Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. 4 StR 174/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4132

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:121016B4STR174.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 174/16

vom
12. Oktober
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Geldwäsche

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
Oktober 2016 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.], §
354 Abs.
1 [X.] analog beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
August 2015
wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die [X.] im Fall
II.
3. Tat
89 der Anklage auf ein Jahr sechs Monate festgesetzt wird.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 104
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall
eines Geldbetrages von 130.000

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat überwiegend keinen Erfolg.
1
2
-
3
-
1.
Die Verfahrensrügen versagen.
Zur Rüge der Verletzung von §
243 Abs.
4 Satz
1 und 2 [X.] bemerkt der [X.] in Ergänzung zu den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 9.
Mai 2016:
a)
Dass die [X.] des Vorsitzenden erst am 11.
Hauptver-handlungstag das Einlassungsverhalten des Angeklagten infolge eines [X.] beeinflusst haben könnte, das Urteil also auf einem möglichen Ver-fahrensfehler beruht, schließt der [X.] in Übereinstimmung mit dem [X.] aus. Der Angeklagte entschloss sich erst am 48.
Hauptverhand-lungstag zu einer Einlassung; mit ihm waren [X.] zuvor (und auch später) nicht geführt worden.
b)
Die verspätete bzw. unzureichende Mitteilung des Vorsitzenden über ausschließlich die Mitangeklagten betreffende [X.] kann ein in diese Erörterungen nicht einbezogener Mitangeklagter regelmäßig nicht rügen
(vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juli 2014

2
BvR
989/14, [X.], 528, 529; [X.], Beschluss vom 24.
April 2014

5
StR
123/14, juris Rn.
4). Ein Ausnahmefall, vergleichbar dem, über den der 2.
Strafsenat mit Urteil vom 21.
Juli 2015 (2
StR
75/14, [X.], 228
ff.) entschieden hat, liegt nicht vor.
c)
Im Übrigen entnimmt der [X.] dem Revisionsvortrag, dass eine Mit-teilung über während des Laufs der Hauptverhandlung in Bezug auf die [X.] geführte [X.] jeweils zeitnah erfolgt ist. Dies gilt angesichts der Zahl der Angeklagten sowie der Komplexität der Tatvorwürfe und der demgemäß über mehr als 60
Tage andauernden Hauptverhandlung auch, soweit dies zum Teil erst einen oder mehrere Verhandlungstage später 3
4
5
6
7
-
4
-
geschah. §
243 Abs.
4 Satz
2 [X.] schreibt seinem Wortlaut nach keinen Zeit-punkt für die Mitteilung vor. Zwar ist nach dem Zweck des Gesetzes regelmäßig eine umgehende Information im [X.] an [X.] gebo-ten, doch sind davon auch Ausnahmen möglich ([X.], Beschluss vom 27.
Ja-nuar 2015

1
StR
393/15, [X.], 353). Soweit der Angeklagte, wie er [X.] vorträgt, zu der vom Vorsitzenden angekündigten Verfahrensweise [X.] sein Einverständnis erklärt hat, könnte die Verfahrensrüge schon des-halb keinen Erfolg haben
(vgl. dazu [X.]/[X.], 26.
Aufl., §
337 Rn.
212 mwN).
2.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben.
Jedoch verringert
der [X.] die im Fall
II.
3. Fall
89 der Anklage festge-setzte [X.], dem Antrag des [X.] folgend, in entspre-chender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] um drei Monate auf ein Jahr und sechs Monate. Das [X.], das sich bei der Festsetzung der [X.]n maßgeblich von der Höhe der jeweils transportierten Geldbeträge hat leiten [X.], hat bei der Strafzumessung in diesem Fall

erkennbar versehentlich

einen Betrag von 75.000

tatsächlich festgestellten

Betrages von 38.000

o-naten verhängt. Die vom [X.] vorgenommene Herabsetzung entspricht im Ergebnis der im Fall
II.
3. Tat
156
der Anklage
für einen Transport von 40.000

festgesetzten [X.].
8
9
-
5
-
Dass von dieser Herabsetzung die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst sein könnte, kann der [X.] sicher ausschließen.
VRin[X.] [X.] sich im Urlaub und ist [X.] gehindert zu unterschrei-ben.
Roggenbuck
Roggenbuck
[X.]
Bender
Quentin

10

Meta

4 StR 174/16

12.10.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. 4 StR 174/16 (REWIS RS 2016, 4132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4132

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4 StR 174/16

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