Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]/07 vom 2. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 545 Abs. 1 Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass eine Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. [X.], [X.]. v. 2. Dezember 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2008 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Die Revision gegen das am 7. Juni 2007 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des [X.]s wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den [X.]uss des Senats vom 21. August 2008 Bezug genommen. [X.] Scharen [X.]
Meier-Beck [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.09.2006 - 13 O 574/05 - [X.], Entscheidung vom 07.06.2007 - 8 U 180/06 -
Meta
02.12.2008
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. X ZR 80/07 (REWIS RS 2008, 511)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 511
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.