Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. II ZR 375/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4072

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 375/13

vom

15. Juli 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Juli 2014
durch den
Vorsitzenden [X.]
[X.], den [X.] Dr. Strohn, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25.
Oktober 2013 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§
543
Abs.
2
ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Beschwerde zeigt insbesondere nicht auf, dass der von ihr angeführte Streit im Schrifttum über die von ihr als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, ob ein Stimmbindungsvertrag oder eine Wahlabsprache auch dann gültig ist, wenn sie zwischen einem [X.] und einem Nichtaktionär getroffen wurde, im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist. Die von ihr für die Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen angeführten Stimmen in der Literatur [X.] nicht, dass diese Rechtsmeinung auch für den hier vorlie-genden Fall einer einzelnen, einen ganz bestimmten Gegenstand betreffenden Beschlussfassung vertreten wird. Bei [X.], [X.] 164 (2000), 1, 11 f. findet sich vielmehr nur die Aussage, je-
grundsätzlich unwirksam. Den Kommentierungen von [X.] -
3
-

([X.], 10. Aufl., § 133 Rn. 27; [X.].GmbHG, 8.
Aufl., § 47 Rn. 75) lässt sich gleichfalls nicht entnehmen, dass [X.] gegenüber [X.] ausnahmslos und vor allem auch dann für unzulässig erachtet werden, wenn der
Stimmrechtseinfluss des [X.] gegenständlich begrenzt ist (für ausnahms-weise Zulässigkeit, wenn eine allgemeine Fremdbeeinflussung der Gesellschaft ausscheidet, vielmehr [X.], [X.].GmbHG, 8.
Aufl., § 47 Rn. 78; für grundsätzliche Zulässigkeit von Stimm-bindungsverträgen mit Nichtaktionären nunmehr [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 133 Rn. 27). Das Abspaltungsverbot und die Treuepflicht des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft stehen [X.] auf die Bindung im Einzelfall beschränkten Stimmbindung des Aktionärs gegenüber [X.] weder generell entgegen noch ist dargelegt oder ersichtlich, dass dies jedenfalls für die hier zu beur-teilende Vereinbarung anzunehmen ist.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
-
4
-

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
ZPO).

Bergmann
Strohn
[X.]

Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2013 -
4 [X.]/12 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 25.10.2013 -
4 [X.] -

Meta

II ZR 375/13

15.07.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. II ZR 375/13 (REWIS RS 2014, 4072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4072

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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