Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. XII ZB 611/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6236

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[X.]:[X.]:BGH:2017:230817BXIIZB611.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]
vom

23. August
2017

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 276 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 2
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der [X.] die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erschei-nen lässt (im [X.] an Senatsbeschluss vom 16. März 2016 -
XII ZB 203/14 -
NJW 2016, 1828 mwN).

BGH, Beschluss vom 23. August 2017 -
XII [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 23. August
2017
durch
den [X.], [X.] Dr. [X.], [X.] und Dr.
Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsan-walt K.

beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG iVm §
114 ZPO).
Er hat auf die Verfahrenskosten monatliche Raten , die
an die [X.] zu leisten
sind.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 13.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 21.
November 2016
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfah-rens, an das [X.]
zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
[X.]: 5

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Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat für den 58jährigen Betroffenen eine Betreuung mit dem
Aufgabenkreis der Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines [X.],
Aufent-haltsbestimmung einschließlich der Unterbringung in einer geschlossenen Ab-teilung, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der über-tragenen Aufgabenkreise sowie Vertretung gegenüber Behörden, [X.], Renten-
und Sozialleistungsträgern und Wohnungsangelegenheiten
einge-richtet und den
Beteiligten
zu 2 als Berufsbetreuer
bestimmt.
Das [X.] hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen;
hiergegen richtet sich seine
Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des ange-fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-richt.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Es sei von einer seit Jahren bestehenden Schizophrenie auszugehen, die nach eigenmächtigem Absetzen der Medikation in einen Residualzustand mit chro-nisch wahnhafter Symptomatik übergegangen sei. Infolge seiner paranoiden Realitätsverkennung könne der Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen und auch weder den Antrieb noch den Willen aufbringen, die Erledigung le-bensnotwendiger Angelegenheiten selbstkritisch abzuwägen und zu besorgen. 1
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Nach Mitteilung des Betreuers sei die Betreuung im Rahmen des
festgelegten [X.]
bisher erfolgreich und unbedingt weiter erforderlich.
2. Diese Ausführungen beruhen auf [X.] getroffenen Feststellungen. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Bestellung ei-nes Verfahrenspflegers unterblieben ist.
a) Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Inte-ressen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung ei-nes Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des [X.] hierauf ist. Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1
FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgese-hen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfah-renspflegers
offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Dabei unterfällt es der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Ent-scheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbeschluss vom 16.
März 2016 -
XII ZB 203/14 -
NJW 2016, 1828 Rn. 8 mwN).
Nach dieser gesetzlichen Grundlage ist die Bestellung eines [X.] für den Betroffenen regelmäßig schon dann geboten, wenn der [X.] die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrens-gegenstand spricht es, wenn die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung 5
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verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in [X.] konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen [X.] belassen (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 -
XII ZB 203/14 -
NJW 2016, 1828 Rn. 9 mwN).
b) Gemessen hieran kann die Entscheidung des [X.]s keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensge-staltung des
Betroffenen umfasst, so dass die Bestellung eines Verfahrenspfle-gers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG grundsätzlich erforderlich war. Da die Interessen des
Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten ge-mäß § 276 Abs. 4 FamFG vertreten worden sind, hätte nach § 276 Abs. 2 Satz
1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der [X.] abgesehen werden können.
Eine Verfahrenspflegschaft ist nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt, ist anhand der gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 16.
März 2016 -
XII ZB 203/14 -
NJW 2016, 1828 Rn. 11). Weil das [X.] entgegen § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht begründet hat, warum es keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, kann der Senat weder prüfen, ob es von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermes-sensfehlerfrei ergangen ist.
3. Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose
[X.]
Nedden-Boeger

Botur
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.09.2016 -
79 [X.] 1254/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.11.2016 -
13 [X.] -

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Meta

XII ZB 611/16

23.08.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. XII ZB 611/16 (REWIS RS 2017, 6236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6236

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XII ZB 611/16

XII ZB 203/14

79 XVII 1254/16

13 T 7820/16

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