Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2016, Az. XII ZB 382/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10696

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:010616BXIIZB382.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 382/15

vom

1. Juni 2016

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5; ZPO §§ 233 B, [X.], 238 Abs. 2 Satz 1
a) Wird eine an das Rechtsmittelgericht adressierte
Rechtsmittelschrift verse-hentlich an die in einer Nebenstelle ansässige [X.] gefaxt, befindet sich diese Rechtsmittelschrift auch dann nicht in der Verfügungsgewalt des Gerichts, wenn die [X.] eine Organisationseinheit des [X.] bildet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch Verwaltungsvor-schriften bestimmt ist, dass die [X.] und das Gericht eine gemeinsa-me Posteingangsstelle haben.
b) Beim Absenden einer Rechtsmittelschrift in Form eines Telefaxes darf sich die Kontrolle des [X.] grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Der Abgleich hat vielmehr an Hand eines zuverlässigen Verzeichnisses
oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (im [X.] an Senatsbeschluss vom 27.
August 2014 -
XII
ZB 255/14
-
FamRZ 2014, 1915).
[X.], Beschluss vom 1. Juni 2016 -
XII ZB 382/15 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 1.
Juni 2016
durch den
Vor-sitzenden Richter Dose,
[X.], Dr.
Günter
und
Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
[X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 20.
Juli 2015 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
[X.]: 4.420

