Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. VIII ZR 264/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 488

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BUNDES[X.]RICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 264/12
Verkündet am:

12. Dezember 2012

Vorusso,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 556 Abs. 3, § 199 Abs. 1 Nr. 2
Der Vermieter kann sich bei der Betriebskostenabrechnung die Nachberechnung einzelner Positionen vorbehalten, soweit er ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert ist. Die Verjährung der sich aus der Nachberechnung erge-benden
Forderung beginnt nicht vor Kenntnis des Vermieters von den [X.] (hier: rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer durch das Finanzamt) zu laufen.

[X.], Urteil vom 12. Dezember 2012 -
VIII ZR 264/12 -
LG [X.]

AG [X.]-Wedding

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger, [X.] Achilles, die Richterin
Dr.
[X.] und
[X.]
Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 14. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte war seit dem Jahr 1992 bis Ende Februar 2007 Mieterin [X.] Wohnung der Klägerin in [X.]. Sie erbrachte während des [X.] neben der Miete Vorauszahlungen auf die Nebenkosten, über die die Klä-gerin unter anderem für die
Jahre 2002 bis 2006 abrechnete, vorbehaltlich einer Nachberechnung
im Hinblick auf eine zu erwartende rückwirkende [X.] der Grundsteuer. Das zuständige Finanzamt setzte die Grundsteuer mit dem Bescheid vom 3. Dezember 2007 rückwirkend für die Jahre ab 2002
fest. Die unter dem 30. Januar 2008 vorgenommene
Nachberechnung der [X.] für die Jahre 2002 bis 2006 führte zu einer Nachforderung der Klägerin in Höhe von 1.0. Der Mahnbescheid über diese Forderung wurde der 1
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Beklagten am 27.
August 2010 zugestellt. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.095e-richteten Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG [X.], [X.] 2012, 1096) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Das Amtsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Die Nachforde-rung der Klägerin sei nicht verjährt. Die Verjährung beginne gemäß §
199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden sei, was bei [X.] Betriebskostennachforderung die Erteilung einer Abrechnung voraussetze. Die maßgebliche Abrechnung sei hier indes erst mit der Nachberechnung vom 30. Januar 2008 erfolgt. Zudem habe die Klägerin von den anspruchsbegrün-denden Tatsachen (§
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB) erst durch den Bescheid des [X.] vom 3. Dezember 2007 Kenntnis erlangt, so dass auch aus diesem Grund die Verjährung bei Zustellung des Mahnbescheides noch nicht abgelau-fen gewesen sei.

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II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat die auf der rückwirkenden Neufestsetzung der Grundsteuer beruhende Betriebskostennachforderung der Klägerin mit Recht als unverjährt angesehen.
Gemäß §
199 Abs.
1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den [X.] begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahr-lässigkeit hätte erlangen müssen.
Hier ist die Nachforderung
schon deshalb unverjährt, weil die Klägerin die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erst mit dem Bescheid des Finanzamts vom [X.] erlangt hat, so dass die dreijährige Verjährungsfrist schon deshalb nicht vor dem 1. Januar 2008 beginnen konnte und somit bei der Zustellung des Mahnbescheids am 27. August 2010 noch nicht abgelaufen war.
Es kann deshalb dahinstehen, ob die Betriebskostennachforderung der Klägerin
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ungeachtet der gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1, 2 BGB bestehenden Verpflichtung zur Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums
-
erst mit der Abrechnung vom 30. Januar 2008 im [X.] von
§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB "entstanden"
ist (für den früheren Rechtszu-stand vor der gesetzlichen Festlegung einer Abrechnungspflicht und -frist vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1990 -
VIII
ARZ 5/90, [X.]Z 113, 188, 193 ff.).
Ohne Erfolg macht die Revision
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unter Berufung auf die Entscheidungen der [X.]e
Düsseldorf (NJW 2011, 688)
und Rostock
([X.], 232) -
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geltend, dass die Verjährungsfrist für Nebenkostennachforderungen
des Ver-mieters stets durch die erstmalige Erteilung einer Betriebskostenabrechnung in Gang gesetzt werde, selbst wenn der Vermieter darin auf eine zu erwartende eigene Nachbelastung mit Betriebskosten hinweise und später die in der [X.] vorbehaltene Korrektur erfolge. Der Vermieter
ist nicht etwa gehalten, die Betriebskostenabrechnung zur Vermeidung der [X.] insgesamt zurückzustellen, wenn er -
wie hier die Klägerin -
eine einzelne Betriebskostenposition ohne sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann. Im Gegenteil hat die Klägerin eine
naheliegende und im Übrigen im Interesse bei-der Parteien liegende Vorgehensweise gewählt, indem sie -
mit Ausnahme der Grundsteuer -
eine vollständige und endgültige Abrechnung vorgenommen und die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass sie sich mit Rücksicht auf eine zu erwartende rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer
insoweit
eine Nach-berechnung
vorbehalten müsse. Entgegen der Auffassung der Revision steht dieser Verfahrensweise nicht entgegen, dass der
Gesetzgeber mit der Rege-lung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB eine
Beschleunigung der Betriebskostenab-rechnung intendiert
habe; denn die betreffende gesetzliche Regelung be-schränkt sich darauf,
den Vermieter durch den Ausschluss einer Nachforderung zu einer fristgerechten Abrechnung anzuhalten, sieht aber ausdrücklich eine Ausnahme vor, soweit der
Vermieter ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig abrechnen konnte.
Die Nachberechnung wurde von der
Klägerin, wie nach der Rechtspre-chung des Senats bei nachträglicher Korrektur geboten (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2006 -
VIII ZR 220/05, [X.], 3350 Rn. 19), alsbald nach Wegfall

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des Hindernisses vorgenommen, nämlich innerhalb einer Frist von drei Mona-ten ab Erhalt des [X.].
[X.]
Dr. Milger
[X.]

Dr. [X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG [X.]-Wedding, Entscheidung vom 31.05.2011 -
20 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 14.05.2012 -
67 [X.] -

Meta

VIII ZR 264/12

12.12.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. VIII ZR 264/12 (REWIS RS 2012, 488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 488

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VIII ZR 264/12

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