Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZB 83/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4610

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[X.][X.] vom 9. März 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. März 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 31. Januar 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 54.491,34 • festgesetzt. Gründe: Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 [X.] statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 1 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde können den Grün-den der Beschwerdeentscheidung sowohl das Beschwerdeziel als auch der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden wird, noch hinreichend ent-nommen werden (vgl. [X.], 99, 100 f; 156, 216, 217 f; [X.], Urt. v. 6. Juni 2003 - [X.], [X.], 2424, 2425; jeweils zum Berufungsurteil; [X.], [X.]. v. 20. Juni 2002 - [X.] ZB 56/01, [X.], 101). Aus dem Zu-sammenhang ergibt sich, dass die Schuldnerin sich gegen die Eröffnung des 2 - 3 - Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wendet und dass das Beschwerdege-richt den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 [X.]) auf der [X.] des in Bezug genommenen Gutachtens des Insolvenzverwalters vom 26. April 2004 und der Schreiben der Schuldnerin vom 18. November 2004 und 14. Januar 2005 als gegeben angesehen hat. Dies ist unter den Besonderhei-ten des vorliegenden Falles - die Zahlenstände als solche sind weitgehend un-streitig - noch ausreichend. 2. Die Anforderungen, die an die [X.] von § 17 [X.] zu stellen sind, und die Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der bloßen Zah-lungsstockung abzugrenzen ist, ergeben sich aus dem Senatsurteil vom 24. Mai 2005 ([X.] ZR 123/04, [X.], 1468 ff, zur [X.] in [X.]Z 163, 134 vorgesehen). In Anwendung dieser Maßstäbe liegt - auch auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Schuldnerin in ihren Schreiben vom 18. November 2004 und 14. Januar 2005 - Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne vor. 3 a) Das auf dem [X.] vorhandene Guthaben von ca. 73.000 • reicht nicht annähernd aus, um die in der Anlage zu dem Schreiben vom 14. Januar 2005 aufgezählten fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt- und Kreissparkasse [X.] (53.000 •), dem Finanzamt [X.](63.720,02 •) und den übrigen Gläubigern, soweit deren Verbindlichkeiten in der genannten Aufstellung von der Schuldnerin anerkannt worden sind, [X.]. Auf die in der Beschwerdeentscheidung noch zusätzlich erwähnten Verfahrenskosten und die Insolvenzverwaltervergütung kommt es sonach nicht an. Die Auffassung der Schuldnerin, die Bankschulden seien außer Ansatz zu lassen, weil sie von dem Geschäftsführer der Schuldnerin "persönlich über-nommen" würden, trifft nicht zu, solange diese nicht tatsächlich ausgeglichen 4 - 4 - sind. Dies wird von der Schuldnerin nicht behauptet. Die des weiteren in der Anlage zum Schreiben vom 14. Januar 2005 als erfolgversprechend bezeichne-ten Einziehungsprozesse gegen Drittschuldner begründen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keine Umstände, die eine alsbaldige vollständige o-der fast vollständige Beseitigung der [X.] der Schuldnerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. [X.], Urt. v. 24. Mai 2005 - [X.] ZR 123/04, aaO S. 1471 f). b) Angesichts dieser Liquiditätslage der Schuldnerin vermag die Rechts-beschwerde nicht darzulegen, dass die Einstellung der Verfahrenskosten und der Verwaltervergütung in die Berechnung der [X.] durch das Be-schwerdegericht entscheidungserheblich geworden ist. 5 3. Da das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Schuldnerin sei auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung zahlungsunfähig gewe-sen, braucht der Senat nicht dazu Stellung zu nehmen, ob die Aufhebung eines Eröffnungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren mit dem Nachweis erreicht 6 - 5 - werden kann, dass ein Insolvenzgrund und Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen ist, oder ob in einem solchen Fall nur eine Einstellung nach § 212 [X.] in Betracht kommt. [X.] [X.]

[X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2004 - 9 IN 1248/03 - [X.], Entscheidung vom 31.01.2005 - 23 T 412/04 -

Meta

IX ZB 83/05

09.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZB 83/05 (REWIS RS 2006, 4610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4610

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