Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.03.2019, Az. 2 BvQ 11/19

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2019, 9657

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines eA-Antrags, gerichtet auf die einstweilige Untersagung der Sichtung sichergestellter Beweismittel (§ 110 StPO) - Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber einfachrechtlichen, strafprozessualen Rechtsbehelfen (§§ 304, 307 Abs 2 StPO)


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor.

2

1. Nach dieser Vorschrift kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 7, 367 <371>; 103, 41 <42>; 121, 1 <15>; 134, 138 <140 Rn. 6 m.w.N.>; stRspr).

3

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen.

4

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darauf gerichtet, die Durchsicht der im Rahmen einer Durchsuchung bei dem Antragsteller vorläufig sichergestellten Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft (§ 110 StPO) einstweilen zu unterbinden. Gegen den Durchsuchungsbeschluss des [X.] vom 13. März 2018 sowie die seiner Beschwerde nicht abhelfenden beziehungsweise diese verwerfenden Entscheidungen des Amtsgerichts und des [X.] vom 26. September 2018 beziehungsweise 22. Oktober 2018 hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde eingelegt. Durch Beschluss des [X.] vom 17. Dezember 2018 hat dieses die vorläufige Sicherstellung der Datenträger zur Durchsicht richterlich bestätigt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller bislang fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ergriffen.

5

Den die Sicherstellung bestätigenden Beschluss des [X.] vom 17. Dezember 2018 kann der Antragsteller selbstständig mit der Beschwerde (§ 304 Abs. 1 und 2 StPO) anfechten (vgl. [X.], 126 <134>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 51 und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt aufgrund des auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatzes der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]) nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 27/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris, Rn. 4; stRspr). Das Beschwerdegericht kann die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO von Amts wegen oder auf Antrag vorläufig aussetzen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017, a.a.[X.], Rn. 2). Auch einen solchen Antrag hat der Antragsteller bislang im fachgerichtlichen Verfahren nicht gestellt.

6

Gründe, warum ihm die Inanspruchnahme dieser fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausnahmsweise gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht zuzumuten sein könnte, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 11/19

05.03.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend AG Frankfurt, 13. März 2018, Az: 4863 Js 250612/17, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 110 StPO, § 304 Abs 1 StPO, § 304 Abs 2 StPO, § 307 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.03.2019, Az. 2 BvQ 11/19 (REWIS RS 2019, 9657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9657

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