Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. XII ZB 37/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4433

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[X.][X.]/08
vom 16. April 2008 in der [X.]
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 30 Abs. 1 Satz 3, § 69 g Abs. 5 Satz 2, § 70 m Abs. 3 Die von § 30 Abs. 1 Satz 3 [X.] eröffnete Möglichkeit des [X.], Rechtssachen nach Maßgabe des § 526 ZPO dem Einzelrichter zur Entschei-dung zu übertragen, besteht auch in Betreuungs- und [X.]n. Aus § 69 g Abs. 5 Satz 2, § 70 m Abs. 3 [X.] ergibt sich nichts Gegenteiliges. [X.], Beschluss vom 16. April 2008 - [X.] 37/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. April 2008 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] und die [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zi-vilkammer des [X.] vom 5. Februar 2008 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Der Betroffene wendet sich gegen die vormundschaftsgerichtliche [X.] seiner vorläufigen Unterbringung. 1 1. Der 27-jährige Betroffene, der an einer Schizophrenie leidet und seit 2003 unter Betreuung steht, war bereits wiederholt untergebracht. Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht - nach einem tätlichen Übergriff des Betrof-fenen auf die Betreuerin - die vorläufige Unterbringung des Betroffenen bis längstens 7. März 2008 genehmigt. Die hiergegen eingelegte sofortige Be-schwerde hat das [X.] durch die Einzelrichterin - unter Heranziehung eines psychiatrischen Gutachtens und nach Anhörung des Betroffenen - zu-rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Be-troffenen. 2 - 3 - 2. Das [X.] hat die Sache dem [X.] zur Ent-scheidung über die sofortige weitere Beschwerde vorgelegt. 3 4 a) Nach Auffassung des [X.]s ist die sofortige weitere Be-schwerde unbegründet, weil - wie vom [X.] näher ausgeführt - nach den verfah[X.]fehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 70 h Abs. 1, § 69 f Abs. 1 [X.] erfüllt seien. An der psychischen Erkrankung des Betroffenen bestehe kein Zweifel, ebenso nicht an der Notwendigkeit einer Heilbehandlung. Diese sei ohne Unterbringung nicht möglich, weil anderenfalls der Betroffene die Medikamenteneinnahme so-fort beenden würde. Die Unterbringung des Betroffenen bis zum 7. März 2008 sei auch verhältnismäßig. Insbesondere könne das Verhalten des Betroffenen nicht als Ausdruck eines selbst bestimmten Willens angesehen und die Ableh-nung der Unterbringung mit einem "Recht auf Krankheit" begründet werden. b) Die Entscheidung des [X.]s sei auch nicht deshalb verfah[X.]-fehlerhaft, weil sie von der Einzelrichterin getroffen worden sei. Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 [X.] könne die Zivilkammer des [X.]s in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Rechtssache nach § 526 Abs. 1 ZPO einem ihrer Mitglieder zur Entscheidung übertragen. Dies gelte auch für das Verfahren in [X.]n. 5 c) Das [X.] sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch einen Beschluss des [X.]s Rostock vom 30. Juli 2007 ([X.], 80) gehindert. Nach dieser Entscheidung kann ein Beschwerde-verfahren in [X.]n nicht dem Einzelrichter übertragen werden. Das [X.] Rostock geht dabei nicht von unterbringungsrechtlichen, sondern von betreuungsrechtlichen Erwägungen aus. Nach seiner Auffassung 6 - 4 - stellt die Anordnung einer Betreuung einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Die Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung erfordere deshalb regelmäßig eine besonders sorgfältige und abge-wogene Entscheidung. Insoweit sei grundsätzlich eine besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Sache anzunehmen; eine Übertragung auf den Einzelrichter scheide schon deshalb im Regelfall aus. Soweit § 30 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Möglichkeit der