Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. X ZR 80/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 511

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[X.]BESCHLUSS [X.]/07 vom 2. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 545 Abs. 1 Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass eine Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. [X.], [X.]. v. 2. Dezember 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2008 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Die Revision gegen das am 7. Juni 2007 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des [X.]s wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den [X.]uss des Senats vom 21. August 2008 Bezug genommen. [X.] Scharen [X.]
Meier-Beck [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.09.2006 - 13 O 574/05 - [X.], Entscheidung vom 07.06.2007 - 8 U 180/06 -

Meta

X ZR 80/07

02.12.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. X ZR 80/07 (REWIS RS 2008, 511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 511

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