Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. VIII ZR 254/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2788

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:081117UVIIIZR254.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII
ZR
254/16
Verkündet am:

8. November 2017

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin [X.] sowie [X.] [X.], [X.] und Dr. Bünger

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]n wird das End-
und [X.] des [X.] -
24. Zivilsenat -
vom 13.
Oktober 2016 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, der in seinem landwirtschaftlichen Betrieb sogenannte kon-ventionelle Kuhmilch erzeugt, belieferte damit bis März 2015 die [X.] in deren in A.

betriebenen Großmolkerei. Grundlage der Lieferungen waren [X.], die zuvor zwischen der [X.]n und der [X.]

, deren Mitglied der Kläger ist, ausgehandelt [X.] waren. In diesen dann jeweils mit den einzelnen Milcherzeugern durch de-ren Beitritt für die [X.] bis März 2011 geschlossenen Verträgen findet sich ur-1
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sprünglich unter anderem die Zusicherung der [X.]n, dass der Milchpreis im Jahresdurchschnitt um mindestens 0,15 [X.] über dem Durchschnitt aus dem durch eine näher bezeichnete Markt-
und Preisberichtsstelle veröffentlichten Milchpreis der Region [X.] liegt. Diese Zusicherung wurde in einem Mitte 2009 vereinbarten Nachtrag dahin gefasst, dass der Milchpreis des Verkäufers für die ganzjährige Lieferung seiner konventionellen Milch und bei Zahlung aller Zuschläge im Jahresdurchschnitt dem durchschnittlichen Milchpreis des [X.] laut [X.] (im [X.]: [X.]) + 0,15 [X.]/kg zu entsprechen hatte, wobei Datengrundlage die mo-natliche Meldepflicht der Milchwirtschaft nach § 5 [X.] (im Folgenden: [X.]) sein sollte. In der Anfang 2011 für zunächst ein Jahr vereinbarten Vertragsverlängerung und in dem Anfang 2012 für die [X.] bis März 2015 vereinbarten [X.] ist diese Zusicherung unverändert fortgeführt worden.

Zwischenzeitlich war § 5 [X.] allerdings zum 15. November 2011 dahin geändert worden, dass im Gegensatz zur vorangegangenen Rechtslage die Milchmengen und die [X.] nunmehr untergliedert nach Tierarten sowie jeweils unter gesonderter Angabe der angelieferten Milch, die aus ökolo-gischer Produktion stammt, in den Meldungen anzugeben waren. In der Folge wies deshalb die [X.] die Preise nicht mehr -
wie bisher -
ohne zusätzliche Diffe-renzierung in einer einzigen Tabelle "Milchgeldauszahlung in [X.]"
aus. Ab 2012 differenzierte sie vielmehr in getrennten Tabellen nach "[X.] an [X.] Erzeuger für Kuhmilch konventionell"
und "[X.] an
[X.] Erzeuger für Bio-Kuhmilch".