Übertragung von Beschwerdeverfahren auf den [X.] eröffne, sei die Vorschrift auf die Errichtung oder Aufhebung von Betreuungen nicht anwendbar. Das ergebe sich aus § 69 g Abs. 5 Satz 2 [X.], der als die speziellere Norm dem § 30 Abs. 1 Satz 3 [X.] vorgehe. Nach § 69 g Abs. 5 Satz 2 [X.] könne die persönliche Anhörung des Betroffenen im Be-schwerdeverfahren regelmäßig nicht durch einen beauftragten [X.], sondern nur durch die Kammer erfolgen. Wenn aber bereits die Anhörung als ein Ver-fah[X.]bestandteil nur in Ausnahmefällen einem einzelnen [X.] übertragen werden könne, scheide eine Übertragbarkeit des gesamten Verfah[X.] auf den Einzelrichter von vornherein aus. Diese Grundsätze seien auf die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung unein-geschränkt zu übertragen. Das ergebe sich aus § 70 m Abs. 3 [X.], der auf § 69 g Abs. 5 [X.] verweise, ferner aus dem Umstand, dass die Unterbringung eines Betroffenen einen ungleich härteren Eingriff in dessen Persönlichkeits-rechtsrecht darstelle als die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Betreuung. I[X.] 1. Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende [X.] will in der Frage, ob in [X.]n eine Übertragung des [X.] - 5 - [X.] auf den Einzelrichter zulässig ist, von einer auf weitere Beschwerde er-gangenen Entscheidung des [X.]s Rostock abweichen. Da diese Rechtsfrage für beide Entscheidungen erheblich ist, liegen die Voraussetzun-gen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] vor. 8 2. Aufgrund der zulässigen Vorlage entscheidet der [X.] anstelle des vorlegenden [X.]s. Die sofortige weitere Beschwer-de ist zulässig, aber nicht begründet. a) Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass das Amtsge-richt die vorläufige Unterbringung nur bis längstens 7. März 2008 genehmigt hat, die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts und der diese Entschei-dung bestätigende Beschluss des [X.]s mithin durch Zeitablauf gegens-tandlos geworden sind. 9 Zwar ist ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich nur zu bejahen, solan-ge der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles kann allerdings ein Bedürfnis nach ge-richtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Das kommt bei tief einschneidenden Grundrechtseingriffen in Betracht, so nament-lich bei Eingriffen in das Recht auf Freiheit der Person; es kann auch aus dem diskriminierenden Charakter einer Maßnahme folgen (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - [X.] 185/07 - zur Veröffentlichung bestimmt, unter Hinweis auf [X.] NJW 1997, 2163 und NJW 2002, 206). So liegen die Dinge hier: Zwar können die angefochtenen Entscheidungen, durch die eine vorläufige Un-terbringung bis längstens 7. März 2008 genehmigt und die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen worden ist, nicht mehr aufgehoben werden; denn 10 - 6 - diese Entscheidungen sind ersichtlich bereits durch Zeitablauf erledigt. Damit entfällt jedoch nicht das Rechtschutzinteresse des Betroffenen. Vielmehr ändert sich der Gegenstand des von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfah[X.]. Es ist nunmehr auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der genehmigten Unterbringung gerichtet. Zwar hat der Betroffene keinen ausdrücklichen Antrag auf Feststel-lung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung gestellt. Er hat jedoch auf den Hinweis des [X.]s, dass eine Vorlage an den [X.] beabsichtigt sei, noch am 19. Februar 2008 - also rund zwei Wochen vor dem Ende der für die vorläufige Unterbringung gesetzten Frist - durch seinen Verfah-[X.]pfleger erklärt, an der weiteren Beschwerde festhalten zu wollen. Aufgrund dieser Erklärung geht der Senat davon aus, dass der Betroffene mit der soforti-gen weiteren Beschwerde die Rechtmäßigkeit der genehmigten Unterbringung - unabhängig von deren damals unmittelbar bevorstehenden Fristende - durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen lassen will. Dieses Begehren ist - wie dargelegt - zulässig. b) Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. 