Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2012, Az. V ZR 246/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1306

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR 246/11
Verkündet am:

16. November 2012

Weschenfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Roth und
die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 10. Juni 2011 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Tatbestand:
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte ist Eigentümerin der [X.] Nr. 2 und [X.] im Erdgeschoss links, deren jeweils größter
Raum
in dem
Aufteilungsplan als
bzw.

wird. Die
Kläger, die Eigentümer der
darüber gelegenen Wohnung
sind,
verlangen von der [X.], den Betrieb einer [X.] in diesen [X.] zu unterlassen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts geändert und der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, will die Beklagte die Zurückweisung der Berufung erreichen.
1
3

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, aus der Kennzeichnung in dem
Aufteilungsplan
ergebe sich für die
[X.] Nr. 2 und 3 eine Zweckbestimmung der Räumlichkeiten als Laden. Aus diesem Grund dürften sie nicht als [X.] genutzt werden. Es handele sich nicht um eine
unverbindliche Raumbezeichnung im Sinne eines Nutzungsvorschlags. Denn die Teileigentumseinheit [X.] sei anders als die Einheiten Nr. 2 und [X.] als

II.
Die Revision hat Erfolg.
Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB besteht nicht. Aufteilungsplan stellt
keine Nutzungsbeschränkung dar, die dem Betrieb einer [X.] entgegensteht.
1. Ob die
Teilungserklärung Nutzungsbeschränkungen enthält, ist durch Auslegung nach
objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln. Weil die Teilungserklärung und der
darin
in Bezug genommene
Aufteilungsplan Bestandteil der Grundbucheintragung sind, kann das Revisionsgericht die Auslegung in vollem Umfang nachprüfen
(Senat, Urteil vom 15. Januar 2010

V
ZR 40/09, NJW-RR 2010, 667
Rn. 6 mwN).
Wie der Senat im Einklang mit der auch zuvor nahezu einhelligen
Ansicht in der Rechtsprechung bereits entschieden hat, enthalten
Bezeichnungen
des planenden Architekten, die
in dem Aufteilungsplan enthalten sind,
grundsätzlich keine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit. Denn Aufgabe des
2
3
4
5
4

Aufteilungsplans ist es nach §
7 Abs. 4 [X.] WEG, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im
Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen, und nicht,
die Rechte der Wohnungs-
und Teileigentümer über die Bestimmung der Grenzen des jeweiligen Eigentums hinaus zu erweitern oder zu beschränken
(Senat, aaO, Rn. 8 ff.; [X.] in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 15 Rn.
9 jeweils mwN). Soll der Aufteilungsplan ausnahmsweise auch die Nutzung verbindlich regeln, muss dies eindeutig aus der Bezugnahme in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung hervorgehen (näher [X.], aaO; [X.]/[X.], WEG, §
15 Rn. 15).
Aus diesem Grund liegt es neben der Sache, wenn das Berufungsgericht die Nutzungsbeschränkung auf die
rechtliche Verbindlichkeit des Aufteilungsplans stützt. Richtig ist, dass der Aufteilungsplan rechtlich verbindlich ist; seiner sachenrechtlichen Abgrenzungsfunktion entsprechend regelt er aber grundsätzlich nur die räumliche Abgrenzung und nicht die Nutzung der Räumlichkeiten. Auch die
an dem Senatsurteil vom 15. Januar 2010 (aaO) vereinzelt geäußerte Kritik, die das Vertrauen der
Wohnungseigentümer auf die Bezeichnungen im Aufteilungsplan für schutzwürdig hält [X.], [X.], 852 f.; [X.], [X.], 541 f.), verkennt diese
Zweckrichtung des Aufteilungsplans.
2.
Daran gemessen ist die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft.

Die Teilungserklärung enthält ohne weitere Unterscheidung zwischen den drei Einheiten nur die allgemeine Zweckbestimmung, dass die den
[X.] zugeordneten Räume nicht zu Wohnzwecken dienen.
Die
Gemeinschaftsordnung regelt unter der Überschrift Nutzung (§ 4) lediglich
die Nutzung der
Wohnungen und nicht die
der [X.].
Danach 6
7
8
5

dürfen die Einheiten zwar nicht zum Wohnen, aber zu jedem anderen Zweck genutzt werden.
Dafür, dass
die
nur
in dem Aufteilungsplan enthaltenen Bezeichnungen ausnahmsweise nicht nur reine Nutzungsvorschläge, sondern eine bindende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit enthalten, gibt es keine Anhaltspunkte. Warum das Berufungsgericht meint, es handele sich im Unterschied zu dem von dem Senat bereits entschiedenen Sachverhalt nicht um die unveränderte Übernahme eines Bauplans, erschließt sich nicht; aus dem Aufteilungsplan geht hervor, dass der Plan für den Antrag auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung erstellt wurde. Gegen eine Nutzungsbeschränkung spricht auch, dass nur
die jeweils vorderen Räume der [X.]
als ([X.]) bzw. als

(Nr. 2)

([X.]) bezeichnet
sind. Darüber hinaus sind
die den Wohnungseigentumseinheiten zugeordneten Räume in vergleichbarer Weise ine diesen Bezeichnungen entsprechende Nutzung
der jeweiligen Räume nicht zwingend vorgeschrieben ist, liegt auf der Hand.
Auch die Bezeichnungen
als

heben nur
beispielhaft hervor,
dass es sich um gewerblich zu nutzende und nicht Wohnzwecken dienende Einheiten handelt.
9
6

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Weinland

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 25.03.2010 -
10 C 168/09 WEG -

LG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2011 -
85 [X.]/10 WEG -

10

Meta

V ZR 246/11

16.11.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2012, Az. V ZR 246/11 (REWIS RS 2012, 1306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1306

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 246/11 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Reichweite der Bezeichnungen des Architekten im Aufteilungsplan; Betrieb einer Speisegaststätte in einer als "Laden" …


V ZR 40/09 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Eintragungen des planenden Architekten in den Genehmigungsplänen als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter


V ZR 102/16 (Bundesgerichtshof)

Ordnungsmäßige Verwaltung durch die Wohnungseigentümer: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen …


V ZR 40/09 (Bundesgerichtshof)


36 S 6246/15 WEG (LG München I)

Zulässigkeit der Wohnnutzung nach Abriss und Neuerrichtung einer Teileigentumseinheit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 246/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.