Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2023, Az. 2 StR 333/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7663

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Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2023, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unzulässig.

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

4

3. Der Strafausspruch hält dagegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

5

Dazu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Bei der Bestimmung des Strafrahmens hat das [X.] die gebotene Prüfungsreihenfolge (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 19. November 2013 – 2 [X.], juris Rn. 4) nicht eingehalten.

a) [X.] hat lediglich geprüft, ob nach Maßgabe der allgemeinen Strafzumessungstatsachen ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt. Einen solchen hat sie verneint, ohne in einem weiteren Schritt darüber hinaus den vertypten [X.] des § 27 Abs. 2 StGB in den Blick zu nehmen. Stattdessen hat sie den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt (vgl. UA S. 18).

b) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Gegenüber dem zur Anwendung gekommenen Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten wäre der Strafrahmen eines minder schweren Falls von drei Monaten bis zu fünf Jahren deutlich günstiger für die Angeklagte. Dass die [X.] unter Anwendung des günstigeren Strafrahmens zu einer geringeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, ist nicht auszuschließen.

c) Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil es sich lediglich um [X.] handelt (§ 353 Abs. 2 StPO).“

6

Dem vermag sich der [X.] nicht zu verschließen.

Appl     

  

Zeng     

  

Grube

  

Schmidt     

  

Lutz     

  

Meta

2 StR 333/23

10.10.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kassel, 15. Mai 2023, Az: 8811 Js 12320/22 - 9 KLs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2023, Az. 2 StR 333/23 (REWIS RS 2023, 7663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7663

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