Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2017, Az. XII ZB 611/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6240

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Gegenstand

Bestellung eines Verfahrenspflegers bei möglicher Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten


Leitsatz

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2016, XII ZB 203/14, NJW 2016, 1828 mwN).

Tenor

Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt [X.]    beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO). Er hat auf die Verfahrenskosten monatliche Raten von 34 € ab dem 1. Oktober 2017 zu zahlen, die an die Bundeskasse zu leisten sind.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 21. November 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

[X.]: 5.000 €

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat für den 58jährigen Betroffenen eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines [X.], [X.] einschließlich der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen [X.] sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet und den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer bestimmt.

2

Das [X.] hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

4

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Es sei von einer seit Jahren bestehenden Schizophrenie auszugehen, die nach eigenmächtigem Absetzen der Medikation in einen Residualzustand mit chronisch wahnhafter Symptomatik übergegangen sei. Infolge seiner paranoiden Realitätsverkennung könne der Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen und auch weder den Antrieb noch den Willen aufbringen, die Erledigung lebensnotwendiger Angelegenheiten selbstkritisch abzuwägen und zu besorgen. Nach Mitteilung des Betreuers sei die Betreuung im Rahmen des festgelegten [X.]s bisher erfolgreich und unbedingt weiter erforderlich.

5

2. Diese Ausführungen beruhen auf [X.] getroffenen Feststellungen. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist.

6

a) Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des [X.]s hierauf ist. Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Dabei unterfällt es der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - [X.] 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 8 mwN).

7

Nach dieser gesetzlichen Grundlage ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht es, wenn die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum belassen (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - [X.] 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 9 mwN).

8

b) Gemessen hieran kann die Entscheidung des [X.]s keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst, so dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG grundsätzlich erforderlich war. Da die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 276 Abs. 4 FamFG vertreten worden sind, hätte nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden können.

9

Eine Verfahrenspflegschaft ist nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt, ist anhand der gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - [X.] 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 11). Weil das [X.] entgegen § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht begründet hat, warum es keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, kann der Senat weder prüfen, ob es von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist.

3. Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 611/16

23.08.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 21. November 2016, Az: 13 T 7820/16

§ 276 Abs 1 S 1 FamFG, § 276 Abs 1 S 2 Nr 2 FamFG, § 276 Abs 2 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2017, Az. XII ZB 611/16 (REWIS RS 2017, 6240)

Papier­fundstellen: MDR 2017, 1260 REWIS RS 2017, 6240


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 611/16

Bundesgerichtshof, XII ZB 611/16, 23.08.2017.


Az. 13 T 7820/16

LG Nürnberg-Fürth, 13 T 7820/16, 21.11.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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