Hinsichtlich der Auswirkungen dieser Rechtsänderung auf die [X.] des zu zahlenden [X.] ist im Revisionsverfahren nur noch im 2
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Streit, ob für den nach dem durchschnittlichen Milchpreis des Bundeslandes [X.] laut [X.] zu bemessenden zugesicherten Milchpreis ab 2012 auf den niedrigeren Wert nach der Tabelle zur "Milchgeldauszahlung an [X.] Er-zeuger für Kuhmilch konventionell"
abzustellen oder ein Milchgeldpreis anzu-setzen ist, der sich wie zuvor
ohne weitere Differenzierung aus dem [X.] ergibt.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger die [X.] auf Zahlung eines rest-Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, ferner auf Rechnungslegung über das im [X.] geschuldete Milchgeld in der ersten Stufe, [X.] auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungs-legung an Eides statt in der zweiten Stufe und auf Zahlung eines dem Kläger in noch zu bestimmender Höhe nach entsprechender Rechnungslegung geschul-deten Differenzbetrags nebst Zinsen in der dritten Stufe in Anspruch genom-men. Darüber hinaus hat er die Feststellung einer Verpflichtung der [X.]n zur Rechnungslegung über das im ersten Quartal 2015 geschuldete Milchgeld begehrt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des [X.], der nunmehr auch hinsichtlich des ersten Quartals 2015 mit einer dem Antrag für das [X.] entsprechenden Stufen-klage vorgegangen ist, hat das [X.] unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückweisung der weitergehenden Berufung durch End-
und Teil-g-lich
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r-teilt; die Klage hinsichtlich der weitergehenden Zahlungsbeträge sowie der für die [X.] vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2015 in der jeweils ersten Stufe gestellten Anträge auf Rechnungslegung hat es abgewiesen.
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Gegen diese Verurteilung wendet sich die [X.] in vollem Umfang mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, während der Kläger die von ihm zunächst eingelegte Revision zurückgenommen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der [X.]n hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Für die [X.] und 2011 habe die [X.] den Kaufpreis anhand der vertraglichen Vorgaben jeweils korrekt ermittelt, so dass dem Kläger inso-weit kein weiterer Anspruch mehr zustehe. Dagegen könne er für die [X.] und 2013 noch eine Milchgeldnachzahlung beanspruchen. Zwar sei mit Beginn des Jahres 2012 die bis dahin als Datengrundlage für die Preisbemes-sung herangezogene Tabelle von der [X.] offiziell nicht mehr geführt worden, so dass die unverändert an die Formulierung des [X.] von 2009 an-knüpfenden Vertragswerke insoweit lückenhaft geworden seien. Allerdings zeig-ten die Gesamtumstände, insbesondere die in der Vernehmung der am [X.] beteiligten Personen hervorgetretene kritische Haltung der Erzeu-ger gegenüber Umstellungen der Bezugsgrößen, dass die [X.] eine sol-che, für die Erzeuger
konventioneller Milch erheblich nachteilige Änderung we-der für den bis zum 31. März 2012 laufenden noch für den Anfang 2012 ausge-6
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handelten [X.] hätte durchsetzen können, wenn dieser Umstand von den Vertragspartnern bei ihren Verhandlungen bedacht worden wäre.

Demgemäß sei für die [X.] von den Werten auszuge-hen, welche die [X.] -
wenn auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage -
für die [X.] und 2013 noch wie in den Vorjahren für Rohmilch (alle [X.], konventionell und biologisch) ermittelt und veröffentlicht habe. Unter [X.] einer Sonderzahlung, welche die [X.] zur Beschwichtigung auf-kommender Proteste gegen die Kürzungen von [X.], die auf der Grundlage von erstmals Mitte 2013 erfolgten Preisveröffentlichungen der [X.] nach der neuen [X.] berechnet waren, für 2012 freiwillig geleistet habe, ergebe sich für diesen [X.]raum deshalb ein Nachzahlungsbe-

Hinsichtlich der für die Jahre 2014 und 2015 erhobenen beiden [X.] sei derzeit nur über die jeweils erste Stufe zu entscheiden. Insoweit sei ein Anspruch jedoch nicht gegeben, da der zwischen den Parteien bestehende Kaufvertrag für die [X.] weder eine Pflicht zur Rechnungslegung noch zur Bereitstellung der zur [X.] erforderlichen Daten begründe und der Kläger im Übrigen auch in der Lage sei, den maßgeblichen Preis anhand der von der [X.] veröffentlichten Daten selbst zu berechnen.
Insoweit ergehe die Entscheidung durch [X.]. Über die weiteren Stufen könne noch nicht entschieden werden. Denn hinsichtlich eines bereits mangels Rechenschafts-pflicht ebenfalls nicht gegebenen Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Rechnungslegung sei der erforderliche unbedingte Antrag noch nicht gestellt. Eine bezifferte Leistungsklage hinsichtlich des sich [X.] liege auch noch nicht vor, wobei über die Leistungsstufe ge-gebenenfalls zunächst das [X.] zu entscheiden haben werde.
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II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das angefochtene End-
und [X.] leidet unter einem Verfah-rensmangel. Denn der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) durch das [X.] war nicht zulässig.