Gründe:
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Abänderung ei-nes zwischen ihm und seinen minderjährigen Kindern, den [X.], geschlossenen Unterhaltsvergleichs
abgewiesen.
Der Beschluss ist dem [X.]
am 8.
September 2014 zugestellt worden. Am 8.
Oktober 2014 hat er beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt und diese, nachdem die Frist zur [X.] bis zum 10.
Dezember 2014 verlängert worden war, mit Schriftsatz vom 10.
Dezember 2014 begründet.
Der an das [X.] adressierte Schriftsatz
ist am selben Tag per Telefax bei der [X.] eingegangen, die in einer Nebenstelle
des [X.]s ansässig
war.
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2
-
3
-
Am 11.
Dezember 2014 ist die Beschwerdebegründung beim Oberlandesge-richt eingegangen.
Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hat der Antragsteller
Wieder-einsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut die Beschwerde begrün-det. Im Büro seiner Verfahrensbevollmächtigten
bestehe die Anweisung, bei fristwahrenden Schriftsätzen, die per Telefax abgesandt würden, nach deren Versendung den Sendebericht abzuwarten und die ordnungsgemäße und voll-ständige Versendung des Schriftstücks zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ha-be die geschulte und zuverlässige Rechtsanwalts-
und Notarfachangestellte seiner Verfahrensbevollmächtigten die Begründung gefaxt und den Sendebe-richt abgewartet. Da dieser einen "Ok-Vermerk"
aufgewiesen und eine ord-nungsgemäße Übermittlung eines vierseitigen Schriftsatzes bestätigt habe, sei er sodann nach Kontrolle zur Akte genommen worden.
Das [X.] hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der [X.] mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG in Verbin-dung mit §§
113 Abs.
1 Satz
2, 117 Abs.
5
FamFG
und §§
522 Abs.
1 Satz
4, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 238 Abs.
2 Satz
1
ZPO,
statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO
nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht.
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4
5
6
-
4
-
1. Das [X.] hat die Entscheidung damit begründet, dass der Antragsteller seine Beschwerde nicht rechtzeitig begründet habe. Die ver-längerte Begründungsfrist sei bei Eingang der Beschwerdebegründung beim [X.] am 11.
Dezember 2014 bereits abgelaufen
gewesen. Dem stehe der Eingang der [X.] am 10.
Dezember 2014 bei der (ehemaligen) [X.] nicht entgegen. Fristwahrende Schriftsät-ze müssten am richtigen Ort, das heißt einer hierfür eingerichteten Eingangs-stelle eingereicht werden. Die [X.] sei keine derartige zentrale Ein-gangsstelle für Schriftsätze, die das [X.] in einer laufenden [X.] vor einem Familiensenat erreichen sollten und an dieses adressiert gewesen seien.
Eine Wiedereinsetzung scheide aus. Der Antragsteller habe das Fehlen eines ihm zuzurechnenden Verschuldens seiner Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung innerhalb der Frist des §
234 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Aus der Begründung des [X.] [X.] sich nicht, dass die Beschwerdebegründung bei sorgfältiger Arbeitsweise und bei Beachtung der in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] stehenden Sorgfaltspflichten in [X.] nicht hätte gewahrt wer-den können. Es
sei durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet werde. Hierzu gehöre, dass bei der erforderlichen [X.] der Sendebericht aus-gedruckt und dieser
auf die Richtigkeit der verwendeten [X.] überprüft werde, um Fehler bei der Eingabe, der Ermittlung der Faxnummer und deren Übertragung in den Schriftsatz feststellen zu können. Erst nach der Überprüfung, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Adressaten erfolgt sei, dürfe die Frist im [X.] gestrichen werden. Das [X.] gehe nicht ansatzweise auf die vorliegend für die Fristver-säumung ursächliche Verwendung einer falschen Telefaxnummer ein und lege 7
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5
-
nicht dar, welche Vorkehrungen im Büro der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers getroffen seien, um
derartige Fehler zu vermeiden.
2. Diese Ausführungen bewegen sich im Rahmen der Rechtsprechung des [X.] und lassen keinen Zulassungsgrund im Sinne des §
574 Abs.
2 ZPO
erkennen.
a) Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass die bei ihm am 11.
Dezember 2014 eingegangene Beschwerdebegründung verfristet, der
Wiedereinsetzungsantrag also nicht als gegenstandslos zu betrachten war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7.
März 2012 -
XII
ZB
421/11
-
FamRZ 2012, 962 Rn.
7
f.).
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kommt es für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das ein-gegangene Schriftstück erhalten hat. Ein beim Faxgerät eines anderen Gerichts eingegangener Schriftsatz ist zum Zeitpunkt des Empfangs noch nicht bei dem zuständigen Gericht angekommen. Entscheidend ist
in solchen Fällen, wann der Schriftsatz nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Dies gilt auch dann, wenn der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist, aber versehentlich an ein anderes Gericht per Telefax übermittelt wird. Wird ein Schriftsatz allerdings bei einer gemeinsamen [X.] mehrerer Gerichte
eingereicht, so ist er mit der Einreichung bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist. Nur dieses Gericht erlangt mit dem Eingang des Schriftsatzes die tatsächliche Verfügungsgewalt ([X.] Beschluss vom 23.
Mai 2012
-
IV
ZB
2/12
-
NJW-RR 2012, 1461 Rn.
9 mwN; siehe auch [X.] NJW-RR 9
10
11
-
6
-
2008, 446, 447
und
[X.] Beschluss vom 23.
April 2013 -
VI
ZB
27/12 -
NJW-RR 2013, 830 Rn.
11
ff.).
Nach den Feststellungen des [X.]s ist die [X.] aufgrund einer falsch eingegebenen Telefaxnummer nicht beim Ober-landesgericht, sondern bei der in einer Nebenstelle ansässigen [X.] eingegangen. Von dort wurde die Beschwerdebegründung an das [X.] weitergeleitet, wo sie am 11.
Dezember 2014, einem Tag nach Fristab-lauf, eingegangen ist.
bb) Eine abweichende Regelung, wonach die Telefaxnummern der [X.] und des [X.]s einer gemeinsamen Posteingangsstelle zugeordnet wären, bestand nach den
nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.]s nicht.
(1) Allein der Umstand, dass die in einer Nebenstelle ansässige [X.] danach seinerzeit eine Organisationseinheit des [X.]s bildete, lässt nicht den Rückschluss
darauf zu, dass dort eingehende Schriftsät-ze in die Verfügungsgewalt des [X.]s gelangt sind. Dies setzt vielmehr die Einrichtung einer gemeinsamen Posteingangsstelle auf Grundlage entsprechender Verwaltungsvorschriften wie etwa entsprechender
Geschäfts-ordnungsregelungen voraus (vgl. [X.] NJW-RR 2008, 446, 447; [X.] Be-schluss vom 23.
April 2013