11 aa) Das [X.] hat - auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen - die Voraussetzungen, die § 1906 Abs. 1 BGB und § 70 h [X.] für eine vorläufige Unterbringung normieren, zu Recht bejaht. Wegen der Einzel-heiten wird auf den angefochtenen Beschluss des [X.]s und die aus-führliche Würdigung im Vorlagebeschluss des [X.]s verwiesen. Die "Freiheit zur Krankheit", auf die sich der Betroffene beruft, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann sich zwar im Einzelfall die zwangsweise Unterbringung eines psychisch Kranken verbieten, wenn von ihm weder ein drohender gewichtiger Gesundheitsschaden abzu-wenden noch eine Schädigung Dritter zu erwarten ist ([X.] FamRZ 1998, 895, 896). Diese Voraussetzung liegt aber, worauf auch das [X.] 12 - 7 - hinweist, hier schon im Hinblick auf die im ärztlichen Gutachten getroffenen Feststellungen sowie auf das gewalttätige Verhalten des Betroffenen gegen-über seiner Betreuerin ersichtlich nicht vor. 13 bb) Die Entscheidung des [X.]s ist auch nicht verfah[X.]fehler-haft zustande gekommen. Insbesondere durfte die zuständige Zivilkammer des [X.]s das Beschwerdeverfahren der Einzelrichterin übertragen. Nach dem durch Art. 13 des [X.] eingefügten § 30 Abs. 1 Satz 3 [X.] kann die Zivilkammer des [X.]s in Beschwer-desachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtssache dem Einzelrichter übertragen. Diese Vorschrift gilt nach Wortlaut und Standort auch für Betreu-ungs- und Unterbringungsverfahren. Das ist - soweit ersichtlich - in der oberlan-desgerichtlichen Rechtsprechung, sieht man vom [X.] Rostock ab, nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. die im Vorlagebeschluss zitierte Rechtsprechung). Für solche Zweifel besteht nach Auffassung des Senats auch kein Anlass. 14 Die Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 3 [X.] auf (Betreuungs- und) Un-terbringungsverfahren wird durch § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 [X.] nicht ausgeschlossen. Insbesondere lässt sich § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 [X.] nicht als lex specialis zu § 30 Abs. 1 Satz 3 [X.] verstehen, die einen Rückgriff auf die letztgenannte Vorschrift verwehrt. Das ergibt sich bereits aus dem unterschiedlichen Regelungsgegenstand beider Normen. § 30 Abs. 1 Satz 1, 3 [X.] bestimmt, wer zur Entscheidung über Beschwerden in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit berufen ist. Danach entscheiden die Zivilkammern über Beschwerden in voller Besetzung, sofern sie nicht von der mit § 30 Abs. 1 Satz 3 [X.] neu eröffneten Möglichkeit einer Übertragung auf den Einzelrichter Gebrauch machen. § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m [X.] 15 - 8 - regelt dagegen die Unmittelbarkeit des Verfah[X.] vor dem danach zur Ent-scheidung berufenen [X.]. Nach dieser Vorschrift soll, wenn die Zivilkammer in voller Besetzung über eine Beschwerde in (Betreuungs- oder) Unterbrin-gungssachen entscheidet, die persönliche Anhörung des Betroffenen grund-sätzlich auch vor der Kammer stattfinden, die Anhörung also nur [X.] durch einen beauftragten [X.] erfolgen. Die persönliche Anhörung und der damit einhergehende persönliche Eindruck von dem Betroffenen vermitteln nach der Vorstellung des Gesetzgebers wichtige Erkenntnisse und Einschät-zungen, die von [X.] zur Entscheidung berufenen [X.]n unmittelbar - also nicht nur im Wege der Berichterstattung durch den beauftragten [X.] - wahr-genommen werden sollen. § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 [X.] be-trifft, wie das vorlegende [X.] formuliert, mithin nur den Weg der Entscheidungsfindung durch die dazu berufenen [X.]