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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:230720B5STR177.20.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 177/20
vom
23. Juli 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juli
2020 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihm am 19. Februar 2020 zugestellte Urteil in-nerhalb der [X.] nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprechend begründet.
Der Schriftsatz vom 19. März 2020 enthält zwar die Erklärung, das Urteil grundeliegenden Feststellungen aufzuheben sowie das Verfahren an eine an-dere Kammer des [X.] zurückzugeb
eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführte Verfahrens-rüge noch eine Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen eindeutig
ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird. Dafür genügt es nicht, wenn
wie hier
allein das Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. [X.], Beschluss vom 3. April
2014
2 StR 652/13 mwN).
Cirener
Berger
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Vorinstanz:
1
2
-
3
-
Kiel, LG, 16.12.2019 -
596 Js 6386/18 35 KLs
Meta
23.07.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2020, Az. 5 StR 177/20 (REWIS RS 2020, 11399)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11399
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 430/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 67/20 (Bundesgerichtshof)
5 StR 198/10 (Bundesgerichtshof)
5 StR 169/22 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Formalanforderungen an die Rüge der Beschränkung der Verteidigung
5 StR 207/20 (Bundesgerichtshof)
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