VI
ZB
27/12 -
NJW-RR 2013, 830 Rn.
12).
Nach den Feststellungen des [X.]s war eine solche gemeinsame Ein-gangsstelle indessen nicht eingerichtet.
Nachdem der Antragsteller die
Verfristung seiner Beschwerdebegrün-dung ersichtlich nicht in Frage gestellt und lediglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hatte, bestand für das [X.] (anders als in 12
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14
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-
7
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den vom [X.] NJW-RR 2008, 446, 447
entschiedenen Fall) auch keine Ver-anlassung, weitere Ermittlungen anzustellen.
(2) Etwas anderes folgt auch nicht aus der übrigen Rechtsprechung des [X.]. Zwar hat der [X.] entschieden, dass eine Klagefrist durch Einreichen der Klage mitsamt einem Scheck für den [X.] bei einer gemeinsamen Gerichtskasse gewahrt sein kann, auch wenn diese nicht ausdrücklich zur gemeinsamen [X.] bestimmt ist ([X.] Urteil vom 24.
Januar 1984 -
IX
ZR
36/83
-
NJW 1984, 1239, 1240; vgl. auch [X.]/[X.] ZPO 31.
Aufl. Rn.
6). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der [X.] hatte damals entscheidend darauf abgestellt, dass die Justizverwaltungen den [X.] bei ihren Gerichtskassen derart organisiert haben, dass Schecks ab einem bestimmten Betrag nicht bei der Gerichtskasse des zuständigen Ge-richts, sondern nur bei einer bestimmten Gerichtskasse angenommen werden, dabei die Klageschrift mit eingereicht werden muss und an das Gericht, an das sie adressiert ist, weitergeleitet wird. In solchen Fällen, in denen eine Verzöge-rung zwischen der Einreichung bei der gemeinsamen Gerichtskasse und dem Eingang beim zuständigen Gericht auf dieser besonderen, vom Bürger nicht ohne Weiteres durchschaubaren Organisation beruht, darf dies nach der Ent-scheidung des [X.] nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Ähnlich wie bei der Einreichung bei einer gemeinsamen [X.] für mehrere Ge-richte gilt in einem solchen Fall
die Einreichung bei der gemeinsamen [X.] mitsamt einem Scheck zur Registrierung des Schecks
und Weiterrei-chung der Klageschrift deshalb als Einreichung bei dem Gericht, an das der Schriftsatz adressiert ist, sofern die gemeinsame
Gerichtskasse auch für dieses Gericht zuständig ist ([X.] Urteil vom 24.
Januar 1984

IX
ZR
36/83
-
NJW 1984, 1239, 1240).
16
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-
Ein solcher Fall liegt hier indessen ersichtlich nicht vor.
b) Ebenso steht es in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.], dass das [X.] den Antrag des Antragstellers auf [X.] in den vorigen Stand zurückgewiesen hat.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen [X.] fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermitt-lung per Telefax anhand des [X.] zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im [X.] gestrichen werden. Dabei darf sich die Kontrolle des [X.] grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den [X.] eingefügten Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen,
um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (Senatsbeschluss vom 27.
August 2014 -
XII
ZB
255/14
-
FamRZ 2014, 1915 Rn.
7 mwN).
bb) Zutreffend hat das [X.] darauf verwiesen, dass weder dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Wiedereinsetzungsgesuch noch der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin seiner Verfahrensbevoll-mächtigten zu entnehmen
ist, wie sichergestellt und kontrolliert wird, dass die Sendung an den richtigen Adressaten unter Verwendung der korrekten Emp-fängernummer übersandt wird.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das [X.] nicht gehalten, den Antragsteller

auch

darauf hinzuweisen, dass seine Angaben den
Anforderungen,
die die Rechtsprechung des [X.] in solchen Fällen an die [X.] stellt, nicht 17
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genügten. Das [X.] hatte ausdrücklich auf
Bedenken an der Fristwahrung hingewiesen, weil die Rechtsmittelbegründung nicht beim Tele-faxanschluss des [X.]s eingegangen sei. Dabei war unstreitig, dass die Büromitarbeiterin statt der Telefaxnummer des [X.]s die Nummer der [X.] in den Schriftsatz eingefügt und entsprechend gewählt hatte. Bei dieser Sachlage war offensichtlich, dass ein Verschulden nur dann ausscheiden und damit eine Wiedereinsetzung möglich machen würde, wenn im Einzelnen unter Beachtung der vorzitierten Rechtsprechung dargelegt werden würde, welche Anweisung dafür bestanden hat, dass auch tatsächlich die richtige Telefaxnummer gewählt und dies kontrolliert wird. Eines gesonder-ten Hinweises hierauf bedurfte es mithin nicht, weshalb der Antragsteller auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art.
103 Abs.
1 GG ver-letzt ist.
Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Kontext darauf hinweist, dass das [X.] den Antragsteller gleichsam in Sicherheit gewogen ha-be, indem es mit Verfügung
vom 28.
Mai 2015 eine vergleichsweise Regelung angeregt habe, verkennt sie, dass zu diesem Zeitpunkt die Wiedereinsetzungs-frist, die mit dem Hinweis des [X.]s vom 7.
Januar 2015 zu laufen begann, längst abgelaufen war. Mag die Verfügung vor dem Hintergrund der Verfristung auch
ein wenig unglücklich erscheinen, so ist sie jedenfalls für die nicht hinreichende Begründung des [X.] nicht kausal. 21
-
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Dass der Antragsteller diesen Begründungsmangel in seiner Gegenvorstellung vom 5.
August 2015, also nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vom 20.
Juli 2015, behoben hat, ist für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht von Belang.
[X.]Schilling

Günter

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2014 -
32 [X.]/14 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2015 -
9 [X.] -

Meta

XII ZB 382/15

01.06.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2016, Az. XII ZB 382/15 (REWIS RS 2016, 10696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10696

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 382/15

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