehezeit habe; das Gleiche gelte für die Annahme, dass die Versorgung dem beiderseitigen Unter-halt der Ehegatten zu dienen bestimmt sei. Die Versorgungsanrechte als die wirtschaftliche Basis des [X.] seien das Ergebnis der gemeinsamen gleichwertigen Lebensleistung beider Eheleute. Es sei deshalb ein Gebot der Gerechtigkeit, die Ehezeitanteile im Falle der Scheidung zwischen den [X.] gleichmäßig aufzuteilen (BT-Drucks. 7/4361 S. 19). 37 § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalte in Ergänzung des Satzes 1 eine wei-tere Abgrenzung und habe vor allem als Auslegungshilfe für die Entscheidung der Frage Bedeutung, ob Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die im Gesetz nicht ausdrücklich genannt worden seien, in den Versorgungs-ausgleich einzubeziehen seien. Dieser Satz beruhe auf dem Gedanken, dass in den Versorgungsausgleich nur Versorgungsanrechte einbezogen werden soll-ten, die auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Deshalb würden durch Satz 2 vor allem Leistungen ausgeschlossen, die Entschädi-gungscharakter tragen, wie etwa Renten nach dem [X.] oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, ferner beispielsweise [X.] - 18 - che Zuwendungen Dritter. Dagegen sollten durch Satz 2 nach Auffassung des Rechtsausschusses [X.], die aufgrund beitragsloser [X.]en erworben worden sind, nicht vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen wer-den. Denn diese [X.]en werden nur deswegen angerechnet, weil der [X.] im Übrigen gearbeitet und Beiträge gezahlt hat (BT-Drucks. 7/4361 S. 36). 39 Zweck der Vorschrift des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es demnach, über den Inhalt des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus Anwartschaften vom [X.] auszuschließen, die nicht auf der gemeinsamen Lebensleis-tung der Ehegatten beruhen. Dies gilt für Anrechte auf Leistungen mit Entschä-digungscharakter ebenso wie für die Landabgaberente nach den §§ 121 ff. [X.] und die Produktionsaufgaberente für Landwirte. Außer Betracht bleiben danach aber auch Leistungen mit rein [X.] Zielsetzung wie das Wohngeld, das Er-ziehungsgeld, die Ausbildungsförderung, die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter nach den §§ 41 ff. SGB [X.] und der Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte (vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. [X.]. 42 m.w.N.; [X.] Versorgungsausgleich 3. Aufl. [X.]. 59 f.; [X.] 3. Aufl. § 1587 [X.]. 28; zum Kindererziehungszuschlag nach den §§ 294 ff. [X.] vgl. [X.] Jena FamRZ 1998, 1438). Der Ausschluss der zuletzt genannten st[X.]tlichen Leistungen aus dem Versorgungsausgleich beruht aber darauf, dass sie teil-weise schon nicht als Altersversorgung qualifiziert werden können und im Übri-gen als subsidiäre Sozialleistung gewährt werden und ein Anspruch darauf deswegen von einer Bedürftigkeit des Berechtigten abhängt. Der [X.] lässt sich nicht auf Leistungen übertragen, auf die der Berechtigte einen un-widerruflichen Rechtsanspruch hat und die ihm nicht lediglich subsidiär gewährt werden. Denn solche Leistungen sind - wenn sie nicht einen Entschädigungs- oder Aus[X.]charakter haben - von dem berechtigten Ehegatten [X.] und - wenn der Rechtsanspruch während der Ehezeit erworben wurde - auch auf die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen. - 19 - (2) Nach diesem - aus den Gesetzesmotiven zu entnehmenden - Willen des Gesetzgebers kann die [X.] [X.] nicht dem [X.] vorenthalten bleiben. Sie ist weder mit den ausdrücklich aufge-führten Versorgungen mit besonders enger Beziehung zum Erwerber, wie etwa Leistungen mit Entschädigungscharakter, noch mit rein sozialst[X.]tlichen Leis-tungen vergleichbar. 