1. Mit seiner Klage hat der Kläger im Wege einer objektiven Klagehäu-fung (§ 260 ZPO) die nach seiner Auffassung gemäß § 433 Abs. 2 BGB beste-henden Ansprüche auf Zahlung des insoweit nach jeweils jährlicher Abrech-nung anfallenden Restkaufpreises für die [X.] in der [X.] von [X.] 2010 bis März 2015 geltend gemacht. Dabei ist er neben den bezifferten Zahlungsansprüchen für die jeweiligen [X.] bis Dezember 2013 für die anschließenden beiden [X.]räume gemäß § 254 ZPO im Wege der Stufen-klage vorgegangen, bei der es sich ihrerseits durch die Verbindung der noch unbezifferten Zahlungsansprüche mit den zu ihrer Konkretisierung erforderli-chen Hilfsansprüchen auf Rechnungslegung und eidesstattliche Versicherung um eine besondere Form der Klagehäufung handelt ([X.], Urteil vom 25. April 2014 -
LwZR 2/13, juris Rn. 19 mwN).

Im Gegensatz zu den vom Berufungsgericht abschließend beschiedenen Zahlungsansprüchen für die [X.]räume bis einschließlich 2013 und den in der ersten Stufe der [X.] erhobenen [X.]n ist neben den Anträgen auf Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versi-cherung eine Entscheidung über die in der dritten Stufe der [X.] gel-tend gemachten und bislang unbezifferten Ansprüche auf Kaufpreiszahlung für die [X.] von Januar 2014 bis März 2015 offen geblieben, um darüber in einem 12
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späteren Stadium des Rechtsstreits zu befinden. Dieses -
und zwar auch hin-sichtlich der erhobenen Kaufpreisansprüche insgesamt -
zum Erlass eines
Teil-urteils im Sinne von § 301 Abs. 1 ZPO führende prozessuale Vorgehen des Be-rufungsgerichts beanstandet die Revision mit Recht als unzulässig.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] darf bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen -
auch infolge abweichender Beur-teilung im Instanzenzug, gleich ob etwa aufgrund geänderter Rechtsauffassung oder aufgrund neuen Vortrags -
ausgeschlossen ist. Eine solche Gefahr ist na-mentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder [X.] noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von entscheidungser-heblichen Vorfragen oder bloßen [X.] geht, die weder in [X.] erwächst noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren [X.] (z.B. [X.], Urteile vom 12. April 2016 -
XI [X.], [X.]Z 210, 30 Rn.
29, 31, 33; vom 25. April 2014 -
LwZR 2/13, aaO Rn. 23; vom 11. Mai 2011 -
VIII ZR 42/10, [X.]Z 189, 356 Rn. 13, 15; vom 29. März 2011 -
VI [X.], [X.]Z 189, 79 Rn. 15; vom 19. November 2008 -
VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494 Rn. 15; Beschluss vom 4. April 2017 -
X [X.], NZBau
2017, 366 Rn. 13; jeweils mwN). Eine solche Gefahr unterschiedlicher Beurteilung besteht insbe-sondere auch bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen ihnen etwa eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht ([X.], [X.] vom 25. April 2014 -
LwZR 2/13, aaO; vom 11.
Mai 2011 -
VIII ZR 42/10, aaO Rn.
14; vom 29.
März 2011 -
VI [X.], aaO Rn. 16). Diese Gegebenheiten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen.
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3. Die danach zu vermeidende Gefahr sich widersprechender Entschei-dungen ist nach dem Urteil des Berufungsgerichts vorhanden.

a) Die genannte materiell-rechtliche Verzahnung der über den gesamten [X.]raum hinweg geltend gemachten [X.] ergibt sich im Streitfall allein schon daraus, dass ihre Beurteilung von der Auslegung der [X.] namentlich zur Berechnungsgrundlage der von der [X.]n gegebenen Zusicherung abhängt, wonach der Milchpreis des Verkäufers für die ganzjährige Lieferung seiner konventionellen Milch bei Zahlung aller Zuschläge im [X.] dem durchschnittlichen Milchpreis des Bundeslandes [X.] laut [X.] + 0,15 [X.]/kg entsprechen soll.