. Die Frage, wer zur Entscheidung berufen ist - Kammer oder Einzelrichter - wird von ihr nicht, auch nicht mittelbar, erfasst und bestimmt sich ausschließlich nach § 30 Abs. 1 Satz 1, 3 [X.] i.V.m. § 526 ZPO. Wollte man mit dem [X.] Ros-tock aus § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 [X.] herleiten, dass über Beschwerden in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit stets nur die Kammer in voller Besetzung - also ohne die in § 30 Abs. 1 Satz 3 [X.] vorgesehene Übertragungsmöglichkeit - entscheiden dürfe, würden beide Fragen vermischt und das Verhältnis beider Normen zueinander gleichsam "auf den Kopf ge-stellt". Richtig ist zwar, dass die von § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 [X.] als Grundsatz vorgeschriebene Unmittelbarkeit der Anhörung nur den Fall erfasst, dass die Zivilkammer in voller Besetzung über eine Beschwerde ent-scheidet. Das erklärt sich aber zwanglos aus der Tatsache, dass bei der Über-tragung der Rechtssache auf den Einzelrichter die Unmittelbarkeit ohnehin ge-wahrt ist, eine dem § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 [X.] entspre-chende Regelung also sinnlos wäre. Ein "erst recht-Schluss" (wenn schon die - 9 - Anhörung durch die Kammer erfolgen muss, dann "erst recht" auch die Ent-scheidung in der Sache selbst) geht deshalb fehl. 16 Aus dem von § 30 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Bezug genommenen § 526 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift kommt eine Übertragung auf den Einzelrichter nur in Betracht, wenn die Sache keine tat-sächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Diese Voraussetzung gilt auch für (Betreuungs- oder) Unterbringungsverfahren. Allerdings lässt sich [X.] nicht herleiten, dass in (Betreuungs- oder) Unterbringungsverfahren eine Übertragung des Beschwerdeverfah[X.] auf den Einzelrichter generell oder im Regelfall unzulässig wäre. Richtig ist zwar, dass die Errichtung und Fortdauer einer Betreuung, erst recht die zwangsweise Unterbringung des Betreuten, ein-schneidende Grundrechtseingriffe darstellen. Die Frage, ob - wie das Oberlan-desgericht Rostock meint - deshalb die Entscheidung über die Errichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder über die Unterbringung des Betreuten eine besonders sorgfältige und abgewogene Entscheidung erfordert oder ob damit nur Kriterien formuliert sind, die für die Entscheidung aller Rechtssachen glei-chermaßen Gültigkeit beanspruchen, kann hier dahinstehen. Auch wenn man der ersten Alternative folgt, lässt sich daraus nicht herleiten, dass die gebotene besonders sorgfältige und abgewogene Entscheidung in (Betreuungs- oder) [X.]n notwendig mit "besonderen Schwierigkeiten tatsächli-cher oder rechtlicher Art" einhergeht und schon deshalb eine Übertragung auf den Einzelrichter im Regelfall verbietet. Dass im vorliegenden Fall solche besonderen Schwierigkeiten vorgele-gen hätten, ist nicht ersichtlich. Diese Frage ist im Übrigen ohne Belang, da auf eine nach Maßgabe des § 526 Abs. 1 ZPO zu Unrecht erfolgte Übertragung einer Rechtssache auf den Einzelrichter ein Rechtsmittel ohnehin nicht gestützt werden kann (§ 526 Abs. 3 ZPO; vgl. auch [X.] 170, 180, 181). 17 - 10 - cc) Nach allem war der sofortigen weiteren Beschwerde der Erfolg zu versagen. 18 Hahne [X.] Ri[X.] [X.] ist urlaubs-

bedingt verhindert zu unterschreiben.

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.02.2008 - 2 T 79/08 - [X.], Entscheidung vom 20.02.2008 - 3 W 131/08 -

Meta

XII ZB 37/08

16.04.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. XII ZB 37/08 (REWIS RS 2008, 4433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4433

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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