40 Wie die [X.]en in der [X.] gesetzlichen Ren-tenversicherung sind auch die Anwartschaften auf eine [X.] [X.] auf eine Pflichtmitgliedschaft zurückzuführen und werden erst mit Eintritt in das Rentenalter zur Alterssicherung geleistet. Zwar verfolgt die [X.] [X.] den Zweck einer Sicherung des [X.]. Damit handelt es sich aber lediglich um eine Säule der Altersvorsorge, die nicht getrennt von anderen - darauf aufbauenden - [X.] bewertet werden kann. Denn die [X.] unterscheidet sich von einer Sozialleistung dadurch, dass sie nicht nur subsidiär geschuldet ist, sondern we-gen des erworbenen subjektiven Anspruchs unabhängig von einer Bedürftigkeit des [X.] bewilligt wird. Ergänzende Sozialhilfe, die im [X.] unberücksichtigt bleiben müsste, wird nur dann bewilligt, wenn wegen einer Kürzung der Rentenleistung das sozialst[X.]tliche Mindesteinkom-men unterschritten wird. 41 (3) Zwar weist die Gegenauffassung zu Recht darauf hin, dass zwischen der Beitragspflicht zur [X.] und der Rentenleistung kein Zusammenhang be-steht, weil sich die Höhe der [X.] allein aus dem durch die Versiche-rungszeit bestimmten Prozentsatz der dynamischen Vollrente ergibt. Das kann eine Berücksichtigung der Rente im Versorgungsausgleich aber nicht aus-schließen, weil auch nach [X.] Rentenrecht Anwartschaften auf eine Al-tersversorgung erworben werden können, deren Höhe allein von der Dauer [X.] - 20 - ner Anrechnungszeit abhängig ist und deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Ziff. 4 a BGB zu ermitteln ist. In solchen Fällen ist nicht ein gezahlter Beitrag, sondern allein die Dauer der Anrechnungszeit als persönliches, individuelles Kriterium bei der Bemessung der späteren Rente zu berücksichtigen. 43 (4) Soweit die Gegenmeinung darauf abstellt, dass die [X.] in nicht unerheblichem Umfang durch Steuern finanziert wird, steht dies der Rechtsauffassung des Senats ebenfalls nicht entgegen. Denn das gilt auch für die [X.] Beamtenversorgung, die nicht von entsprechenden Beiträgen, sondern von der Dienststellung und der Beschäftigungsdauer abhängig ist. Das gilt selbst dann, wenn der Dienstherr - wie in jüngster [X.] vermehrt angestrebt - aus allgemeinen Steuermitteln Rückstellungen für die Beamtenversorgung bil-det. Ob die Renten- oder Pensionsleistungen über Beiträge der Versicherten finanziert oder durch Steuern sichergestellt werden, ist deswegen kein geeigne-tes Kriterium für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich. Nach dem Wil-len des Gesetzgebers ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, ob die Rente auf eine gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen ist. Das ist bei der [X.] jedoch grundsätzlich der Fall. Denn über-wiegend wird diese von den in [X.] berufstätigen Personen durch Beiträge bzw. einen Teil der geleisteten Steuern [X.] (Gutdeutsch [X.] 2003, 63; [X.] FamRZ 2001, 1461). Auch die Ehefrau hat hier [X.] zeitweise beitragspflichtig gearbeitet, zumal sie außerdem eine [X.] auf eine Betriebsrente erworben hat. Ob in solchen Fällen ein zu-sätzlicher Anteil zur Finanzierung der Rente aus allgemeinen Steuerleistungen hinzukommt, ist unerheblich, weil dies in der [X.] gesetzlichen Renten-versicherung nicht anders ist (vgl. auch [X.] Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. [X.]. 392). 