Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2020, Az. 5 StR 177/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11399

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:230720B5STR177.20.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 177/20

vom
23. Juli 2020
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juli
2020 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihm am 19. Februar 2020 zugestellte Urteil in-nerhalb der [X.] nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprechend begründet.
Der Schriftsatz vom 19. März 2020 enthält zwar die Erklärung, das Urteil grundeliegenden Feststellungen aufzuheben sowie das Verfahren an eine an-dere Kammer des [X.] zurückzugeb
eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführte Verfahrens-rüge noch eine Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen eindeutig
ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird. Dafür genügt es nicht, wenn

wie hier

allein das Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. [X.], Beschluss vom 3. April
2014

2 StR 652/13 mwN).
Cirener

Berger

Mosbacher

Köhler

von Häfen
Vorinstanz:
1
2
-
3
-
Kiel, LG, 16.12.2019 -
596 Js 6386/18 35 KLs

Meta

5 StR 177/20

23.07.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2020, Az. 5 StR 177/20 (REWIS RS 2020, 11399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11399

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