Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2023, Az. 5 StR 159/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6671

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2022 wird

a) das Verfahren hinsichtlich der Tat 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt;

b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit fahrlässiger Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat 1 der Urteilsgründe aus Gründen der Verfahrensökonomie mit Zustimmung des [X.] gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt und die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfallen lassen.

3

Die Verfahrensbeschränkung lässt den Einzel- und den [X.] unberührt. Der Senat schließt angesichts des unveränderten Tatbildes aus, dass die [X.] ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB für die ausgeurteilte Tat der versuchten Nötigung auf eine niedrigere Einzelstrafe als die verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 2 Euro erkannt hätte.

4

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.

5

Zwar ist das [X.] bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB von einem unzutreffenden Hangbegriff ausgegangen, indem es das Vorliegen eines Hangs mit der Erwägung abgelehnt hat, es seien keine Anhaltspunkte für eine „substanzgebundene psychische Störung des Angeklagten“ gegeben. Denn für einen Hang genügt nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. [X.], Beschluss vom 22. November 2022 – 5 [X.] Rn. 7). Ungeachtet dessen fehlt es aber an dem für die Maßregel erforderlichen symptomatischen Zusammenhang; ursächlich für die Handlungen des Angeklagten war nach den Feststellungen nicht der Cannabismissbrauch, sondern allein das Vorliegen eines affektiven Ausnahmezustands.

Cirener     

  

Gericke     

  

Köhler

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 159/23

31.08.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Leipzig, 14. Dezember 2022, Az: 16 Ks 300 Js 25882/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2023, Az. 5 StR 159/23 (REWIS RS 2023, 6671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6671

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5 StR 416/22

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