Denn die Verträge sind ungeachtet ihrer zeitlichen Abfolge nicht vonei-nander unabhängig. Vielmehr gehen die genannten Zusicherungen, aufgrund derer anhand der zwischen den Parteien in ihrer Anwendbarkeit streitigen Jah-resstatistiken jeweils abschließend die [X.] für das voran-gegangene ([X.] zu ermitteln sind, sämtlich auf die Vertragsfassung zurück, wie sie in dem im Jahre 2009 vereinbarten Nachtrag zum anschließend durchgängig praktizierten [X.] gewählt worden ist. Das hat nicht nur Bedeutung für die Frage, ob die für die Berechnung maßgebliche Daten-grundlage, für deren Wahl naturgemäß die ursprünglichen Intentionen der [X.] nicht außer Betracht bleiben können, im [X.]raum ab 2012 zugunsten einer anderen Datengrundlage obsolet geworden ist. Vielmehr liegt etwa auch eine unübersehbare Überschneidung bei den [X.] einerseits für die bezifferten Zahlungsansprüche bis einschließlich 2013 vor, über die das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil abschließend er-kannt hat, und andererseits für die ebenfalls auf den [X.] von 2012 ge-stützten unbezifferten Zahlungsansprüche der [X.], mit denen sich das 17
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Berufungsgericht bislang nicht befasst hat, so dass diese Ansprüche erst in ei-nem späteren Stadium des Rechtsstreits zur Entscheidung anstünden.

b) Bei dieser Sachlage besteht die Gefahr, dass abgesehen von den wei-teren Berechnungs-
und [X.], mit denen sich das [X.] zusätzlich hat befassen müssen, insbesondere die Frage, an [X.] Datengrundlage zur Bemessung der [X.] anzuknüpfen ist, für die noch nicht entschiedenen [X.]räume ab 2014 abweichend von den für die [X.] bis 2013 bereits abschließend erkannten Ansprüchen entschieden wird. Denn abgesehen davon, dass insoweit weder eine Bindungswirkung nach § 318 ZPO erzeugt worden ist noch mangels Anfalls dieser Ansprüche im [X.] sonst hätte erzeugt werden können, ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass in einem späteren Stadium des Rechtsstreits, sei es aufgrund neuen Vortrags, neuer Beweismittel oder einer abweichenden Würdi-gung der vorgetragenen Umstände und/oder erhobenen Beweise, die entschei-dungserheblichen Fragen anders beurteilt und dementsprechend mit anderem Ergebnis entschieden werden. Um die Gefahr widersprüchlicher Entscheidun-gen zu den im Rechtsstreit geltend gemachten [X.]n zu vermeiden, hätte das Berufungsgericht deshalb zunächst nur über die im Rah-men der [X.] erhobenen [X.] befinden [X.], um in der Folge dann über die Zahlungsansprüche insgesamt abschließend zu befinden.

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der [X.]n erkannt worden ist (§
562 Abs.
1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil 20
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ungeachtet der vom Berufungsgericht behandelten Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung zur Berechnungsgrundlage des geltend gemachten [X.] auch zur Höhe eines solchen Anspruchs noch keine Feststellungen getroffen sind, soweit er den [X.]raum von Januar 2014 bis März 2015 betrifft. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Milger
[X.]
[X.]

[X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2015 -
81 O 4758/14 -

OLG München, Entscheidung vom 13.10.2016 -
24 U 4780/15 -

Meta

VIII ZR 254/16

08.11.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. VIII ZR 254/16 (REWIS RS 2017, 2788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2788

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 305/14

VIII ZR 42/10

VI ZR 117/10

X ZB 3/17

24 U 4780/15

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