44 - 21 - (5) Diesen Charakter als im [X.] Versorgungsausgleich zu berück-sichtigende Grundversorgung verliert die [X.] auch dann nicht, wenn sie im Einzelfall allein auf die Dauer des Aufenthalts in [X.] zu-rückzuführen ist. Auch dann erwirbt der Berechtigte einen nach der [X.] zu bemessenden individuellen Anspruch auf die Rente, auf die er andere Versorgungssysteme aufbauen kann. Schon deswegen scheint es [X.], bei der Frage nach einer Berücksichtigung der [X.] zwischen einer durch Arbeit in [X.] [X.]en Anwartschaft und einer [X.] infolge eines Aufenthalts in [X.] zu unterscheiden, was zu unüberbrückbaren Schwierigkeiten bei der Bewertung einer nur z.T. durch Beitragsleistung erworbenen [X.] führen würde. Hinzu kommt, dass auch in solchen Fällen ein (negativer) Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Rentenhöhe gegeben ist, weil die [X.]e Rente gekürzt werden kann, wenn der Berechtigte trotz einer Beitragspflicht keine Beiträge entrichtet hat. 45 Entscheidend ist allerdings, dass auch die [X.] gesetzliche Renten-versicherung mit [X.] (§ 56 [X.]), [X.] (§ 57 [X.]), Anrechnungszeiten (§ 58 [X.]) und [X.] (§ 59 [X.]) eine Berücksichtigung beitragsloser [X.]en bei der Bemessung der gesetzlichen Rente vorsieht. Im Unterschied zum [X.]n Recht, das die Einkommenslosigkeit als Grund für die Beitragsbefreiung genügen lässt, knüpft das [X.] Rentenrecht daran an, dass eine Erwerbstätigkeit durch die beitragslose [X.] lediglich unterbrochen ist. Für die Berücksichtigung von [X.] ist dies allerdings selbst nach [X.] [X.] nicht der Fall, weil eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein auf solchen [X.]en beruhen kann (zur Aus[X.]pflicht bei Kindererzie-hungszeiten vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - [X.] ZB 262/04 - FamRZ 2007, 1966). Dieser Unterschied kann nach dem genannten Zweck des 46 - 22 - § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB eine abweichende Behandlung der [X.] im Versorgungsausgleich nicht rechtfertigen (so auch Gutdeutsch [X.] 2003, 63, 64). Denn schließlich ist das Gesamtsystem der [X.]n [X.] wie die [X.] gesetzliche Rentenversicherung überwiegend durch Beiträge und gezielt dafür vorgesehene Steueranteile und nur ergänzend als Sozialleistung durch allgemeine Steuereinnahmen finanziert. Auch deswe-gen ist es nicht geboten, zwischen einzelnen Teilen innerhalb des gesamten Versorgungssystems zu differenzieren. [X.]) Die Höhe des Ehezeitanteils der [X.]n [X.] hat das [X.] ebenfalls zutreffend auf der Grundlage des festen Wech-selkurses des Euro (1 • = 1,95583 DM = 2,20371 [X.]) mit 193,59 • [X.]. Weil sich die Höchstversorgung der [X.], von der der Ehefrau aufgrund ihrer individuellen Anrechnungszeit ein Anteil von 24 % zusteht, an-hand eines jeweils gesetzlich festgelegten Mindestlohns berechnet, ist diese als volldynamisch zu behandeln und deswegen mit ihrem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. [X.]R Oldenburg 2002, 182, [X.] FamRZ 2001, 1460). 47 - 23 - 3. Weil das [X.] die ehezeitlich erworbenen Versorgungsan-wartschaften der Parteien deswegen zutreffend berücksichtigt und bemessen hat, war die Rechtsbeschwerde der Ehefrau zurückzuweisen. 48 [X.] [X.] [X.] Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist urlaubsbedingt
[X.] an der Unterschrift verhindert. [X.] Vorinstanzen: AG [X.]-Schöneberg, Entscheidung vom 19.12.2001 - 20 F 249/98 - KG [X.], Entscheidung vom 04.04.2007 - 3 UF 60/02 -

Meta

XII ZB 66/07

06.02.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. XII ZB 66/07 (REWIS RS 2008, 5750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5750

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